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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 9 SGB IV – Beschäftigungsort

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.

(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen

  • 1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
  • 2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.

(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.

(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.

(6) In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.

(7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. Ist auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin beschäftigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 SGB IV verweisen

  • § 108a SGB IV – Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld

Rechtsprechung zu § 9 SGB IV

12 Entscheidungen zitieren § 9 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 22.01.2025 – L 19 R 456/22 · 19. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Annahme eines Beschäftigungsortes im Sinne des § 9 SGB IV sind allein die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die rechtlichen Vereinbarungen maßgeblich. Entscheidend hierfür ist regelmäßig die körperliche Anwesenheit des Beschäftigten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2015, L 13 AL 2443/14, juris Rn. 30). 2. Eine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV liegt nicht vor, wenn ein …
  • BSG, Urt. v. 10.03.2015 – B 1 A 10/13 R · 1. Senat

    Leitsatz: Der Zuständigkeitsbereich für die Aufsicht über eine geöffnete Innungskrankenkasse ergibt sich aus der räumlichen Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe, die der IKK angehören.
  • BGH, Beschl. v. 11.09.2024 – 5 StR 325/24 · 5. Strafsenat

    Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unter Verwendung gefälschter Entsendebescheinigungen

  • BSG, Urt. v. 06.07.2022 – B 5 R 41/21 R · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Ob Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzusetzen sind, bestimmt sich nach dem Beschäftigungsort. 2. Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, ist Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.
  • BGH, Urt. v. 11.11.2020 – 1 StR 328/19 · 1. Strafsenat

    Revision im Strafverfahren: Verjährungsbeginn bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Reduzierung des Einziehungsbetrages im Umfang der Verjährungseinstellung; Steuerhinterziehung

  • BSG, Beschl. v. 07.11.2017 – B 13 R 153/17 B · 13. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung

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