Rechtsprechung · KG
KG, Urteil vom 13.10.2026 – 14 U 136/25
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:1013.14U136.25.00
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.10.2025 verkündete Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin II – 67 O 86/25 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.305,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2026 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der FIN ABCDEFG.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 11% und die Beklagte 89%.
III. Das angefochtene Urteil - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils und des angefochtenen Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird wegen der Frage der Anwendbarkeit des § 312j Absatz 3, 4 BGB und des diesbezüglichen Einwands des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein über das Internet erworbenes Fahrzeug der Marke Q.
Der Kläger kaufte am 08.06.2022 im Onlineshop der Beklagten einen Q Model W zum Preis von 64.970,00 Euro (Anlage K 1). Der Bestellvorgang war so aufgebaut, dass der Kunde zunächst das Fahrzeugmodell auswählt, es dann konfiguriert und ihm anschließend die Leistungsdaten angezeigt werden. Im Anschluss daran musste er eine mit „Weiter zur Bezahlung“ beschriftete Schaltfläche betätigen, anklicken, ob es sich um einen Privat- oder gewerblichen Kauf handelt, die Zahlungsart wählen sowie die Kreditkartendaten oder die Bankverbindung angeben. Schließlich wurde ihm der Kaufpreis angezeigt und er wurde informiert, dass dieser noch nicht fällig sei, sondern lediglich eine Bestellgebühr von € 250,00 sofort anfalle. Der zuletzt betätigte Button trug die Aufschrift „Bestellen“ und enthielt sonst keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht.
Die AGB der Beklagten räumen Käufern die Möglichkeit ein, den Vertrag bis zur Auslieferung des Fahrzeugs jederzeit zu stornieren.
Die Beklagte verwendete eine in Teilen von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung (Anlage K 1.5 eAkte LG). Dort wurden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefon- und Telefaxnummer. Dazu hieß es, dass der Widerruf "mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)" erklärt werden könne.
Das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABCDEFG wurde dem Kläger am 16.12.2022 übergeben. Am 06.12.2023 widerrief er seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung per E-Mail.
Mit Schreiben seines am 27.12.2023 mandatierten Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2023 machte der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung geltend und forderte die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises auf (Klageschrift Bl. 41 d.A., das Schreiben ist nicht zur Akte gereicht worden). Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung 59.694 km.
Der Kläger hat sich mit seiner Klageschrift vom 21.04.2024 darauf berufen, den Kaufvertrag über das Fahrzeug wirksam widerrufen zu haben. Mit Schriftsatz vom 17.03.2025, der Beklagten am 16.04.2025 zugestellt, hat er ferner geltend gemacht, dass der Kaufvertrag wegen einer gegen § 312j BGB verstoßenden Beschriftung des Bestellbuttons allein mit dem Wort „Bestellen“ nichtig sei und der Kläger deshalb nach Bereicherungsrecht einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob das Vorbringen zur Nichtigkeit des Vertrags eine Klageänderung darstelle, diese sei in jedem Fall sachdienlich und damit zulässig. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Er könne dies nicht nach §§ 357, 355 BGB verlangen, denn sein Widerruf sei verspätet erklärt worden. Die Belehrung sei ordnungsgemäß gewesen, weshalb die Frist zu laufen begonnen habe und abgelaufen gewesen sei. Es sei nicht erforderlich gewesen, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Auch stehe einer ausreichenden Belehrung nicht entgegen, dass die Beklagte beim Bestellvorgang angegeben habe, die Bestellgebühr sei nicht erstattbar. Sie habe nämlich zugleich darauf hingewiesen, dass diese bei einem gesetzlichen Widerruf erstattet werde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB, denn zwischen den Parteien bestehe ungeachtet § 312j Absatz 4 BGB ein wirksamer Kaufvertrag. Zwar habe der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Vertrag sei deshalb aber nicht insgesamt, sondern nur schwebend unwirksam gewesen und durch den Kläger jedenfalls mit Zahlung des Kaufpreises und Entgegennahme des Fahrzeugs bestätigt worden.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen, § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint weiterhin, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, weil sie keine Telefonnummer enthalte und musterwidrig einen Widerruf per Fax vorsehe, ohne dass eine Faxnummer angegeben worden sei. Dies führe dazu, dass ein Verbraucher davon ausgehen müsse, er könne nur per Mail und damit in Textform widerrufen. Überdies seien die Kosten der Rücksendung nicht aufgeführt. Weiter verstoße die Widerrufsbelehrung gegen das Transparenzgebot, weil sie ohne Erläuterung die unbestimmten Rechtsbegriffe „Verbraucher“, „ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.)“ und den Begriff des Fernabsatzvertrages verwende. Irreführend sei auch der Hinweis, dass die Anzahlung nicht zurückzuerstatten sei, sowie auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der fehlende Hinweis auf die Höhe der Rücksendekosten. Schließlich sei der Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist irreführend, denn es bleibe offen, ob maßgeblich die vor Lieferung erfolgte Zusendung der Zulassungsbescheinigung Teil II als Teillieferung oder der Erhalt des Fahrzeugs sei. Überdies sei der Kaufvertrag nicht wirksam geschlossen worden, weil der Bestellbutton entgegen § 312j BGB keinen Hinweis auf die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung enthalten habe.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil zu ändern und zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 64.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2023 zu zahlen.
2. hilfsweise:
a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 64.970,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der FIN ABCDEFG zu zahlen.
b. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug in Bezug auf die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges mit der FIN ABDCEFG befindet.
3. höchst hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 64.970,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der FIN ABCDEFG zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei weitere 2.120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. § 312j Abs. 3, 4 BGB sei nicht einschlägig, da der hiesige Fall nicht unter den Schutzzweck der Norm falle. Es sei für den Kläger offenkundig gewesen, dass er das Fahrzeug infolge eines Vertragsschlusses mit der Beklagten entgeltlich erwerbe. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Kläger den Kaufpreis nur deshalb bezahlt habe, weil er sich irrig an den Vertrag gebunden gefühlt habe. Dadurch und durch die Entgegennahme des Fahrzeugs habe er jedenfalls den Kaufvertrag bestätigt. Zudem sei es evident rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger sich mehr als zwei Jahre nach der Auslieferung, während derer er das Fahrzeug genutzt habe, auf § 312j Absatz 3 BGB berufe.
B.
Die Berufung ist zulässig, §§ 517, 519, 520 ZPO, und mit dem Hilfsantrag zum Teil begründet.
I.
Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund und damit der Streitgegenstand geändert werden (Münchener Kommentar/Becker-Eberhard, ZPO 7. Aufl. 2025, § 263 Rdnr. 7; Musielak/Voit, ZPO 23. Aufl., Einl. Rn. 76). Dabei umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Jedoch liegen bei gleichem Antrag dann unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 16.09.2008, IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570, Rn. 9; Musielak/Voit a.a.O.).
