Rechtsprechung · LG Duisburg
LG Duisburg, Urteil vom 12.12.2025 – 36 Ks 6/25
- Spruchkörper
- 6. Strafkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2025:1212.36KS6.25.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1. Der Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt in P1 in T2 auf. Er hat eine jüngere Schwester sowie vier ältere Halbbrüder und vier ältere Halbschwestern, die aus früheren Beziehungen seiner Eltern stammen. Der Vater des Angeklagten arbeitet an einer Rezeption in einem Krankenhaus, seine Mutter ist Hausfrau.
Als der Angeklagte drei Jahre alt war, erkrankte er an Leukämie, die nach mehrjähriger Behandlung schließlich geheilt werden konnte. Aufgrund dieser Erkrankung besuchte der Angeklagte nur kurze Zeit einen Kindergarten. In der Grundschule wiederholte er eine Klasse und wechselte im Anschluss zunächst auf eine Gesamtschule, bevor er eine Förderschule besuchte, die er nach der neunten Klasse mit einem Abgangszeugnis verließ. Anschließend nahm er an diversen Maßnahmen des Arbeitsamtes teil, u. a. absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr. In der Folge übte er jeweils kurzzeitig verschiedene berufliche Tätigkeiten, u. a. in einem Restaurant und in einer Bäckerei, aus. Vor seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren ging er keiner Arbeit nach, bezog staatliche Leistungen und lebte im elterlichen Haushalt.
2.
Bei dem Angeklagten bestehen ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10: F12.2) und ein schädlicher Gebrauch von sonstigen Substanzen (ICD-10: F19.1).
Der Angeklagte kam erstmals im Alter von elf bis zwölf Jahren in Kontakt mit Alkohol und Cannabis. Er konsumierte in der Folge etwa 1 g Cannabis am Tag und trank unregelmäßig Alkohol.
Seinen Cannabiskonsum steigerte der Angeklagte in den folgenden Jahren auf bis zu 5 g am Tag. Daneben konsumierte er in wechselnder Häufigkeit und Intensität auch weitere Betäubungsmittel, u. a. Methamphetamin (Crystal), Ecstasy, MDMA, Amphetamin und Kokain. Zudem probierte er auch den Konsum von Benzodiazepinen und Tilidin aus.
Den unregelmäßigen Konsum von Alkohol steigerte der Angeklagte ab dem Alter von 15 Jahren zunächst auf zwei Flaschen Wodka pro Tag. Nach einiger Zeit reduzierte er den Genuss alkoholischer Getränke wieder und trank etwa ab dem Alter von 20 Jahren nur noch an den Wochenenden Mengen von etwa einer Flasche bis anderthalb Flaschen Wodka. Im Sommer 0000 steigerte er seinen Alkoholkonsum erneut und trank täglich bis zu zwölf Dosen oder Flaschen mit jeweils 0,5 Liter Bier. Danach reduzierte er seinen Alkoholkonsum wieder und litt für etwa zwei bis drei Wochen an Entzugserscheinungen in Form von Zittern und Schweißausbrüchen.
Im Alter von 17 Jahren begann der Angeklagte eine Entgiftung; nach einer Woche brach er die Behandlung ab.
3.
Bei dem Angeklagten liegt zudem eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73) mit infantil-narzisstischen, dissozialen, histrionischen und emotional-instabilen Persönlichkeitszügen vor. Diese manifestiert sich in Form von infantil gefärbten Erwartungen an die Erfüllung eigener Wünsche und Vorstellungen durch seine Umwelt, der Externalisierung von Problemen und Ursachen für seine eigenen Schwierigkeiten sowie einer ausgeprägten Fokussierung auf sich und seine Person bzw. seine Bedürfnisse.
4. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
a)
Die Staatsanwaltschaft M3 sah in einem wegen des Vorwurfs der Verbreitung kinderpornographischer Schriften geführten Verfahren (Az.: 000 Js 000/) am 00.00.0000 nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
b)
Am 00.00.0000, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht D2 (Az.: 00 Ds-00 Js 0000/00 jug) wegen Steuerhinterziehung verwarnt.
c)
Zuletzt wurde der Angeklagte am 00.00.0000, rechtskräftig seit demselben Tag, vom Amtsgericht U1 (Az.: 0 Ls-000 Js 0000/00 jug) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung und Verleumdung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
II. / 1.
Der Angeklagte und die spätere Geschädigte V1 lernten sich 0000/0000 über ein Internetportal kennen. Schon nach kurzer Zeit trafen sie sich erstmals persönlich und gingen alsbald eine Beziehung ein. Im Laufe der Beziehung kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen beiden, wobei sie sich immer wieder versöhnten. Angesichts der räumlichen Entfernung - der Angeklagte lebte in P1, V1 in E1 - führten sie überwiegend eine Fernbeziehung. Längere Zeit gemeinsam verbrachten sie zu Beginn der Beziehung, als der Angeklagte für wenige Monate bei V1 in deren Wohnung in E1 wohnte, sowie im Jahre 0000, als V1 den Angeklagten für mehrere Wochen in P1 besuchte, wo sie mit ihm gemeinsam bei seinen Eltern lebte. Auch in der Wohnung der Eltern des Angeklagten kam es oft zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Aufgrund dieser häufigen Streitigkeiten, die die Eltern des Angeklagten auch für sich als belastend empfanden, stellte der Vater des Angeklagten seinen Sohn nach einiger Zeit vor die Wahl, dass entweder der Angeklagte und seine Partnerin aus der Wohnung auszögen oder der Angeklagte in der elterlichen Wohnung verbleiben könne, V1 diese aber verlassen müsse. Der Angeklagte entschied sich dazu, selbst in der Wohnung zu bleiben. In der Folge kehrte V1 zurück nach E1, wo sie eine Wohnung in der zweiten Etage des Mehrfamilienhauses M1straße, in der später die Tat stattfand, anmietete, die als gemeinsame Wohnung mit dem Angeklagten vorgesehen war. In Absprache mit ihm meldete sie auch seinen Wohnsitz dort an. Tatsächlich war der Angeklagte bis zum Tattag allerdings noch nie in dieser Wohnung gewesen.
Im weiteren Verlauf entschloss sich V1 dazu, die Beziehung zu dem Angeklagten zu beenden, und teilte ihm ihre Entscheidung mit. Der Angeklagte war mit der Trennung nicht einverstanden und akzeptierte die Entscheidung seiner ehemaligen Partnerin in der Folge nicht. Vielmehr nahm er immer wieder Kontakt zu ihr auf; er rief sie mehrfach, u. a. auch mit dem Telefon seines Vaters, an und schrieb ihr Textnachrichten. Teilweise ging sie auf die Kontaktaufnahmen ein, blieb aber bei ihrem Entschluss, keine Beziehung mehr mit ihm führen zu wollen, was sie ihm auch wiederholt mitteilte. Teilweise reagierte sie nicht auf die Kontaktversuche des Angeklagten und blockierte seine Handynummer bzw. die Rufnummer, über die die Kontaktaufnahme erfolgt war. Dies hielt ihn aber nicht von weiteren Kontaktaufnahmen ab.
