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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 10 SGB IV – Beschäftigungsort für besondere Personengruppen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.

(2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Für auf Antrag im Ausland versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.

(3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 10 SGB IV

2 Entscheidungen zitieren § 10 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 06.10.2020 – B 2 U 13/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: Versicherungsschutz als Beschäftigte kann auch bestehen, wenn sich der Unfall durch Schaffung einer erhöhten spezifischen (Betriebs-)Gefahr und aufgrund der besonderen Situation in einer abgelegenen Bildungsstätte unter Berücksichtigung des Spieltriebs Jugendlicher ereignet.
  • BSG, Urt. v. 23.02.2017 – B 11 AL 1/16 R · 11. Senat

    Leitsatz: Das Arbeitslosengeld ist nach Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs nach dem dort bezogenen Arbeitsentgelt einschließlich Sachbezügen und nicht fiktiv zu bemessen.

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