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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 28o SGB IV – Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.

(2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28o SGB IV verweisen

  • § 28g SGB IV – Beitragsabzug
  • § 111 SGB IV – Bußgeldvorschriften
  • Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
  • § 206 SGB V – Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
  • § 196 SGB VI – Auskunfts- und Mitteilungspflichten
  • § 50 SGB XI – Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung

Rechtsprechung zu § 28o SGB IV

4 Entscheidungen zitieren § 28o SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 05.03.2014 – B 12 KR 1/12 R · 12. Senat

    Leitsatz: Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft sind in einer weiteren Beschäftigung nicht auf Grund Übergangsrechts von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie am 6.11.2003 nicht auch als Vorstandsmitglieder im Handelsregister eingetragen waren.
  • BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass eine Beschäftigung vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht. 2. Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann nicht unverschuldet, wenn dem Arbeitgeber …
  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge ist nicht glaubhaft gemacht, wenn sich der Nachversicherungsschuldner durch einfache organisatorische Maßnahmen die notwendige Kenntnis über das Fehlen von Aufschubtatbeständen verschaffen kann (sog Organisationsverschulden). 2. Der rückwirkenden Erhebung von Säumniszuschlägen steht weder der Grundsatz von Treu und …
  • BSG, Urt. v. 29.03.2022 – B 12 KR 1/20 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Statusfeststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aufgehoben werden kann. 2. Arbeitgeber sind verpflichtet, Änderungen in den der Statusfeststellung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen mitzuteilen.

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