Damit der Angeklagte die Trennung endgültig akzeptierte, erzählte V1 ihm zwei bis drei Wochen vor der hier zu beurteilenden Tat, einen anderen Mann kennengelernt zu haben. Sie hatte die Bekanntschaft von L1 gemacht; letztendlich entwickelte sich daraus aber keine Liebesbeziehung, was sie dem Angeklagten indes bewusst nicht mitteilte. Daraufhin beleidigte der Angeklagte sie und drohte ihr wiederholt an, dass er sie bzw. ihren neuen Partner umbringen und er intime Aufnahmen von ihr veröffentlichen werde. Schon früher hatte der Angeklagte V1 berichtet, aus seiner Familie habe ein Mann seine Frau umgebracht und sei deswegen im Gefängnis, er selbst - der Angeklagte - würde dies auch machen, denn dann hätte er einen Grund, ins Gefängnis zu kommen, das wäre ehrenvoll und er würde es nicht als schlimm empfinden. V1 nahm diese Drohungen jedoch nicht ernst.
2.
Wenige Tage vor dem 00.00.0000 nahm der Angeklagte erneut Kontakt zu V1 auf und teilte ihr wahrheitswidrig mit, er habe am 00.00.0000 einen Termin bei der Agentur für Arbeit in E1, weshalb er nach E1 kommen müsse. Er bat V1 um ein Treffen in ihrer Wohnung, um sich nach der langen Fahrt „frischmachen“ zu können. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte, bei dem Treffen V1 davon zu überzeugen, wieder eine Beziehung mit ihm einzugehen. Gleichzeitig fasste er vor dem Hintergrund seiner Eifersucht und seiner Weigerung, die Trennung zu akzeptieren, weil er ihr gegenüber ein Besitzdenken dergestalt hatte, dass kein anderer Mann als er selbst an ihrer Seite sein dürfe, und er ihr ein Lebensrecht ohne ihn absprach, den Plan, sie zu töten, sollte sie eine Wiederaufnahme der Beziehung mit ihm weiterhin verweigern.
Zunächst lehnte V1 ein Treffen mit dem Angeklagten ab, erklärte sich dann aber dazu bereit, ihn in einem Café zu treffen. Nachdem er noch mehrmals insistiert hatte, zu ihr in die Wohnung in der M1straße kommen zu können, stimmte sie dem schließlich zu. Der Angeklagte erkundigte sich in diesem Zusammenhang mehrfach bei V1, ob sie beide alleine in der Wohnung sein würden, was diese bejahte.
3.
Am 00.00.0000 stieg der Angeklagte in einen Zug, um von P1 nach E1 zu fahren. Zur Ausführung seines Plans, V1 zu töten, sollte sie der Wiederaufnahme der Beziehung nicht zustimmen, hatte er ein etwa 32 cm langes Messer mit einer etwa 20 cm langen Klinge mitgenommen.
Am Morgen des 00.00.0000 traf der Angeklagte wie geplant in E1 ein und begab sich zur Wohnung von V1 in der M1straße. Diese erreichte er gegen 9:00 Uhr; das Messer trug er zu diesem Zeitpunkt verdeckt am Körper. V1 öffnete ihm. Nach Betreten der Wohnung stellte der Angeklagte seinen Rucksack im Flur im Bereich der Tür zur Küche ab und begab sich für kurze Zeit direkt ins angrenzende Badezimmer. Als er aus dem Badezimmer wieder herauskam, versuchte er, V1 zu küssen, was diese abwehrte und ihn aufforderte, dies zu unterlassen. Er presste daraufhin beide Hände fest um ihr Gesicht, was sie weiter abzuwehren versuchte, bis sie schließlich auf eine am Boden im Schlafzimmer liegende Matratze fiel. Spätestens jetzt fasste der Angeklagte, der erkannte, dass V1 keinesfalls mehr an der Fortführung der Beziehung interessiert war, den Entschluss, seinen Plan in die Tat umzusetzen und seine ehemalige Lebensgefährtin vor dem Hintergrund seiner Eifersucht und seiner Weigerung, die Trennung zu akzeptieren, weil er ihr gegenüber ein Besitzdenken dergestalt hatte, dass kein anderer Mann als er selbst an ihrer Seite sein dürfe, und er ihr ein Lebensrecht ohne ihn absprach, zu töten. Dem Angeklagten waren die Gründe, aus denen er V1 zu töten beabsichtigte, bewusst; er hat die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und konnte diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern. Er griff zu dem Messer und versetzte V1, die sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit versah und infolgedessen arg- und wehrlos war, was der Angeklagte auch erkannte und sich die Situation bewusst zunutze machte, in feindseliger Haltung in rascher Folge von oben aus stehender Position mehrere Stiche mit dem Messer in den Oberkörper, um V1 zu töten. V1 versuchte mehrfach, zunächst erfolglos, ihm das Messer abzunehmen. Bei einem weiteren Versuch, das Messer zu ergreifen, fiel es dem Angeklagten aus der Hand und zu Boden. Der Angeklagte versuchte, das Messer aufzuheben, aber V1 konnte es schneller ergreifen und steckte es unter die Matratze, auf der sie sich noch immer befand. Der Angeklagte erkannte, dass er keine hinreichende Zugriffsmöglichkeiten mehr auf das Messer hatte und V1 daher nicht ohne zeitliche Zäsur mehr töten könnte. Er rief: „Nein, nein, nein!“, lief aus der Wohnung und zog die Tür hinter sich zu. Da er vergessen hatte, seinen Rucksack mitzunehmen, rief er in der Folge noch mehrfach, V1 möge ihm den Rucksack herunterwerfen, worauf sie nicht reagierte.
Der schwer verletzten V1 gelang es noch, ihren Bekannten L1 zu verständigen und einen Krankenwagen zu rufen.
Nachdem der Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, schrieb er seinem Vater die Nachrichten „Papa hab V1 gestochen“ sowie „Ich geh in knast“ und rief den Notruf der Polizei an. Gegenüber dem Polizeibeamten in der Leitstelle gab er direkt nach der Annahme des Telefonats an: „Kommen Sie bitte schnell zur M1straße. Ich habe gerade auf meine Exfreundin eingestochen. Bitte nehmen Sie mich fest.“ Im weiteren Gesprächsverlauf teilte der Angeklagte mit, dass er mit einem Messer auf seine Exfreundin eingestochen habe, weil sie ihn „ersetzt“ habe.