Danach ist vorliegend schon deshalb von einer Ergänzung des Klagegrunds auszugehen, weil die Klagepartei ihren Anspruch zunächst auf den mehr als ein Jahr nach Abschluss des Vertrags vom 08.06.2022 erfolgten Widerruf stützt, mit der Klageänderung indes allein auf die Umstände des Bestellvorgangs vom 08.06.2022 selbst abstellt. Bereits der zeitliche Abstand zwischen diesen Vorgängen lässt auf unterschiedliche Lebensvorgänge schließen. Darüber hinaus sind die Rechtsfolgen beider Vorgänge materiell-rechtlich erkennbar voneinander unabhängig und unterschiedlich ausgestaltet. Während das Widerrufsrecht dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, sich durch einseitige Erklärung von einem wirksam geschlossenen Vertrag nachträglich zu lösen, führt eine fehlerhafte Gestaltung der Vertragsanbahnung dazu, dass der Vertrag von vornherein unwirksam ist, ohne dass es hierfür einer besonderen Erklärung des Verbrauchers bedürfte. Die Abweichung zwischen beiden Vorgängen beschränkt sich mithin nicht darauf, dass hieraus abzuleitende Ansprüche auf verschiedene Anspruchsgrundlagen zu stützen wären, sondern das materielle Recht behandelt unterschiedliche Lebenssachverhalte unter verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen in jeweils verschiedener Weise, mag dies im Ergebnis auch zu (teilweise) gleichgerichteten Anspruchsinhalten führen (vgl. KG, Beschluss vom 09.12.2025, 4 U 141/25, Rn. 91 bis 96 bei juris m.w.N.; alle im Folgenden zitierten Urteile werden, soweit nicht anders angegeben, aus juris zitiert).
Zutreffend hat das Landgericht diese Klageänderung in Form einer nachträglichen Klagehäufung als sachdienlich im Sinne von § 263 Alt. 2 ZPO angesehen und daher als zulässig behandelt. Die Sachdienlichkeit ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, da der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausgeräumt und ein weiterer Rechtsstreit somit vermieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2009, II ZR 137/08, juris Rn. 4).
Da der Kläger seine Klage bereits erstinstanzlich auf dieses Vorbringen gestützt hat, ist § 533 ZPO nicht einschlägig; unabhängig davon ist der zugrunde zu legende Sachverhalt, insbesondere die Worte auf dem sog. Bestellbutton, auf die der Kläger die Nichtigkeit des Vertrages stützt, zwischen den Parteien unstreitig.
II.
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist § 312j BGB in der ab dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
1.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.970,00 Euro nebst anteiligen Zinsen seit dem 21.12.2023 gemäß §§ 346, 357 Absatz 1 BGB i.V.m. §§ 355 Absatz 1, Absatz 3, 356, 286, 288 BGB aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs zu, da die Widerrufserklärung des Klägers verspätet war. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist nicht nach § 356 Absatz 3 Satz 2 BGB erst später zu laufen begann, weil der Kläger ordnungsgemäß belehrt wurde. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten – bei der es sich nicht um eine Muster-Widerrufsbelehrung handelt – sind nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25 – sowie vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 – abschließend höchstrichterlich geklärt; sie greifen nicht durch. Auf das angefochtene Urteil wird ergänzend Bezug genommen.
a)
Der BGH hat im o.a. Beschluss vom 22.07.2025 ausgeführt:
„... Der Senat hat in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelfall mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) bereits entschieden, dass die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht entgegensteht. Wegen der Einzelheiten – auch hinsichtlich des Vorliegens eines „acte clair“ – wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf den vorgenannten Senatsbeschluss Bezug genommen (aaO Rn. 5 ff., 16 ff.). Hieran hält der Senat auch in Ansehung der von der Nichtzulassungsbeschwerde mit im Kern denselben Argumenten vertretenen gegenteiligen Auffassung fest.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zusätzlich geltend macht, der Senat habe in seinem vorbezeichneten Beschluss den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht hinreichend berücksichtigt, ist diese Rüge offenkundig unbegründet. Zwar zielt die RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) nach Art. 4 sowie Erwägungsgrund 7 darauf ab, durch die grundsätzlich vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte des Verbraucherschutzes die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer in ihrem Anwendungsbereich erheblich zu erhöhen. Dabei hat der Unionsgesetzgeber jedoch – wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt – eine mit dem Verzicht auf eine verpflichtende Musterwiderrufsbelehrung möglicherweise verbundene gewisse Einschränkung der Rechtssicherheit bewusst in Kauf genommen (so bereits im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
Denn er hat die in dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher (KOM [2008] 614 end) vom 8. Oktober 2008 zunächst noch vorgesehenen Vorgaben für den Inhalt einer Widerrufsbelehrung - wie die Beschwerde (unter Hinweis auf Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 451) einräumt - im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durch einen "optional verwendbaren […] als Angebot für die Unternehmer gedachten" Musterbelehrungstext ersetzt
Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde, dem Anlaufen der Widerrufsfrist habe – jedenfalls hinsichtlich des Vertrags vom 18. April 2022, welcher noch vor der im nationalen Recht zum 28. Mai 2022 umgesetzten Neufassung der RL 2011/83/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der RL 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 S. 7; im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/2161) geschlossen wurde – entgegengestanden, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung nicht auch ihre Telefaxnummer angegeben habe (dazu nachfolgend unter a) beziehungsweise die auf ihrer Internetseite angegebene Telefaxnummer der Beklagten (nach dem Vortrag des Klägers) nicht erreichbar gewesen sei, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax mitgeteilt worden sei (dazu nachfolgend unter b).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist offenkundig weder dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, dem Kontext der Bestimmung noch den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Regelungszielen zu entnehmen, dass der Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung seine Telefaxnummer anzugeben hat, sofern er in der Widerrufsbelehrung – wie im gegebenen Fall – seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt. Insoweit gelten die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 6 ff., 16 ff.) zu einer unter diesen Umständen entbehrlichen Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers entsprechend (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 – I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12. März 2025 und 14. April 2025 – 5 U 1105/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 132/25]; KG, Beschluss vom 18. Juni 2025- 27 U 141/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 187/25]).
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Unionsgesetzgeber, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, von einem Widerruf per Telefax in der Verbraucherrechterichtlinie (in der bis zum 6. Januar 2020 geltenden Fassung) – anders als für einen Telefonanruf in Erwägungsgrund 44 der Richtlinie (in der vorbezeichneten Fassung) im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast für die Tatsache, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist – nicht ausdrücklich abrät. Denn dies ist für die Beantwortung der Frage, ob es der Angabe der Telefaxnummer – wie auch der Telefonnummer – in der Widerrufsbelehrung bedurfte, nicht ausschlaggebend.
Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber bereits längere Zeit vor Abschluss des ersten Kaufvertrags der Parteien (am 18. April 2022) zu erkennen gegeben, dass Faxgeräte „inzwischen nur noch selten verwendet werden und weitgehend überholt sind“ (so Erwägungsgrund 46 der ab dem 7. Januar 2020 geltenden Neufassung der RL 2011/83/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/2161). Angesichts der technologischen Entwicklung hat er aus diesem Grund den früheren Verweis auf die Faxnummer aus den in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der RL 2011/83/EU aufgeführten Kommunikationsmitteln gestrichen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024 – 12 U 61/24 e, juris Rn. 109 ff. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 198/24], unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2023 – I-18 U 34/22; juris Rn. 72 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 12. Oktober 2023 – I ZR 30/22, n.v.]).
Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stünde es – anders als die Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich beider Kaufverträge meint – auch nicht entgegen, wenn im Impressum der Internetseite der Beklagten eine „unrichtige“, „nicht funktionierende“ beziehungsweise „nicht erreichbare“ Telefaxnummer angegeben worden sein sollte, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten – konkret: seines Widerrufsrechts – einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN; vom 24. September 2024 – XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 – XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 23 [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]). Dies ist hier nicht der Fall.
Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2022 – C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 41, 48 – Victorinox; vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 181 ff., 235, 238 ff., 251, 256 - BMW Bank; vom 27. Februar 2025 – C-517/23, WRP 2025, 583 Rn. 72 mwN - Apothekerkammer Nordrhein; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 44; vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23, WM 2025, 410 Rn. 39; vom 8. Oktober 2024 – XI ZR 19/23, WM 2024, 2231 Rn. 19 mwN), auf den auch die Nichtzulassungsbeschwerde abstellt, würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier – sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermittlungsversuch mittels eines – im Übrigen ohnehin weitgehend überholten (siehe oben II 2 a) – Kommunikationsmittels, hier in Form eines Telefaxschreibens, unternommen hätte, würde sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, welches der Kläger hier in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat (in diesem Sinne auch OLG Celle, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 – 7 U 77/24, juris Rn. 72; vom 20. März 2025 – 7 U 77/24, juris Rn. 2 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 92/25]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 – I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]).
Wie der Senat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29) ebenfalls bereits entschieden hat, weist die vorliegende Rechtssache – entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde – eine grundsätzliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahrens auch nicht deshalb auf, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers („Wenn Sie ein Verbraucher sind…“) und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Denn die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts genügt jedenfalls im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung. Überdies begründet eine solche Widerrufsbelehrung weder die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt, noch, dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, weil er – wie die Beschwerde meint – irrtümlich zu seinen Ungunsten annehmen könnte, er sei zu einem Widerruf nicht berechtigt.
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren.
Diese Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie um. Danach hat der Unternehmer – bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist – diesen im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B zu informieren.
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (siehe EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-536/20, NJW 2022, 2457 Rn. 42 – Tiketa, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Juli 2019 – C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 43 mwN – Amazon EU). Er soll demnach „Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren“ erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-536/20, aaO).
Dies bedeutet jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die allein von dem Oberlandesgericht Stuttgart (entgegen den anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten) vertretene Rechtsauffassung stützt – nicht, dass der Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren ist. Vielmehr genügt – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag]; vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12; BeckOGK-BGB/ Knops, Stand: 1. Mai 2025, § 495 Rn. 103; Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/ Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14). Denn der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese – häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden – Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 24). Dies ist in einer Weise offenkundig, dass es einer Vorlage an den Gerichtshof, der – damit korrelierend – maßgeblich auf das Verständnis eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – und nicht auf das Verständnis des konkreten Verbrauchers im Einzelfall – abstellt (zu diesen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs gefestigten Maßstab siehe bereits oben unter II 2 b), nicht bedarf („acte clair“).
Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt nicht etwa zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Diese Einschätzung obliegt dem Verbraucher ohnehin; selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 68 ff.; vom 13. Juli 2022 – VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47).
Diesen Grundsätzen wird die hier verwendete Widerrufsbelehrung zweifelsfrei gerecht.
Die Beklagte hat die Käufer ihrer Fahrzeuge über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert, indem sie an die gesetzlichen Voraussetzungen des § 312g Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Zwar hat die Beklagte dabei nicht die Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung verwendet („Sie haben das Recht…“). Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
Damit war entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde die Belehrung darüber, dass einem „Verbraucher“ ein Widerrufsrecht zusteht, hinreichend. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, wie es der Beklagten möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – zu prüfen. Die hierzu vom Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 57/24, aaO Rn. 78) geäußerte Annahme, die Beklagte könne im Rahmen des Bestellprozesses jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien, führt nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer Selbstauskunft zu beantworten hätte, obläge die entsprechende Beurteilung letztlich ihm selbst, so dass für den Verbraucherschutz – worauf die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist – nichts gewonnen wäre (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 29. April 2025 – 9 U 1116/24, juris Rn. 92 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 144/25]).
Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln war demnach ebenfalls ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich derartige Mittel verwendet hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 7 U 77/24, juris Rn. 81 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 92/25]; OLG Schleswig, Urteil vom 18. November 2024 – 10 U 31/24, juris Rn. 39). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, dass diese Beurteilung im Einzelfall für den Verbraucher – etwa im Fall einer durchgeführten Probefahrt – mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, ändert dies an den vorstehenden Erwägungen nichts. Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]). Zudem bietet die Verbraucherrechterichtlinie dem Verbraucher insoweit eine Hilfestellung, als sie beispielsweise in Erwägungsgrund 20 erläutert, dass die Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen auch Situationen erfasst, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt.
Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen verlangen würde und damit die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend wäre, hinderte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht. Denn unter Zugrundelegung der oben (unter II 2 b) aufgezeigten Maßstäbe würde der verständige Verbraucher hierdurch weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29).
Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht hier auch nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln alleine an den Vertragsschluss als Bezugspunkt anknüpft, während Fernabsatzverträge gemäß der in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie geschaffenen Vorschrift des § 312c Abs. 1 BGB Verträge sind, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher nicht nur für den Vertragsschluss, sondern auch bereits für die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.
Denn diese insoweit unvollständige und damit diesbezüglich unzutreffende Information ist nicht geeignet, den Verbraucher irrezuführen oder ihn von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten, weil sie dem Verbraucher gegenüber der gesetzlichen Regelung keine Einschränkung, sondern lediglich eine (vermeintliche) Erweiterung des Anwendungsbereichs seines Widerrufsrechts vermittelt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. April 2025 – 9 U 31/24 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 149/25], entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 57/24, juris Rn. 88 f. [Revision anhängig unter VIII ZR 62/25]).
Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei – und in Übereinstimmung mit sämtlichen weiteren mit ähnlichen Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten (mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Stuttgart) – entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Auch insoweit liegen, wie der Senat bereits entschieden hat (siehe Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28), die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV offenkundig nicht vor.
Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB (inhaltlich übereinstimmend mit § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind nämlich in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB aF) abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt.“
b)
Das Vorstehende gilt für alle im hiesigen Verfahren erhobenen Rügen gleichermaßen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; Anlass für eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH besteht nicht; einerseits entscheidet der Senat nicht letztentscheidend, andererseits ist mit dem BGH von einer eindeutigen Rechtslage im Sinne eines acte clair auszugehen.
So hat der BGH in seinem Urteil vom 07.01.2026 unter Rn. 16 erneut ausgeführt:
„Wie der Senat bereits vor der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) ausgeführt und danach erneut bekräftigt hat (Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147), hält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung jedoch den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB stand. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es auch im gegebenen Fall einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV nicht ("acte clair"; vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 5, 11, 13, 16, 27 ff.; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 6, 8, 18, 20).“
Ergänzend ist anzumerken:
(1) Telefaxnummer
Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Kaufvertrags greift unabhängig von allen Ausführungen des BGH insoweit die Berufung auch schon deshalb nicht durch, weil Art. 246a § 1 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB seit dem 28.05.2022 in Umsetzung der mit Wirkung zum 07.01.2020 in Kraft getretenen Änderung der Verbraucherrechterichtlinie RL 2011/83/EU durch die RL(EU) 2019/2161 den Unternehmer nicht mehr verpflichtet, dem Verbraucher seine Faxnummer zur Verfügung zu stellen.
