Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 28i SGB IV – Zuständige Einzugsstelle
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 28i SGB IV verweisen
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
- § 23b SGB IV – Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
- § 28h SGB IV – Einzugsstellen
- § 108 SGB IV – Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger
- Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
- § 2 SchwarzArbG – Prüfungsaufgaben
- § 350 SGB III – Meldungen der Sozialversicherungsträger
- § 252 SGB V – Beitragszahlung
- § 253 SGB V – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
- § 264 SGB V – Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
- § 196 SGB VI – Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Rechtsprechung zu § 28i SGB IV
2 Entscheidungen zitieren § 28i SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Versäumnisurt. v. 30.03.2006 – IX ZR 84/05 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: a) Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. b) Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder …
BGH, Beschl. v. 18.05.2010 – 1 StR 111/10 · 1. Strafsenat
Betrug und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Konkludente Täuschung der zuständigen Sozialversicherungsträger durch Unterlassen der Meldung von Arbeitnehmern