Die wenig später vor Ort eintreffenden Polizeibeamten fanden den Angeklagten noch mit der Polizeileitstelle telefonierend auf der Straße vor dem Haus M1straße vor und nahmen ihn vorläufig fest.
Wegen der Einzelheiten der Tatörtlichkeit und des bei der Tat verwendeten Messers wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 30-36, 201-235 und 239 d. A. Bezug genommen.
4.
5.
V1 erlitt durch die Tat mindestens 13 Stich- bzw. Schnittverletzungen im Bereich der linken Schlüsselbeinregion, der linken Schulter-Oberarm-Region sowie des linken Brustkorbes seitlich, am linken Oberschenkel sowie an den Armen und im Bereich der linken Handfläche. Sie wurde zur Behandlung in ein Krankenhaus verbracht. Durch die ihr von dem Angeklagten zugefügten Messerstiche war es zu einer Eröffnung der linken Brustkorbhöhle, einer Blutung in die linke Brusthöhle sowie einer lebensgefährlichen Verletzung des Herzbeutels, der eine Notoperation erforderlich machte, bei der aus dem Herzbeutel 350 ml blutiger Herzbeutelerguss entfernt wurden, gekommen.
Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 2-10 in dem Sonderband „Lichtbildmappe Verletzungen“ Bezug genommen.
Die Geschädigte wurde zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt. Sie hat aktuell nach wie vor Schmerzen, wenn sie auf der linken Seite liegt. Durch die Not-operation ist eine Narbe auf dem Brustbein verblieben, die sichtbar ist, wenn sie ausgeschnittene Oberbekleidung bzw. Badekleidung trägt.
Psychisch leidet sie weiter unter der Tat, was sich in Schlafstörungen und Angstzuständen manifestiert. Angesichts dessen beabsichtigt V1, eine Therapie zu machen, allerdings hat sie bislang noch keinen Therapieplatz bekommen.
V1 hat dem Angeklagten die Tat verziehen.
III. / 1.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, seinem Werdegang, seinen Erkrankungen sowie seinem Cannabis-, Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum beruhen auf der glaubhaften Aussage des psychiatrischen Sachverständigen T3, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die ausführlichen Angaben, die der Angeklagte ihm gegenüber dazu während der Explorationsgespräche gemacht hat, seinen nachvollziehbaren Ausführungen als Sachverständiger sowie den mit den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen T3 korrespondierenden bzw. diese ergänzenden Zeugenaussagen der Mutter des Angeklagten, S2, seines Vaters S3 und seines Halbbruders S4.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Inhalt der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000, deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat.
2.
Die unter II. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit sie sich dazu verhielt, und den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln.
a)
Der Angeklagte hat sich am vierten Hauptverhandlungstag dahin eingelassen, dass er V1 mit dem Messer verletzt habe. Er bedauere seine Tat zutiefst.
b)
Die Feststellungen unter II. 1. beruhen auf den Aussagen der Zeugen V1, S3, S2 und T4 sowie den Ausführungen des Sachverständigen T3 über die Angaben, die der Angeklagte ihm gegenüber dazu während der Explorationsgespräche gemacht hat.
aa)
Die Zeugin V1 hat das Kennenlernen und den Verlauf der konfliktbehafteten Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten sowie die Anmietung der als gemeinsame Wohnung gedachten Wohnung in der M1straße in E1, in der der Angeklagte zwar gemeldet, aber bis zum Tattag nie gewesen sei, den Feststellungen entsprechend detailreich geschildert.
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben bestehen nicht. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen spricht gerade, dass sie durch die Schilderungen nicht versucht hat, sich selbst in ein besseres Licht zu stellen, sondern vielmehr eingeräumt hat, dass sie an den Streitigkeiten gleichermaßen eine Schuld getroffen habe. Ihre Angaben stehen zudem in Einklang mit den Schilderungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen T3 zu dem Kennenlernen und dem Verlauf der Beziehung sowie mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen S3 und S2, den Eltern des Angeklagten, die ebenfalls geschildert haben, dass es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und V1 gekommen sei. Der Zeuge S3 hat zudem wie festgestellt bekundet, dass er, als der Angeklagte und V1 in ihrer Wohnung in P1 gelebt hätten, seinen Sohn vor die Wahl gestellt habe, dass entweder er und seine Partnerin ausziehen müssten oder jedenfalls V1 die Wohnung verlassen müsse; die ständigen Streitigkeiten zwischen beiden seien nicht mehr auszuhalten gewesen. Der Angeklagte habe sich dazu entschieden, selbst in der Wohnung zu bleiben.
bb)
Die Feststellungen zu der Beendigung der Beziehung durch V1 und den anschließenden zahlreichen Kontaktversuchen des die Trennung nicht akzeptieren wollenden Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin V1, die dies wie festgestellt detailreich geschildert hat. Sie hat zudem den Feststellungen entsprechend bekundet, dass sie dem Angeklagten etwa zwei bis drei Wochen vor der Tat mitgeteilt habe, einen anderen Mann kennengelernt zu haben, damit er endgültig akzeptiere, dass sie keine Beziehung mehr mit ihm führen wolle. Daraufhin sei der Angeklagte wütend und eifersüchtig geworden, habe sie beleidigt und ihr gedroht, sie bzw. ihren neuen Partner umzubringen und intime Aufnahmen von ihr zu veröffentlichen. Die Zeugin V1 hat ferner wie festgestellt geschildert, schon früher habe der Angeklagte ihr von einem Verwandten berichtet, der seine Frau umgebracht habe.
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben haben sich auch insoweit nicht ergeben. Vielmehr hat der Zeuge T4 mit ihren Angaben korrespondierend glaubhaft bekundet, bei der Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten und von V1 habe er zahlreiche Kontaktversuche des Angeklagten bei V1 feststellen können. Der Angeklagte habe V1 allein im Zeitraum zwischen dem 00.00.0000 und dem Tattag 179 Mal angerufen. Den Großteil der Anrufe habe sie nicht angenommen oder abgelehnt. 47 Anrufe habe sie angenommen. Die so zustande gekommenen Gespräche seien jedoch immer von kurzer Dauer, oft nur wenige Sekunden lang gewesen. Zudem habe V1 wiederholt die Rufnummer des Angeklagten blockiert. Aus den Chatverläufen ergebe sich zudem, dass der Angeklagte V1 beleidigt und ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie „einen Neuen“ habe.
c)
Die Feststellungen unter II. 2. beruhen auf den Aussagen der Zeugen V1, S3 und T4, dem Vermerk der M2 vom 00.00.0000 sowie einer Würdigung der Gesamtumstände.
Die Zeugin V1 hat die Kontaktaufnahme des Angeklagten, ihre zunächst ablehnende Haltung zu dem von ihm vorgeschlagenen Treffen sowie ihre letztendliche Zustimmung zu dem Treffen in ihrer Wohnung und die Nachfragen des Angeklagten, ob sie dort alleine wären, wie festgestellt glaubhaft bekundet. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben bestehen nicht.
