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Zitierfest

SGB VI · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

§ 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) Für die Beitragszahlung

  • 1. aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
  • 2. aus Vorruhestandsgeld,
  • 3. aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen

gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

  • 1. die Lotsenbrüderschaften,
  • 2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
  • 3. die antragstellenden Stellen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 174 SGB VI im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 174 SGB VI? Zitiere den Wortlaut.“

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