(2) Rückerstattung der Anzahlung
Soweit ersichtlich, hat sich der BGH bislang nicht geäußert zur Frage der ausreichenden Belehrung über die Rückerstattung der Anzahlung. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.12.2024 im Verfahren 14 U 86/24 bereits entschieden, dass die Belehrung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist, der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung mit dem Beschluss vom 22.07.2025 zurückgewiesen. Deshalb gilt weiter:
Die Angaben der Beklagten zur Rückerstattung der Anzahlung im Falle eines Widerrufs waren nicht irreführend, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Es schadet auch nicht, dass die Beklagte in ihrer Belehrung nicht (nochmals) darauf hinweist, dass im Falle eines Widerrufs auch die geleistete Anzahlung in Höhe von 250,00 EUR zurückerstattet wird.
Durch die Widerrufsbelehrung soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine überlegte Entscheidung über den Widerruf zu treffen und diesen ggf. wirksam auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, juris Rn. 16). Entscheidend für die Annahme einer ausreichenden Widerrufsbelehrung ist daher, ob dieser Zweck mit ihr erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 28/22, Rn. 40). Unzureichend und unzulässig ist eine Belehrung erst, wenn ihr Inhalt oder ihre Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem Widerruf abgehalten wird. Maßgeblich bei dieser Beurteilung ist das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 44).
An diesen Anforderungen gemessen reicht die von der Beklagten gewählte Formulierung, dass im Falle eines Widerrufs „alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben“ zurückgezahlt werden, aus. Einem durchschnittlich verständigen Verbraucher wird dadurch verdeutlicht, dass von der Rückzahlung auch die nach Bestellung geleistete Anzahlung von 250,00 EUR umfasst ist. Dem steht die im Rahmen des Bestellformulars enthaltene Bezeichnung als „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“ nicht entgegen. Mit Rücksicht auf die in derselben Textart und Textgröße unmittelbar nachfolgende Klarstellung, wonach ein Rückerstattungsanspruch „beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten“ besteht, war diese von vorneherein nicht geeignet, einen anderweitigen Eindruck zu erwecken. Es schadet auch nicht, dass die Beklagte in ihrer Belehrung nicht (nochmals) darauf hinweist, dass im Falle eines Widerrufs auch die geleistete Anzahlung in Höhe von 250,00 EUR zurückerstattet wird.
(3) Darstellung der Rückgabeprozedur
Gleiches gilt für die Rüge der Berufung, die Darstellung zur Rückgabeprozedur und dem Rückgabeort in der Belehrung sei unklar.
Insoweit hat der Senat im Verfahren 14 U 86/24 (a.a.O.) entschieden:
„Die Belehrung der Beklagten informiert über die Entstehung und die Modalitäten der beiderseitigen Rückgabepflichten. Sie gibt den Ort für die vom Verbraucher spätestens innerhalb von 14 Tagen auf eigene Kosten zu veranlassende Zusendung bzw. Übergabe an und weist auf die Pflicht zum Wertersatz als solches hin, soweit dieser nicht auf eine bloße Prüfung der Ware zurückzuführen ist.“
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung mit dem Beschluss vom 22.07.2025 zurückgewiesen; der Senat hält an seiner o.a. Ansicht fest.
(4) Ultraschallsensoren
Auch aus der nach Behauptung des Klägers bei seinem Fahrzeug bestehenden Problematik weggefallener Ultraschallsensoren folgt nicht, dass die Widerrufsfrist nicht mit der Übergabe des Fahrzeugs zu laufen begonnen hätte. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Übergabe der Ware. Die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, macht die fehlende Funktionalität die Auslieferung dieses Fahrzeugs nicht zu einer Teillieferung, sondern allein zur Lieferung einer ggf. mangelbehafteten Ware, was indes dem Fristbeginn nicht entgegensteht (siehe ebenso KG, Beschluss vom 14.10.2024 - 20 U 82/24).
2.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 58.305,02 Euro aus §§ 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Absatz 1, 2 BGB zuzüglich anteiliger Zinsen (dazu unten d) bb) (1), 4)) verlangen, dies aber nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKWs und abzüglich durch Verwendung des Fahrzeugs gezogener Nutzungen, weshalb seine Klage nicht mit dem Antrag zu 1., sondern nur mit dem Hilfsantrag zu 2a), und dies auch nur zum Teil, Erfolg hat. Im Übrigen ist die Klage und damit die Berufung unbegründet und unterliegt weiterhin der Abweisung. Der Hauptantrag ist auf eine unbedingte Rückzahlung gerichtet, diese kann der Kläger nicht verlangen. Hingegen berücksichtigt der Hilfsantrag zutreffend die der Beklagten geschuldete Gegenleistung in Form der Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2001, V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 307), zum Annahmeverzug der Beklagten siehe unter 3.
Gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet.
a)
Die Beklagte hat vom Kläger aufgrund dessen Zahlung (in nicht näher benannter Art und Weise) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16.12.2022 den Kaufpreis in Höhe von 64.970,00 Euro und damit einen vermögenswerten Vorteil durch eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung ihres Vermögens erlangt.
b)
Dies erfolgte ohne Rechtsgrund, weil die zu erfüllende Verbindlichkeit des Klägers aus dem Kaufvertrag vom 08.06.2022 nicht bestanden hat. Der Kaufvertrag war von Anfang an unwirksam.
aa)
Die Parteien haben am 08.06.2022 im elektronischen Geschäftsverkehr nach §§ 312j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug Tesla Model Y gemäß der vom Kläger konfigurierten Ausstattung abgeschlossen.
bb)
Aufgrund des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr gelten für die erfolgte Bestellung des Fahrzeugs über eine Schaltfläche die Voraussetzungen des § 312j Absatz 3 Satz 2 BGB. Der Kaufvertrag ist gemäß § 312j Absatz 4 BGB nicht wirksam zustande gekommen, weil der Bestellprozess nicht den Vorgaben des § 312j Absatz 3 BGB für Vertragsschlüsse von Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr genügte und die Beklagte damit gegen die ihr obliegenden besonderen Pflichten gegenüber Verbrauchern verstoßen hat (dazu unter (1)). Die Vorschrift ist auf die zu entscheidende Fallkonstellation auch anwendbar (dazu unter (2)).
Nach § 312j Absatz 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Absatz 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Nach Satz 2 ist diese Pflicht, wenn die Bestellung – wie hier – über eine Schaltfläche erfolgt, nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung wie zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“ oder „jetzt kaufen“ beschriftet ist (vgl. BT-Drs. 17/7745 S. 12, siehe auch BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, juris Rn. 15; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025 § 312j Rn. 9; Münchener Kommentar/Wendenhorst, 10. Aufl. § 312j Rn. 29). Es ist Zweck der Pflichten des Unternehmers nach § 312j Absatz 3 BGB, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn.26). Bei einem Verstoß gegen § 312j Absatz 3 BGB ist der Vertrag nicht nur schwebend, sondern gemäß § 312j Absatz 4 BGB endgültig unwirksam (BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, juris Rn. 32).
(1)
Die Beklagte hat gegen § 312j Absatz 3 BGB verstoßen, indem sie die Schaltfläche nicht entsprechend den Anforderungen des § 312j Absatz 3 BGB gestaltete. Unstreitig enthielt die von der Beklagten gewählte Beschriftung des Buttons mit dem Wort „bestellen“ keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht. Weder war der Zusatz „zahlungspflichtig“ noch eine ähnliche, den gesetzlichen Vorgaben genügende Wendung enthalten. Entgegen der von der Beklagten im Termin geäußerten Ansicht kommt es für die Frage eines Verstoßes gegen § 312j Absatz 3 BGB auf die Ausgestaltung der Seiten im Bestellprozess vor dem „finalen“ Bestellbutton und die Frage, ob dort hinreichend deutlich auf eine Zahlungsverpflichtung bei Abschluss eines Vertrages hingewiesen wurde, gerade nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 07.04.2022, C-249/21 „Fuhrmann-2“ Rn. 21). Der Verstoß gegen die Pflichten aus § 312j Absatz 3 Satz 2 BGB steht einem wirksamen Vertragsschluss nach § 312j Absatz 4 BGB grundsätzlich entgegen (BGH, Urteil vom 09.10.2025, a.a.O. Rn. 32).
(2)
§ 312j Absatz 3, 4 BGB ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
Der Senat teilt mit dem 1. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 17.09.2025, 1 U 25/25, juris) nicht die Ansicht einiger Oberlandesgerichte (und anderer Senate des Kammergerichts), die Vorschrift sei in vergleichbaren Sachverhalten aufgrund von Besonderheiten der Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar, sondern im Hinblick auf ihren Schutzzweck teleologisch zu reduzieren (vgl. u.a. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 71/25 juris Rn. 120 ff.; OLG München, Beschluss vom 29.01.2026, 13 U 2767/24; KG, Beschluss vom 19.02.2026, 26 U 17/25; Beschluss vom 16.03.2026, 26 U 98/25; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2026, 34 U 6/25; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2026, 9 U 402/26, Rn. 89 ff., Hanseatisches OLG, Beschluss vom 30.06.2026, 8 U 14/25; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2026, 9 U 76/25).
§ 312j BGB liegt wie auch anderen in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, im Folgenden RL 2011/83/EU) erlassenen Vorschriften zugrunde, dass der Verbraucher bei Vertragsschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr geschützt werden soll, nicht weil er intellektuell oder wirtschaftlich unterlegen oder unerfahren ist, sondern weil seine konkrete Rolle am Markt völlig unabhängig von seinen individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen auf einer strukturellen Unterlegenheit vor allem auf Grund von Informationsasymmetrien beruht (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, Einf. vor. § 145 Rn. 14). Insoweit haben der nationale Gesetzgeber wie auch der Unionsgesetzgeber die Wertentscheidung getroffen, dieser strukturellen Unterlegenheit des Verbrauchers durch Schutzvorschriften zu begegnen, die losgelöst von Besonderheiten des Einzelfalls in bestimmten Konstellationen gelten, um so ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu erreichen (vgl. Art. 169 AEUV, Art. 38 EU-GRC). Diese Wertentscheidung verfolgt ausweislich von Art. 1 RL 2011/83/EU und der Erwägungsgründe 4, 5, 7 und 39 auch § 312j BGB (EuGH, Urteil vom 30.05.2024, C-400/22, NJW 2024, 2449 „Conny“).
Dies wird nach Ansicht des Senats nicht hinreichend bedacht, soweit von der Gegenansicht auf die individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Käufers und z.T. darauf abgestellt wird, dass diesem bewusst gewesen sei, dass das zu kaufende Fahrzeug Geld koste (siehe z.B. OLG Thüringen, Urteil vom 02.07.2026. a.a.O. Rn. 93). Darauf kommt es nach Ansicht des Senats aus den nachfolgenden Gründen nicht an für die Frage, wo der Schutzzweck der Norm liegt und ob dieser nach einer Begrenzung des Anwendungsbereichs verlangt.
§ 312j BGB, der Art. 8 Abs. 2 und 3 der RL 2011/83/EU umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Entsprechend hat der nationale Gesetzgeber der Vorgängerregelung des § 312g Abs. 3, 4 BGB a.F. angegeben, mit dem Gesetz einen besseren Schutz von Verbrauchern vor Kostenfallen im Internet zu bezwecken (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr vom 02.09.2011, BR-Drs. 525/11 bzw. BT-Drs. 17/7745). Durch die „Buttonlösung“ könne der Verbraucher „zweifelsfrei“ erkennen, dass es um den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gehe (BR-Drs. 525/11 S. 7, unter III. im ersten Absatz). So werde er vor „Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt“ und mache sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst, manifestiert durch die Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich „in aggressiver Weise“ geltend gemachter Ansprüche ausgesetzt zu sehen, sinke (S. 7, unter „III.“ im zweiten Absatz).
Soweit sich die Gegenansicht auf diese Gesetzesbegründung zur am 01.08.2012 in Kraft getretene Vorgängervorschrift § 312g Absatz 3 BGB a.F. beruft (vgl. z.B. OLG Thüringen, a.a.O. Rn. 92) ist zu beachten, dass § 312g BGB a.F. nicht die RL 2011/83/EU umsetzte, sondern das seinerzeit die nationale und europäische Rechtspolitik beschäftigende Thema des Schutzes von Verbrauchern vor Kostenfallen im Internet aufgriff. Damit wurde bereits vor Inkrafttreten einer in Vorbereitung befindlichen europäischen Regelung eine nationale Regelung geschaffen mit der bereits zitierten Zielrichtung (Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10.05.2012, BGBl. 2012 I 1084; vgl. dazu Münchener Kommentar/Wendehorst, § 312j BGB 10. Aufl. 2025 Rn. 1). Hingegen beschränkt sich die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013, in Kraft getreten am 13.06.2014, durch das § 312g BGB a.F. als § 312j BGB n.F. – nunmehr – in Umsetzung der RL 2011/83/EU neu erlassen wurde (BR-Drs 817/12 vom 21.12.2012, BT-Drs. 17/12637 vom 06.03.2013 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/13951 vom 12.06.2013), insoweit auf den Hinweis, dass die Informationspflichten in § 312i BGB-E (nun § 312j BGB) im Wesentlichen dem bisherigen § 312g BGB a.F. entnommen worden seien (BT-Drs. 17/12637 S. 41). Zur Begründung des letztgenannten Gesetzentwurfs im Allgemeinen wird auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU verwiesen sowie auf deren Ziel, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und damit zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern beizutragen (BT-Drs. 17/12637 S. 33). Der nationale Gesetzgeber macht sich damit das von der RL 2011/83/EU verfolgte Ziel zu eigen. Nach Ansicht des Senats ergänzen deren Ziele damit diejenigen des ursprünglichen Gesetzgebers der bis zum 31.07.2013 geltenden Vorgängervorschrift § 312g BGB a.F., wenn sie diese nicht gar ersetzen. Jedenfalls kann aus Sicht des Senats der vom Gesetzgeber verfolgte Schutzzweck nur zum Teil der Gesetzesbegründung der Vorgängernorm entnommen werden und ist daneben im Hinblick auf den mit der RL 2011/83/EU verfolgten Vollharmonisierungsansatz letzterer zu entnehmen. Insoweit führt der Unionsgesetzgeber in Rn. 39 der RL 2011/83/EU aus:
„Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden. Es ist außerdem wichtig, in Situationen dieser Art sicherzustellen, dass die Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Aus diesem Grunde sollte die Aufmerksamkeit der Verbraucher durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache gelenkt werden, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat.“
Dieser Erwägungsgrund beruht auf der Annahme, dass ein z.B. im Internet abgeschlossener Vertrag nur dann für den Verbraucher bindend zustande kommen soll, wenn der Verbraucher aufgrund der Gestaltung des „finalen“ Buttons sicher den Zeitpunkt erkennen kann, an dem er eine Zahlungspflicht eingeht, d.h. auch im Rahmen eines ggf. gewollten Vertragsschlusses in dem Bestellprozess den bewussten und informierten Schritt geht, von einer „Anfrage“ zu einem rechtsverbindlichen und bei Annahme Gegenleistungspflichten auslösenden verbindlichen Angebot überzugehen. Dies betrifft also einerseits das „ob“ einer Zahlungsverpflichtung durch den „finalen Klick“ als auch andererseits die Verpflichtung, dem Verbraucher das „wann“ des Eintretens dieser Verpflichtung, d.h. den „point of no return“ zu verdeutlichen (vgl. ebenso LG Aachen, Urteil vom 27.05.2026, 10 O 306/25 Rn. 47). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass die Vorschrift als typischen Anwendungsfall sogenannte Kostenfallen hat und den Verbraucher nur bzw. „lediglich“ vor den Gefahren unüberlegten Handeln und überraschender Zahlungspflichten unseriöser Unternehmer schützen soll (so aber OLG Thüringen, a.a.O. Rn. 94, 95, 96 a.E.; OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026, 34 U 6/25 Rn. 171). Dieses Verständnis der Vorschrift greift aus Sicht des Senats aus den vorgenannten Gründen zu kurz; die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers soll durch bereitzustellende Informationen viel grundlegender sichergestellt werden, weshalb auch der streitgegenständliche Kaufvertrag grundsätzlich dem Schutzzweck der Regelung unterfällt. Auch der BGH betont in seiner Entscheidung vom 09.10.2025 (I ZR 159/24) in Rn. 34, dass die Vorschrift des § 312j Absatz 3, 4 BGB „dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet“ dient und betont damit beide vorgenannten Schutzziele, d.h. sowohl das „Ob“ als auch den zeitlichen prozeduralen Aspekt des „Wann“ der Verpflichtung. Wie der Erwägungsgrund 39 der RL 2011/83/EU belegt, geht der Unionsgesetzgeber auch nicht davon aus, dass beide Zielrichtungen des zu gewährenden Schutzes – das „Ob“ einer Zahlungsverpflichtung einerseits und das „Wann“ einer vertraglichen Bindung (mit Zahlungspflicht) andererseits – durch separate Teile des Bestellprozesses erreicht werden können. Vielmehr wird festgehalten, dass „aus diesem Grunde [...] durch eine unmissverständliche Formulierung“ die Aufmerksamkeit des Verbrauchers darauf gerichtet werden soll, dass die Abgabe der Bestellung die Zahlungspflicht auslöst und dies gerade durch die exakte Beschriftung des Buttons sicherzustellen ist. Ob der entsprechende Klick auf den Button „bestellen“ dann der letzte Schritt im Bestellprozess ist oder nicht, kann der Verbraucher je nach Gestaltung der Website im Übrigen ggf. erst retrospektiv beurteilen, weshalb es auf die konkrete Ausgestaltung des Bestellprozesses bei der Beklagten – insbesondere für die Frage des Schutzbereichs des § 312j Absatz 3, 4 BGB – nicht ankommt.
Der Senat übersieht nicht, dass Anlass für die entsprechende Gesetzgebung unseriöse, täuschende, irreführende oder überrumpelnde Gestaltungen von Angeboten im Internet waren, die einen Handlungsbedarf erzeugt haben, Verbraucher durch Informationen vor entsprechenden Gefahren im Hinblick auf ihre strukturelle Unterlegenheit zu schützen. Dies stellt indes nur den Hintergrund für die getroffenen Regelungen dar, ist aber nicht geeignet, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut und der eindeutigen Entscheidung des nationalen Gesetzgebers wie auch des Unionsgesetzgebers den Anwendungsbereich der (nationalen) Norm zu reduzieren. Art. 8 RL 2011/83/EU ist nicht darauf angelegt, Ausnahmen im Anwendungsbereich zuzulassen, sofern ein Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegt (vgl. auch Kappus, NZM 2022, 207). In Umsetzung des Unionsrechts hat sich der nationale Gesetzgeber dafür entschieden, für jeden Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher mittels einer Schaltfläche zu einer Zahlung verpflichtet, eine zwingende Gestaltung eben jener Schaltfläche vorzugeben. Bereits im Regierungsentwurf der Vorgängervorschrift wird festgehalten, dass ein Vertrag nur bei Erfüllen der Informationspflichten durch den Unternehmer zustande kommt (BR-Drs. 525/11 vom 02.09.2011, S. 2). Auch der Bericht des Rechtsausschusses führt einleitend aus, dass „Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr über eine entgeltliche Leistung eines Unternehmens […] künftig nur zustande kommen [sollen], wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass sie oder er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“ (BT-Drs 17/8805 vom 29.02.2012). Die Regelung wird allgemein hinsichtlich ihrer Schutzwirkung einer Formvorschrift gleichgestellt. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut unabhängig von der Seriosität des Angebots alle im elektronischen Geschäftsverkehr mittels einer Schaltfläche entgeltlich geschlossenen Verträge. Der Verbraucher sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers insgesamt und flächendeckend im Internet leicht erkennen können, ob eine Zahlungspflicht besteht. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber unabhängig vom Gegenstand des Vertrags und von der sonstigen Möglichkeit des Verbrauchers, durch weitere Umstände eine Zahlungspflichtigkeit zu erkennen, für alle Verträge erlassen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „276.062 Unternehmen“ von der Neuregelung betroffen sind (BR-Drs. 525/11 vom 02.09.2011, S. 2), nämlich jene Unternehmen, die im Online-Handel aktiv sind (11 Prozent der seinerzeit branchenrelevanten 2.509 656 Unternehmen, S. 5 BR-Drs. 525/11, a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber nur solche Vertragsgestaltungen gemeint, in denen eine Entgeltlichkeit tatsächlich fraglich ist oder nicht eindeutig erkennbar, wäre es nicht zu dieser Quantifizierung von Unternehmen gekommen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hiermit eine nur unseriöse oder die Entgeltlichkeit verschleiernde Unternehmer treffende Regelung schaffen wollte. Anbietern von Leistungen im Internet wurden strenge Vorgaben gemacht und ihnen auferlegt, dem Kunden in der Bestellsituation durch eine zweifelsfreie Formulierung vor Augen zu führen, dass und wann genau er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies ist nach Ansicht des Gesetzgebers nur dann der Fall, wenn der Button mit nichts weiter als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist – siehe Erwägungsgrund 39 der RL 2011/83/EU –, wie zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“. Ausdrücklich wurde hervorgehoben, dass das Wort „bestellen“ gerade nicht ausreicht, denn bestellt werden können im Netz wie auch sonst auch kostenfreie Angebote, zum Beispiel Newsletter, Pressemitteilungen oder Konzertprogramme. Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs auf solche Verträge, die eine Kostenfalle darstellen, unseriös sind oder sonst einen Verbrauchernepp nahelegen, ist schon aus praktischen Gründen kein Raum, weil dies mit der dem Verbraucherschutz diametral entgegenstehenden Wirkung einhergehen würde, dass der Verbraucher sich dann regelmäßig mit dem Unternehmer über die Frage streiten müsste, ob der Vertragsschluss in den Schutzbereich der Vorschrift fällt oder nicht. Der Verbraucher würde sich dann erneut – wie vor Einführung der Button-Lösung – der Gefahr ausgesetzt sehen, einen „massiven und einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 6, dritter Absatz; ebenso BR-Drs. 525/11 vom 02.09.2011, S. 1) zu erleben und diesem durch eine unter Umständen nicht gewollte Zahlung nachzugeben. Damit wären dem Verbraucher Steine statt Brot gegeben worden. Dies würde der Intention des Gesetzgebers nach Ansicht des Senats zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber ging ersichtlich davon aus, dass seriöse Unternehmen dem Verbraucher ohnehin im Rahmen des Vertragsschlusses deutlich machen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande kommen soll. Er hat aber – wegen derjenigen, die das nicht ausreichend tun – allen auferlegt, dieses auf eine bestimmte, vom Gesetzgeber vorgegebene Art und Weise zu tun und die Wirksamkeit des Vertragsschlusses daran geknüpft, dass der Verbraucher „ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung für ihn eine Zahlungspflicht auslöst“ (BR-Drs. 525/11, a.a.O. S. 4), sowie die Regelung hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereichs auf den Bereich Verbraucher-Unternehmer (B2C) und sachlich auf sowohl Warenlieferungs- als auch Dienstleistungsverträge erstreckt (a.a.O. S. 5). Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers, innerhalb dieses sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs einige Unternehmen bzw. Arten von Vertragsschlüssen auszunehmen, z.B. Kaufverträge, ggf. nur solche über offenkundig hochpreisige Waren, oder bestimmte andere Gestaltungen des Bestellprozesses, die auf andere Art und Weise als durch den wie verlangt beschrifteten Bestellbutton dem Verbraucher sowohl die Entgeltlichkeit als auch die Verbindlichkeit des Vertrags verdeutlichen, sind nicht im Ansatz ersichtlich und wären vor dem Hintergrund des Gesetzgebungsziels auch nicht stimmig gewesen. Im Gegenteil ging der Gesetzgeber davon aus, dass die zunehmende Transparenz im elektronischen Geschäftsverkehr aufgrund der Neuregelung auch allen seriösen Unternehmen zugutekommt, die diese Vermarktungsform nutzen (a.a.O., S. 5, 6. Absatz). Der Schutzzweck der Norm verbietet daher eine Einzelfallbetrachtung dahingehend, ob in dem jeweiligen Fall abhängig von der konkreten Ausgestaltung der zum Bestellbutton führenden Seiten die Warnfunktion des richtig beschrifteten Buttons nötig ist, um den Verbraucher vor den systemischen Risiken des elektronischen Geschäftsverkehrs zu schützen. Andernfalls würde die ausdrückliche Entscheidung des nationalen Gesetzgebers wie des Unionsgesetzgebers ignoriert, eine Beschriftung mit dem Wort „bestellen“ gerade nicht ausreichen zu lassen, sondern eine eindeutigere Beschriftung zu verlangen (so auch trotz im Ergebnis abweichender Ansicht OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 5/25 Rn. 132).
Dieses Verständnis der Vorschrift wird auch durch die Entscheidung des EuGH in Sachen „Conny“ (Urteil vom 30.05.2024, C-400/22, Rn. 49 ff) gestützt. Die § 312j Absatz 3 BGB zugrunde liegende Regelung in Art. 8 Absatz 2 RL 2011/83/EU ist danach Teil eines Mechanismus, der darauf abzielt, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern im Netz garantiert werden. Der EuGH führt unter Rn. 50 ausdrücklich aus, dass es dabei wichtig ist, „dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen, und ihre Aufmerksamkeit durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache zu lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat.“ Die Entscheidung befasst sich zwar nicht explizit mit der hier zu entscheidenden Frage, ob bei einer aus den sonstigen Umständen dem Verbraucher offenkundigen Entgeltlichkeit der „Bestellung“ der Schutzbereich der nationalen Norm begrenzt und die Norm nicht angewendet werden kann (vgl. aber EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21, Rn. 28 bis 30). Anhaltspunkte dafür, dass dies möglich ist, sind der Entscheidung aber ebenfalls nicht zu entnehmen. Jedenfalls kann die Frage nicht als entschieden angesehen werden. Soweit zum Teil die Ansicht vertreten wird, dem Unionsrecht sei auch bei Nichtanwendung der Vorschrift Genüge getan, weil der Verbraucher durch Entgegennahme und Bezahlung des Kaufpreises klar zum Ausdruck gebracht habe, den Vertrag aufrechterhalten zu wollen, worauf der EuGH unter Rn. 54 ff. hinweise (so OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2026, a.a.O. Rn. 188), überzeugt diese Argumentation den Senat nicht, denn sie ist in sich widersprüchlich, nachdem der nationale Gesetzgeber sich für die Unwirksamkeit eines unter Verstoß gegen § 312j Absatz 3 BGB zustande gekommenen Vertrags entschieden hat und das nationale Recht für eine Bestätigung bzw. einen Neuabschluss bestimmte, hier – dazu gleich unter (3) – nicht vorliegende Anforderungen stellt. Auf die Frage, ob sich im Hinblick auf die Zielrichtung von § 312j Absatz 3 BGB und die überschießende Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsfolgenseite und die Unzulässigkeit von Abweichungen von der RL 2011/83/EU nach deren Art. 4 in einer Fallkonstellation wie der hiesigen auch der Unternehmer auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen könnte, bedarf keiner Entscheidung und kann für die Frage, ob dieses Recht dem Verbraucher zusteht, nicht von Bedeutung sein.
Entgegen der Ansicht der zitieren Entscheidungen ist damit der Schutzzweck der Norm auch im vorliegenden Fall betroffen, in dem ein Verbraucher im Internet eine Ware kauft, die – auch, aber nicht nur, aufgrund der Ausgestaltung des Bestellprozesses, z.B. wegen der Eingabe von Kreditkartendaten durch den Verbraucher – erkennbar und auch für ihn offenkundig nicht gratis ist und nirgends gratis angeboten würde. Die Frage, ob der Kläger oder ein vergleichbarer Verbraucher, der die Angebote der Beklagten in Anspruch nimmt, bei Anklicken der Schaltfläche „Bestellen“ einem Irrtum in Bezug auf die Entgeltlichkeit des Vertrages unterliegen konnte aufgrund der Gesamtumstände der Bestellung, ist für die Anwendbarkeit der Norm nach Ansicht des Senats irrelevant (vgl. auch EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21, Rn. 28 bis 30).
(3)
Eine Heilung des grundsätzlich insgesamt unwirksamen Rechtsgeschäfts vom 08.06.2022 ist ausgeschlossen; zur Wirksamkeit bedarf es einer Neuvornahme des Vertragsschlusses oder einer als Neuvornahme zu beurteilenden Bestätigung des unwirksamen Vertrages nach § 141 Absatz 2 BGB durch die Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24 Rn. 37 ff; siehe auch OLG Thüringen, Urteil vom 02.07.2026, 9 U 402/24 Rn. 86; OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026, 34 U 6/26 Rn. 159). Daran fehlt es.