Mit ihrer Aussage übereinstimmend hat der Zeuge T4 glaubhaft angegeben, die Auswertung der Chatverläufe zwischen dem Angeklagten und V1 habe ergeben, dass der Angeklagte sie gefragt habe, ob er sie besuchen könne, was Frau V1 zunächst abgelehnt habe. Er habe ihr daraufhin viele weitere Nachrichten geschrieben. V1 habe dann einem Treffen in einem Café zugestimmt. Es sei eine Diskussion darüber gefolgt, ob er sich bei ihr zu Hause „frischmachen“ könne. Dies habe Frau V1 zunächst abgelehnt, der Angeklagte habe sie immer wieder gebeten, doch zu ihr kommen zu dürfen.
Ebenfalls mit der Aussage der Zeugin V1 übereinstimmend hat der Zeuge S3 glaubhaft angegeben, der Angeklagte sei am 00.00.0000 mit dem Zug aus P1 losgefahren, weil er am 00.00.0000 einen Termin bei der Agentur für Arbeit in E1 gehabt habe. Erst nach der Tat habe er erfahren, dass sein Sohn tatsächlich gar keinen Termin bei der Agentur für Arbeit an diesem Tag gehabt habe.
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am 00.00.0000 keinen Termin bei der Agentur für Arbeit hatte, beruhen zudem auf dem entsprechenden Vermerk der M2 vom 00.00.0000.
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte beabsichtigte, bei dem Treffen V1 davon zu überzeugen, wieder eine Beziehung mit ihm einzugehen, und gleichzeitig vor dem Hintergrund seiner Eifersucht und seiner Weigerung, die Trennung zu akzeptieren, weil er ihr gegenüber ein Besitzdenken dergestalt hatte, dass kein anderer Mann als er selbst an ihrer Seite sein dürfe, und er ihr ein Lebensrecht ohne ihn absprach, den Plan hatte, sie zu töten, sollte sie eine Wiederaufnahme der Beziehung mit ihm weiterhin verweigern, beruhen auf einer Würdigung der Gesamtumstände.
Der Angeklagte hatte V1 in der Vergangenheit immer wieder kontaktiert und wollte weiter mit ihr zusammen sein. Auf einige der Kontaktversuche ging sie ein, die meisten ignorierte sie. Sie hatte ihm aber immer klar zu verstehen gegeben, dass sie an einer Fortführung der Beziehung nicht interessiert sei, und zuletzt sogar angegeben, einen anderen Mann kennengelernt zu haben, um ihn von weiteren Annäherungsversuchen abzuhalten, was ihn aber gleichwohl nicht von weiteren Kontaktversuchen abhielt. Als sie ihm berichtet hatte, einen anderen Mann kennengelernt zu haben, beleidigte er sie und drohte ihr wiederholt an, dass er sie bzw. ihren neuen Partner umbringen und er intime Aufnahmen von ihr veröffentlichen werde. Aus seinem gesamten Verhalten folgt zur Überzeugung der Kammer, dass er V1 gegenüber ein Besitzdenken dergestalt hatte, dass kein anderer Mann als er selbst an ihrer Seite sein dürfe, und dass er meinte, über sie derart verfügen zu können, dass er sie - weil sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollte - töten könnte, er ihr also ein Lebensrecht ohne ihn absprach.
d)
Die Feststellungen unter II. 3. beruhen auf der glaubhaften teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit sie sich dazu verhielt, und den weiteren Beweismitteln. Soweit die Einlassung des Angeklagten sich nicht zu den getroffenen Feststellungen verhält, stehen diese zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Im Einzelnen:
aa)
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte, der am Morgen des 00.00.0000 mit dem Zug in E1 eintraf, zur Ausführung seines Plans, V1 zu töten, sollte sie der Wiederaufnahme der Beziehung nicht zustimmen, ein etwa 32 cm langes Messer mit einer etwa 20 cm langen Klinge mitgenommen hatte, beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin V1 sowie einer Würdigung der Gesamtumstände.
Die Zeugin V1 hat angegeben, dass sie das von dem Angeklagten bei der Tat verwendete Messer bereits während ihres Aufenthalts bei dem Angeklagten in P1 gesehen habe. Das Messer habe sich in dem zur elterlichen Wohnung gehörenden Keller befunden und sei von ihr beim Aufräumen des Kellers entdeckt worden. Auf ihren Vorschlag, das Messer zur zweckmäßigen Verwendung mit in die Küche zu nehmen, habe der Angeklagte ihr gegenüber angegeben, dass das Messer im Keller verbleiben solle. Das Messer sei auch nicht zwischenzeitlich von ihr mit nach E1 genommen worden.
Insoweit haben sich ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben ergeben. Vielmehr werden diese bestätigt durch die Angaben des Zeugen C1, der glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe auf der Fahrt zum Polizeigewahrsam unter anderem angegeben, das Messer bereits mit sich geführt zu haben, als er die Wohnung aufgesucht habe. Ein anderer Grund, warum er ein solches relativ langes Messer mit sich geführt haben sollte, als um es zur Durchführung seines Tatplans einzusetzen, ist nicht ersichtlich.
bb)
Die Feststellungen zu dem Geschehen in der Wohnung in der M1straße beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den Angaben der Zeugen V1, L2, C2, C1, S3 und T4, dem Notruf, den Ausführungen der Sachverständigen T3 und H2 sowie dem molekulargenetischen Gutachten von Q1, L3 und I3 vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F3 vom 00.00.0000.
Die Zeugin V1 hat das gesamte Geschehen den Feststellungen entsprechend ausführlich geschildert. An der Richtigkeit ihrer Angaben bestehen keine Zweifel. Ihre Bekundungen waren durch Detailreichtum, logische Konsistenz und stimmige Schilderung räumlich-zeitlicher Verknüpfungen geprägt. Dabei ist deutlich geworden, dass der Zeugin jeweils ein konkretes Bild der Ereignisse vor Augen gestanden hat. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin V1 spricht weiter, dass sie keinerlei Belastungstendenzen dem Angeklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, sondern vielmehr geschildert hat, dass sie ihm verziehen habe und er ihrer Ansicht nach nicht für die Tat bestraft werden solle, weil er kein schlechter Mensch sei.
Dass es der Angeklagte war, der V1 die Verletzungen zugefügt hat, wird zudem durch seine Angaben während des Notrufs, die Angaben der Zeugen L2, C2, C1, S3 und T4 sowie die Angaben des Sachverständigen T3 zu dem, was der Angeklagte ihm gegenüber während der Exploration zu dem Tatvorwurf gesagt hat, bestätigt.
