Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 28h SGB IV – Einzugsstellen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

  • 1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden,
  • 2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen und
  • 3. die Höhe der in diesem Jahr erfolgten Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28h SGB IV verweisen

  • § 127 SGB IV – Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
  • Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
  • § 253 SGB V – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
  • § 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
  • § 73 SGG
  • § 75 SGG

Rechtsprechung zu § 28h SGB IV

74 Entscheidungen zitieren § 28h SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.02.2024 – IX ZR 137/22 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. 2. Für die der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerte Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Mandanten hat der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber zu verfahren. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist …
  • BSG, Urt. v. 16.07.2019 – B 12 KR 6/18 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit der DRV Bund (Clearingstelle) für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren in Fällen der Beschäftigung des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Abkömmlings wird mit der Meldung des Arbeitgebers über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Wechsel der Einzugsstelle begründet, ohne dass es eines Antrags der zuständigen Einzugsstelle bedarf. 2. …
  • BSG, Urt. v. 29.06.2016 – B 12 R 5/14 R · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Bejahung der Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV lässt den Schluss auf eine positiv oder negativ getroffene "Feststellung einer Beschäftigung" nicht zu - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit …

  • BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 196/14 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht) hergeleitet wird, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Zurückweisung eines Antrags auf …
  • BSG, Urt. v. 28.05.2015 – B 12 R 16/13 R · 12. Senat

    Leitsatz: Das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot für Massegläubiger hindert den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht, rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Leistungs-/Zahlungsbescheid festzusetzen.
  • BGH, Beschl. v. 13.06.2023 – 1 StR 126/23 · 1. Strafsenat

    Lohnsteuerhinterziehung: Bemessung des Beitragsschadens; Strafzumessung

Weitere Entscheidungen zu § 28h SGB IV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28h SGB IV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28h SGB IV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten