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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 8a SGB IV – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8a SGB IV verweisen

  • § 28h SGB IV – Einzugsstellen
  • § 108 SGB IV – Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger
  • § 109 SGB IV – Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber
  • § 2f BEEG – Abzüge für Sozialabgaben
  • § 2 BKGG – Kinder
  • § 5 EntgFG – Anzeige- und Nachweispflichten
  • § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
  • § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  • § 39e EStG – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
  • § 41b EStG – Abschluss des Lohnsteuerabzugs
  • § 50e EStG – Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
  • § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
  • § 444 SGB III – Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
  • § 454 SGB III – Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
  • § 7 SGB V – Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
  • § 10 SGB V – Familienversicherung
  • § 44 SGB V – Krankengeld
  • § 249b SGB V – Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
  • § 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit

Rechtsprechung zu § 8a SGB IV

77 Entscheidungen zitieren § 8a SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 09.08.2023 – VI B 1/23 · 6. Senat

    Leitsatz: NV: Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) oder des § 8a SGB IV setzt eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV voraus.
  • BFH, Beschl. v. 03.04.2014 – III B 159/13 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Ein kindergeldunschädliches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG liegt nur vor, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen der §§ 8a, 8 SGB IV erfüllt. Die Frage der Geringfügigkeit ist - wie im Sozialrecht - nach einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Maßgebender Beurteilungszeitraum ist das Kalenderjahr .
  • BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 4/16 R · 10. Senat

    Leitsatz: Bei der Ermittlung des elterngeldrechtlich relevanten Einkommens sind auch bei Einnahmen aus geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten pauschale Abzüge für Sozialabgaben in Ansatz zu bringen.
  • BFH, Urt. v. 18.12.2014 – III R 63/13 · 3. Senat

    Leitsatz: Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können nach § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG in der in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 geltenden Fassung auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson nur dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto …
  • BSG, Urt. v. 23.10.2014 – B 11 AL 6/14 R · 11. Senat

    Leitsatz: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Beschäftigung eines Hausmeisters zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht verpflichtet, für das aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Arbeitsentgelt eine Insolvenzgeldumlage zu erbringen.
  • BSG, Urt. v. 29.08.2012 – B 12 R 4/10 R · 12. Senat

    Leitsatz: Geringfügige Beschäftigungen für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, sind keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt iS des § 8a SGB 4.

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