Direkt, nachdem ein Beamter in der Leitstelle der Polizei seinen Notruf angenommen hatte, teilte der Angeklagte wie festgestellt mit, auf seine Exfreundin eingestochen zu haben, und gab im weiteren Gesprächsverlauf an, mit einem Messer auf sie eingestochen zu haben, weil sie ihn „ersetzt“ habe. Auch gegenüber den vor Ort in der Folge eintreffenden Polizeibeamten machte er diese bzw. ähnliche Angaben. So haben die Zeugen L2 und C2 übereinstimmend ausgesagt, sie seien die ersten vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten gewesen; der Angeklagte habe ihnen mitgeteilt, er habe seine Freundin mit einem Messer „abgestochen“ und sie am Bein und Oberkörper mehrfach verletzt. Der Zeuge C1 hat bekundet, auf der Fahrt zum Polizeigewahrsam habe der Angeklagte angegeben, er habe die Wohnung aufgesucht, um mit Frau V1 zu sprechen und sich dort für einen Termin bei der Agentur für Arbeit „frischzumachen“. Das Messer habe er bereits mit sich geführt. V1 habe ihm die Tür geöffnet und währenddessen telefoniert. Er sei davon ausgegangen, dass sie mit ihrem neuen Freund telefoniere und habe deswegen „Rot gesehen". Er habe das Messer gezogen und auf sie eingestochen, weil er „ersetzt“ worden sei. Anschließend habe er sich aus der Wohnung entfernt und die Polizei gerufen. Zu den Angaben des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten passt, dass er - wie die Zeugen S3 und T4 übereinstimmend berichtet haben - seinem Vater die Nachrichten „Papa hab V1 gestochen“ und „Ich geh in knast“ geschrieben habe.
Auch das, was der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen T3 während der Exploration zum tatsächlichen Geschehen (zu den Schilderungen psychischer Vorgänge im Folgenden) geschildert hat, korrespondiert hiermit. So hat der Sachverständige T3 ausgeführt, der Angeklagte habe angegeben, er sei am Abend des 00.00.0000 in P1 losgefahren. Am nächsten Morgen sei er in E1 angekommen, habe die Wohnung aufgesucht, sei erst ins Badezimmer gegangen, dann sei er zu V1 gelaufen, habe sie geküsst und habe mit beiden Händen ihr Gesicht festgehalten, da sie es nicht gewollt habe. Dann habe er auf sie eingestochen. Das Messer habe er unter der Jacke gehabt. Sie habe ihm das Messer dann später weggenommen, daraufhin sei er nach draußen geflüchtet und habe die Polizei gerufen.
Mit der Aussage der Zeugin V1, der Angeklagte habe ihr die Verletzungen mit dem später in ihrer Wohnung sichergestellten Messer zugefügt, und den entsprechenden Schilderungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen T3 sowie gegenüber den Zeugen L2, C2 und C1 korrespondieren zudem die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H2 (Facharzt für Rechtsmedizin), das in der Wohnung sichergestellte Messer sei geeignet, solche Verletzungen, wie sie V1 gehabt habe, zu verursachen und komme als Tatwerkzeug in Betracht.
Ausweislich des überzeugenden und nachvollziehbaren molekulargenetischen Gutachtens von Q1, L3 und L3 vom Universitätsklinikum F3 - Institut für Rechtsmedizin - vom 00.00.0000 handelt es sich schließlich bei den Abrieben von der Klinge des Messers um Mischspuren, die von mindestens drei Personen verursacht wurden, wobei sich alle Allele der V1 und alle oder fast alle Allele des Angeklagten darunter befänden. Es sei 1,7 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die Allele von dem Angeklagten und zwei weiteren unverwandten Personen stammten, als dass sie von drei unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Personen aus derselben Population stammten.
cc)
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte, spätestens als V1 seine Versuche, sie zu küssen, abwehrte, erkannte, dass sie keinesfalls mehr an der Fortführung der Beziehung interessiert war, und den Entschluss fasste, seinen Plan in die Tat umzusetzen und seine ehemalige Lebensgefährtin vor dem Hintergrund seiner Eifersucht und seiner Weigerung, die Trennung zu akzeptieren, weil er ihr gegenüber ein Besitzdenken dergestalt hatte, dass kein anderer Mann als er selbst an ihrer Seite sein dürfe, und er ihr ein Lebensrecht ohne ihn absprach, zu töten, beruhen auf den Aussagen der Zeugen V1 und C1, dem Notruf sowie einer Gesamtwürdigung aller Umstände.
Die Zeugin V1 hat den Feststellungen entsprechend angegeben, der Angeklagte habe, nachdem er aus dem Badezimmer gekommen sei, versucht sie zu küssen. In der Folge habe sie sich mehrfach gegen seine Annäherungsversuche, insbesondere seine Küsse, gewehrt und ihn aufgefordert, dies zu unterlassen. Als sie schließlich auf die Matratze gefallen sei, habe er das Messer gezogen und mit diesem auf sie eingestochen. Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs ergibt sich, dass es dem Angeklagten spätestens, als V1 auf die Matratze gefallen war, endgültig klar wurde, dass es nicht zu der von ihm erwünschten Wiederaufnahme der Beziehung kommen werde. Dazu passt, dass er während des von ihm kurz nach der Tat erfolgten Notrufs gegenüber dem diesen annehmenden Polizeibeamten sowie gegenüber dem Zeugen C1 auf der Fahrt zum Polizeigewahrsam mitgeteilt hat, er habe auf seine Exfreundin mit einem Messer eingestochen, weil sie ihn „ersetzt“ habe. Soweit der Zeuge C1 weiter angegeben hat, der Angeklagte habe ihm gegenüber weiter geäußert, er habe „Rot gesehen", weil er davon ausgegangen sei, dass sie mit ihrem neuen Freund telefoniere, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Angabe des Angeklagten gegenüber dem Zeugen C1 nicht der Wahrheit entspricht. Die Zeugin V1 hat glaubhaft bekundet, tatsächlich habe sie weder beim Eintreffen des Angeklagten noch während seines kurzen Aufenthalts im Badezimmer telefoniert. Bei ihrer weiteren Vernehmung hat sie dann angegeben, es könne sein, dass sie dem Angeklagten aber gesagt habe, dass sie telefoniere, nachdem er versucht habe, sie zu küssen, um ihn so von weiteren Annäherungsversuchen abzubringen. Unabhängig davon, ob V1 ihm mitgeteilt hat, sie telefoniere, spricht aber mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Angabe des Angeklagten, er habe wegen des Telefonats „Rot gesehen“ und das Messer gezogen, dass er bereits zuvor den Plan gefasst hatte, V1 zu töten, wenn sie die Wiederaufnahme der Beziehung verweigern sollte, und er nun diesen Plan in die Tat umzusetzen begann. Gegen eine spontane Reaktion auf eine Zurückweisung spricht schließlich auch der Umstand, dass der Angeklagte das Messer schon aus P1 mitgebracht hatte, es aber bei Betreten der Wohnung nicht in seinem Rucksack, sondern trotz seiner Länge von 32 cm verdeckt am Körper trug.
dd)
Der Angeklagte hat die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und konnte diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern (vgl. dazu BGH, NStZ 2019, 724; BGH, NStZ 2012, 691). Dabei war ihm auch die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Beweggründe nicht aufgrund seiner geistig-seelischen Verfassung versperrt (vgl. dazu BGH, NStZ-RR 2004, 44). Die Kammer hat insofern bedacht, dass die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten dazu führen könnte, dass ihm diese Einsicht versperrt war. Der Sachverständige T3 hat jedoch überzeugend ausgeführt, weder die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten noch andere Gründe sprächen dafür, dass er diese konkreten Umstände nicht hätte zutreffend wahrnehmen, beherrschen und/oder willensmäßig steuern können.
ee)
Die Kammer ist nach Abwägung aller Umstände davon überzeugt, dass V1 keinen Angriff des Angeklagten auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben erwartete, bis er unmittelbar zur Tatausführung ansetzte, und sich insofern auch nicht dagegen hinreichend verteidigen konnte.
An dieser Beurteilung ändert es auch nichts, dass der Angeklagte ihr in der Vergangenheit angedroht hatte, sie umzubringen. Diese Drohungen hatte sie, wie sie bekundet hat, schon nicht ernst genommen. Zudem muss der Anlass für die vom Opfer gehegte Erwartung eines tätlichen Angriffs des Täters ein akuter sein, eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers vermag dessen Arglosigkeit nicht zu beseitigen. Es kommt insofern vielmehr allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (vgl. dazu BGH, BeckRS 2024, 39038). Dies war hier nicht der Fall. Der Angeklagte kontaktierte V1 wenige Tage vor der Tat und teilte ihr wahrheitswidrig mit, am 13.05.2025 einen Termin bei der Agentur für Arbeit zu haben und sich gerne vor dem Termin bei ihr in der Wohnung „frischmachen“ zu wollen. Angesichts der erfolgten Nachtfahrt von P1 nach E1 handelt es sich hierbei um ein nachvollziehbares Bedürfnis. V1 hatte keinerlei Grund daran zu zweifeln, dass ein solcher Termin bei der Agentur für Arbeit tatsächlich existierte, und rechnete nicht damit, dass der Angeklagte sie aufsuchen wollte, um sie ggf. zu töten. Sonst hätte sie ihn kaum in ihre Wohnung gelassen oder überhaupt einem Treffen mit ihm zugestimmt. Das Messer trug er zudem verdeckt am Körper, weshalb V1 es - wie sie ausgesagt hat - auch erst in der unmittelbaren Tatsituation sah.
ff)
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit von V1 in der Tatsituation erkannt und bewusst ausgenutzt hat, beruhen ebenfalls auf einer Würdigung aller Gesamtumstände.
Es besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage seines Opfers und die Ausführung seiner Tat in dem Sinne erfasst hat, dass er sich bewusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. hierzu BGH, NStZ 2008, 510 m. w. N.). Der Angeklagte hatte gegenüber V1 vorgegeben, sich in der Wohnung „frischmachen“ zu wollen. Das Messer trug er, als er die Wohnung betrat, verdeckt am Körper, so dass V1 es nicht sah. Der psychiatrische Sachverständige T3 hat zudem ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Fähigkeit des Angeklagten, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt gewesen wäre.
gg)
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte, nachdem V1 das Messer unter die Matratze gesteckt hatte, erkannte, dass er keine hinreichende Zugriffsmöglichkeiten mehr auf das Messer hatte und V1 daher nicht ohne zeitliche Zäsur mehr töten könnte, zeigt sich darin, dass er „Nein, nein, nein!“ rief und aus der Wohnung lief.
hh)
Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen nach Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten beruhen hinsichtlich des Anrufs von V1 bei L1 und dem Verständigen eines Krankenwagens durch sie auf den entsprechenden Aussagen der Zeugen V1 und L1. Hinsichtlich des Eintreffens der Polizeibeamten und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten beruhen die Feststellungen auf den entsprechenden Aussagen der Zeugen L2, C2 und C1. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen bestehen nicht.
e)
Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen T3.
Der Sachverständige T3, der sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat, hat sich eingehend mit der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen der vernommenen Zeugen zu dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat bzw. bei und nach seiner Festnahme sowie dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von S5, U2 und Q2 vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E2 vom 00.00.0000, auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Es fehle bereits an dem Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Bei dem Angeklagten liege keine krankhafte seelische Störung, keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, keine Intelligenzminderung und auch keine schwere andere seelische Störung vor.
Der Angeklagte habe ihm gegenüber zwar geschildert, dass er seiner eigenen Einschätzung nach an einer Psychose leide, und von akustischen Halluzinationen berichtet, die im Jahr 0000 begonnen und sich weiter gesteigert hätten; diese hätten ihn beschimpfenden und befehlsgebenden Charakter. Die von dem Angeklagten geschilderte Symptomatik, die den Eindruck hinterlasse, nicht erlebnisfundiert zu sein, sondern eher laienhaften Vorstellungen über derartige Phänomene entspreche, sei insgesamt aber klinisch nicht nachvollziehbar. Sie sei in sich widersprüchlich und inkonsistent und entspreche gerade nicht dem klinischen Erscheinungsbild bei Sinnestäuschungen im Rahmen von schizophrenen Erkrankungen. Vielmehr sei der Angeklagte bei beiden Explorationsgesprächen wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen; der formale Gedankengang sei ungestört und inhaltliche Denkstörungen - wie sie bei einem unter einer Psychose leidenden Patienten festzustellen seien - seien nicht eruierbar gewesen. Es habe sich auch weder ein Verfolgungs- noch ein Beeinträchtigungswahn gezeigt. Es hätten sich zudem zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für ein bestehendes überdauerndes Wahnsystem und typische Ich-Erlebnisstörungen gezeigt, wie es im Rahmen einer typischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder auch bei drogeninduzierten Psychosen anzutreffen sei. Es widerspreche auch der klinischen Erfahrung, dass Menschen, die an einer akuten handlungslenkenden Schizophrenie litten, etwa von sich aus spontan und ohne Nachfrage auf eine bei ihnen bestehende Psychose hinwiesen sowie auf einen Krankenhausaufenthalt und/oder eine Erhöhung der Medikation drängten, wie es der Angeklagte getan habe. Insofern liege keine überdauernde krankhafte seelische Störung vor. Mit der Bewertung des Sachverständigen T3 übereinstimmend hat auch der Zeuge N1, der den Angeklagten in der JVA E1-I1 psychologisch betreut, keine Anhaltspunkte für eine manifeste psychotische Störung bekunden können.
Auch eine Intoxikation zur Tatzeit als vorübergehende krankhafte seelische Störung sei trotz eines regelmäßigen Cannabiskonsums, der auch im toxikologischen Gutachten von S5, U2 und Q2 vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E2 vom 00.00.0000 nachgewiesen worden sei, nicht anzunehmen. Ausgeprägte körperliche oder psychomentale Defizite des Angeklagten zur Tatzeit hätten weder er selbst geschildert noch hätten sich diese aus der Beweisaufnahme ergeben.
Der Sachverständige T3 hat weiter ausgeführt, Anhaltspunkte für einen affektiven Ausnahmezustand zur Tatzeit im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, d. h. eine ausgeprägte kurzzeitige affektive Ausnahmesituation mit deutlichen Funktions- oder Leistungseinschränkungen bei einer psychisch ansonsten ungestörten Persönlichkeit, hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Die Beschreibungen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten und die Schilderungen des Angeklagten im Rahmen des Notrufs sprächen für eine intakte Wahrnehmung der Situation durch den Angeklagten, ein adäquates Erfassen der Zusammenhänge und ein kontrolliertes, realitätsorientiertes Handeln.
Hinweise auf eine Intelligenzminderung gebe es nicht.
Auch eine schwere andere seelische Störung liege nicht vor. Es sei zwar von einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10: F12.2) und einem schädlichen Gebrauch von sonstigen Substanzen (ICD-10: F19.1) auszugehen. Selbst die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln/Cannabis führt für sich allein aber noch nicht zu der Annahme einer (jedenfalls) erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Sie kann aber ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit etwa dann begründen, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2019, 136 m. w. N.) oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt gelitten hat und dadurch getrieben wurde, sich durch eine Straftat Mittel für den Drogenerwerb zu verschaffen, sowie ferner dann, wenn der Täter von der Angst vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, zu der Tat getrieben wurde (vgl. BGH, NStZ 2013, 53 m. w. N.). Der Sachverständige T3 hat insoweit ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht lägen bei dem Angeklagten keine Hinweise auf eine überdauernde schwere seelische Beeinträchtigung mit alltagsrelevanter Einschränkung der generellen Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne einer „schweren anderen seelischen Störung“ vor. Zu einer nachhaltigen Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation sei es bei dem Angeklagten nicht gekommen und es wäre aus forensisch-psychiatrischer Sicht deutlich zu weitgehend, ihn einem ausgeprägt depravierten Suchtkranken gleichzustellen.
Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung aufgrund ihres in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von dem Angeklagten und seiner Tat vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des über vielfältige gutachterliche forensische Erfahrung verfügenden und der Kammer seit langen Jahren aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Sachverständigen bestehen nicht.
f)
Die Feststellungen unter II. 5. zu den von der Geschädigten V1 erlittenen Verletzungen und deren Folgen beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Aussage der Zeugin V1 sowie dem damit übereinstimmenden nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H2 (Facharzt für Rechtsmedizin), dem sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat.
Der Sachverständige, der die Krankenunterlagen zu den seit dem 00.00.0000 durchgeführten Behandlungen und die Lichtbilder von den Verletzungen der Geschädigten ausgewertet hat, hat zudem überzeugend ausgeführt, die von der Geschädigten erlittene Verletzung des Herzbeutels habe zu einem lebensgefährlichen Zustand geführt. Die Lebensgefahr habe nur durch die durchgeführte Notoperation abgewendet werden können.
Die Feststellung, dass V1 dem Angeklagten die Tat verziehen hat, beruhen auf ihrer entsprechenden Aussage in der Hauptverhandlung.
IV. / 1.
Die Kammer hat das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO auf die unter II. dargestellte Tat vom 00.00.0000 beschränkt.
2.
a)
Der Angeklagte hat bei der Tat die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke verwirklicht.
Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt (BGH, NStZ 2024, 88 m. w. N.).
Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände hat die Kammer insbesondere den Verlauf der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sowie die bei ihm bestehende Persönlichkeitsakzentuierung mit infantil gefärbten Erwartungen an die Erfüllung eigener Wünsche und Vorstellungen durch seine Umwelt, der Externalisierung von Problemen und Ursachen für seine eigenen Schwierigkeiten sowie einer ausgeprägten Fokussierung auf sich und seine Person bzw. seine Bedürfnisse berücksichtigt. Weiter hat die Kammer in ihre Erwägungen einbezogen, dass auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden muss; vielmehr kann der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, auch als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (vgl. BGH, NStZ 2024, 673 m. w. N.). In einer Gesamtschau ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Motive des Angeklagten auf sittlich tiefster Stufe stehend einzuordnen sind. Er hat bereits in der Vergangenheit den Trennungswunsch der Geschädigten nicht akzeptiert und vielfach versucht, den Kontakt mit ihr aufzunehmen, um seinen Wunsch nach der Fortführung der Beziehung auch gegen ihren Willen durchzusetzen. Als er dann schlussendlich erkannt hat, dass V1 weiter an ihrer Entscheidung festhielt und womöglich einen neuen Partner gefunden hatte, entschloss er sich, sie zu töten, weil er ihr gegenüber ein Besitzdenken dergestalt hatte, dass kein anderer Mann als er selbst an ihrer Seite sein dürfe. Damit hat er seine - auf sittlich tiefster Stufe stehende - Einschätzung, ihr das Lebensrecht ohne ihn abzusprechen zu können, offenbart.
b)
Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB freiwillig vom unbeendeten Versuch des Mordes zurückgetreten.
Es liegt ein sogenannter fehlgeschlagener Versuch vor, der dem Anwendungsbereich des § 24 StGB nicht unterfällt. Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 24 Rn. 7 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte erkannte, dass er keine hinreichenden Zugriffsmöglichkeiten mehr auf das Messer hatte, nachdem V1 dieses unter die Matratze gesteckt hatte, und er sie daher nicht ohne zeitliche Zäsur mehr töten könnte.
Selbst wenn der Versuch nicht als fehlgeschlagen einzuschätzen wäre, würde ein strafbefreiender Rücktritt mangels Freiwilligkeit der weiteren Aufgabe der Tat nicht vorliegen. Freiwillig ist ein Rücktritt dann, wenn der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will, also weder durch eine äußere Zwangslage noch durch seelischen Druck an der Vollendung gehindert ist (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 24 Rn. 19 m. w. N.). Dies war hier nicht der Fall. Der Angeklagte war aufgrund des Dazwischentretens der Geschädigten, die das Messer ergriff und unter die Matratze steckte, zur Fortführung des Angriffs nicht mehr in der Lage.
c)
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
§ 211 Abs. 1 StGB sieht für Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Nach § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafe aber bei einem Versuch nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt besonderes Gewicht den versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der eingesetzten kriminellen Energie. Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn - wie hier - von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (vgl. BGH, NStZ 2004, 620).
Zwar war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zwei Straftatbestände tateinheitlich, die gefährliche Körperverletzung zudem in zwei Tatvarianten, verwirklicht hat. Darüber hinaus und für die Frage der Strafrahmenverschiebung mit besonderem Gewicht hat die Kammer berücksichtigt, dass die Geschädigte durch die Tat erheblich verletzt wurde und nur auf Grund einer Notoperation überlebt hat, eine Narbe auf dem Brustbein verblieben ist und sie auch heute noch körperlich und psychisch durch die Tat belastet ist, wenngleich sie dem Angeklagten verziehen hat.
Zu Gunsten des Angeklagten fiel aber ins Gewicht, dass er die Tat teilweise - wenn auch erst recht spät im Laufe der Hauptverhandlung - gestanden und sein Bedauern geäußert hat und zudem bereits direkt nach der Tat schon im Notruf gegenüber dem Polizeibeamten, der diesen entgegennahm, sowie später gegenüber den vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten eingeräumt hat, dass er mit einem Messer auf die Geschädigte eingestochen hat. Zudem hat er dadurch, dass er die Polizei unmittelbar nach der Tat verständigt hat, auch zur Rettung der Geschädigten beigetragen. Weiter hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Erwachsenenalter noch nicht vorbestraft und als Erstverbüßer sowie aufgrund seines noch recht jungen Lebensalters besonders haftempfindlich ist. Schließlich ist zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden, dass die Geschädigte V1 ihm verziehen hat.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) unter nochmaliger Würdigung sämtlicher, insbesondere der bereits oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wobei dem Umstand, dass es bei dem Versuch des Mordes geblieben ist, nur noch ein relativ geringes Gewicht zukam, nachdem er für die Strafrahmenwahl bereits Verwendung gefunden hatte, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB auf eine
Freiheitsstrafe von neun Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
VI. / 1.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.
Gemäß § 64 Satz 1 StGB soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und die Gefahr besteht, dass die Person infolge ihres Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Gemäß § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.
a)
Die sachverständig beratene Kammer hat bereits keinen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB festzustellen vermocht.
Unter den Begriff der Substanzkonsumstörung fallen substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen im medizinischen Sinne und Substanzmissbräuche, deren Schweregrad unmittelbar unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44). Das bloße Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms allein reicht nicht aus für die Annahme einer Substanzkonsumstörung. Vielmehr muss mindestens einer der genannten Bereiche der Lebensführung nicht nur vorübergehend sowie schwerwiegend infolge der Substanzkonsumstörung beeinträchtigt sein.
Der Begriff der Lebensgestaltung umfasst allgemein die Freiheit der menschlichen Entschlüsse und Handlungen, die beeinträchtigt wird, wenn es zu einer (erzwungenen) Veränderung der Lebensumstände und so zumindest zu einer Einbuße von Lebensqualität kommt. Lediglich psychische Beeinträchtigungen - selbst erhebliche mit psychosomatischen Folgen - reichen dagegen nicht aus. Daher muss sich die Substanzkonsumstörung in diesem Bereich in einer Veränderung der äußeren Lebensumstände manifestiert haben. Psychische Folgen der Störung werden dagegen nur dann relevant, wenn sie sich auf die Gesundheit oder die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben. Insgesamt kommt es für das Eingangsmerkmal nicht nur auf das Vorliegen biomedizinischer Symptome (Toleranzentwicklung, Entzugssymptome) an, sondern es muss daneben eine umfassende Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus gegeben sein (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46). Erforderlich ist zudem, dass eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung mindestens eines der genannten Bereiche der Lebensführung fortdauert.
Eine solche Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, konnte bei dem Angeklagten nicht positiv festgestellt werden.
Der Sachverständige T3 hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, trotz eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabis (ICD-10: F12.2) sowie eines schädlichen Gebrauchs verschiedener Substanzen (ICD-10: F19.1) liege eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit bei dem Angeklagten dadurch nicht vor. Er sei zwar vor seiner Inhaftierung in dieser Sache keiner Arbeit nachgegangen und habe im elterlichen Haushalt gelebt. Es gebe allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht arbeits- oder leistungsfähig oder dass seine Lebensgestaltung beeinträchtigt gewesen sei. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an und konnte so einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht positiv feststellen.
b)
Selbst wenn ein Hang vorläge, würde die Tat nicht überwiegend auf diesen Hang zurückgehen.
Eine bloße, aber nicht überwiegende Mitursächlichkeit des Hangs genügt nicht (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 26). Überwiegend ursächlich ist der Hang für die Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war. Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist für die Annahme der Kausalität nur ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 69). Ein solcher überwiegender Zusammenhang ist regelmäßig in Fällen anzunehmen, in denen das delinquente Verhalten seine Motivation z. B. im Craving, d. h. im Drogenhunger, oder in der Notwendigkeit zum Erwerb der Substanz hat, um Entzugssymptome zu vermeiden, oder wenn aggressive Handlungen infolge der Abhängigkeit bzw. einer Intoxikation begangen worden sind. Insbesondere in Fällen, bei denen suchtunabhängiges dissoziales Verhalten für die Tatbegehung wesentlich war, ist hingegen eine vorrangige Ursächlichkeit des Hangs abzulehnen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 47). Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Sucht oftmals nicht alleinige Ursache der Delinquenz ist, sondern die Entwicklung von dissozialem und nachfolgend delinquentem Verhalten und suchtmittelbezogenen psychischen Störungen bei den Betroffenen häufig eng verwoben und regelhaft Folge derselben biographischen Belastungs-, Persönlichkeits- und Umweltfaktoren ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 47). Sofern die Anlasstat nicht vorrangig auf den Hang, sondern überwiegend auf andere Faktoren (z. B. eine schwere dissoziale Entwicklung) zurückgeht, ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aber nicht das richtige Instrument (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 48).
So liegen die Umstände hier. Der Sachverständige T3 hat ausgeführt, handlungsleitend für die Tat sei eine Beziehungs- und Eifersuchtsproblematik gewesen, die nicht kausal in Verbindung mit einem übermäßigen und problematischen Suchtmittelkonsum zu sehen sei. Diesbezüglich komme vielmehr der Akzentuierung der Persönlichkeit des Angeklagten mit infantil-narzisstischen, dissozialen, histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen große Bedeutung zu.
Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an.
2.
Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) war ebenfalls nicht anzuordnen. Der Sachverständige T3 hat ausgeführt, Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Maßnahmen nach § 63 StGB hätten sich in keiner Weise ergeben; schon die Voraussetzung, dass eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen worden sei, liege nicht vor. Seinem Gutachten folgt die Kammer auch insoweit nach umfassender Würdigung vollumfänglich.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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