Eine Bestätigung nach § 141 Absatz 1 BGB setzt Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus, andernfalls fehlt es an dem für eine entsprechende Willenserklärung nötigen Rechtsbindungswillen (BGH, a.a.O. Rn. 40; Urteil vom 11.02.2003, XI ZR 130/02 Rn. 14; Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 163/05 Rn. 10). Zudem muss nach außen hin erkennbar sein, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, Rn. 37, 40). Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat (BGH, Urteil vom 09.10.2025 a.a.O. Rn. 40; Urteil vom 10.02.2012, V ZR 51/11 Rn. 21). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ersichtlich ist, dass der Kläger im weiteren Verlauf zwischen Bestellung im Internet am 08.06.2022, Übergabe des Fahrzeugs am 16.12.2022 bis hin zum Widerruf vom 16.12.2023 zu irgendeinen Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit eines durch seine Bestellung zustande gekommenen Kaufvertrags gehabt hätte, die seine folgenden Handlungen (Kaufreiszahlung, Entgegennahme des Fahrzeugs, Nutzung desselben) als willentliche Bestätigung eines möglicherweise unwirksamen Kaufvertrags gegenüber der Beklagten erscheinen lassen würden (vgl. auch OLG Thüringen, a.a.O. Rn. 88). Die Kenntnis der dem Kläger seitens der Beklagten eingeräumten Stornierungsmöglichkeit begründet entgegen den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel des Klägers an der – von seinem Verhalten unabhängigen – Rechtsbeständigkeit seines Vertragsschlusses, sondern gab ihm nur eine Lösungsmöglichkeit, was indes denklogisch einen wirksamen Vertrag voraussetzt.
Gleiches gilt für eine (konkludente) Neuvornahme des Vertrags (vgl. auch OLG Thüringen, a.a.O. Rn. 87).
(4)
Dem Kläger ist es nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt auch nicht ausnahmsweise wegen besonders gravierender Umstände nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrags zu berufen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet die Parteien eines Vertrags, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen der jeweils anderen Seite zu nehmen. Eine Rechtsausübung, die die allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung von Treu und Glauben überschreitet, ist missbräuchlich und daher unzulässig (BGH, Urteil vom 27.01.1954, VI ZR 15/53, BGHZ 12, 157; Grüneberg/Grüneberg, BGB. 84. Aufl. § 242 Rn. 38). Welche Anforderungen an eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung zu stellen sind, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vom Tatrichter entschieden werden (BGH, Urteil vom 02.06.2022, VII ZR 174/19, NJW 2022, 3228; Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24 Rn. 15; Grüneberg/Grüneberg a.a.O.).
Es ist weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, der Berufung auf einen Verstoß gegen § 312j BGB, der auf der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU beruht, im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. zur Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts z.B. BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24 Rn. 17; BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rn. 43, BGHZ 211, 123; Urteil vom 16.03.2016, VIII ZR 146/15 Rn. 16, NJW 2016, 1951; Urteil vom 16.02.2005, IV ZR 18/04 Rn. 25, MDR 2005, 926).
Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14 Rn. 28, m.w.N.). Dagegen berechtigt § 242 BGB nicht zu einer reinen Billigkeitsjustiz. Gründe der Rechtssicherheit verbieten es, Vorschriften des zwingenden Rechts unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch dort anzutasten, wo besondere gesetzliche Regelungen den Interessenkonflikten bereits Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24 Rn. 18; Urteil vom 22.04.2004, III ZR 163/03, Rn. 33, 35; Urteil vom 06.05.1985, VIII ZR 119/84, Rn. 14).
Soll einem Verbraucher wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts verwehrt werden, müssen die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ferner sicherstellen, dass die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24 Rn. 19 unter Verweis auf z.B. EuGH, Urteil vom 13.02.2014. C-479/12 Rn. 42, 49, GRUR 2014, 368; Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 Rn. 26, 29, Slg. 2009, I-7315; Urteil vom 23.03.2000, C-373/97 Rn. 34 f., Slg. 2000, I-1705; Urteil vom 12.03.1996, C-441/93 Rn. 68, Slg. 1996, I-1347; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015, 2 BvR 2437/14, NJW 2015, 1294).
Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist z.B. die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (BGH, Beschluss vom 10.05.2007, V ZB 83/06, NJW 2007, 3279 Rn. 12). Nicht als missbräuchlich anzusehen ist eine Rechtsausübung unter Berufung auf eine nationale Rechtsvorschrift, die gegen Unionsrecht verstößt (BGH, Urteil vom 02.06.2022, VII ZR 174/19, NJW 2022, 3228, 3229). Insgesamt ist zu beachten, dass ein Ausschluss verbraucherschützender Rechte wegen Rechtsmissbrauchs nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24 Rn. 20 m.w.N. zum Verbraucherwiderrufsrecht). § 242 BGB darf nicht dazu dienen, die gesetzgeberischen Wertungen der Verbraucherschutzvorschriften zu unterlaufen. Deshalb setzt ein Rückgriff auf § 242 BGB eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, voraus (BGH, a.a.O.; Urteil vom 25.11.2009; VIII ZR 318/08, NJW 2010, 610, 612).
Der Senat teilt auch insoweit nicht die Ansicht anderer Oberlandesgerichte in parallelen Streitigkeiten über den Kauf von Fahrzeugen bei der Beklagten, den Käufern Rechtsmissbrauch vorzuwerfen und ihnen deshalb das Berufen auf den Verstoß gegen § 312j Absatz 3, 4 BGB zu versagen (siehe OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 5/25 Rn. 140 ff.; OLG München, Beschluss vom 29.01.2026, 13 U 2767/24e; OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026, 34 U 6/25 Rn. 198 ff.; KG, Beschluss vom 19.02.2026, 26 U 17/25 und Beschluss vom 23.01.2026, 26 U 96/24, KG, Urteil vom 01.07.2026, 25 U 131/24; OLG Thüringen, Urteil vom 02.07.2026, 9 U 402/24 Rn. 101 ff: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 30.06.2026, 8 U 14/25).
Soweit diese einen Rechtsmissbrauch damit begründen, dass die zu beurteilende Kaufsituation bereits nicht vom Schutzzweck des § 312j BGB gedeckt sei, ist dieses eine Ansicht, die der Senat aus den bereits dargelegten Gründen wegen eines anderen Verständnisses von der Zielrichtung der Norm nicht teilt. Ein Rechtsmissbrauch kann aus Sicht des Senats jedenfalls nicht mit dem so verstandenen Schutzzweck des § 312j Absatz 3 BGB begründet werden. Zutreffend ist, dass auch bei einem dem Vertragspartner zuzuordnenden Verstoß gegen verbraucherschützende Formvorschriften – wie hier – die Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages durch den Verbraucher ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Allerdings ist allein die vertragsgemäße Durchführung eines Vertrages ohne Hinzutreten weiterer, hier fehlender Umstände kein besonders gravierender Umstand, der ein Vertrauen der um den Verstoß wissenden Gegenseite auf den Bestand des Vertrags begründen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2022, IV ZR 196/22 Rn. 13).
Weitere Umstände neben der Vertragsdurchführung, die das Verhalten des Klägers in Abwägung mit schützenswerten Positionen der Beklagten als ausnahmsweise treuwidrig erscheinen lassen und es gebieten, ihm die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags zu Gunsten der Beklagten vorzuenthalten, vermag der Senat nicht zu erkennen; insbesondere handelt der Kläger nicht arglistig. Der Umstand, dass der Kläger zweifelsfrei einen entgeltlichen Vertrag schließen wollte, als er auf der Website der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug bestellte, sich mithin nicht in einem Irrtum über die Zahlungspflicht befand, reicht insoweit nicht aus. Der der Beklagten zu machende Vorwurf, der nach der nationalen Regelung des § 312j Absatz 3 BGB nach nunmehr geklärter Rechtslage zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, liegt gerade nicht darin, den Kläger über die Entgeltlichkeit des online angebotenen Geschäfts getäuscht zu haben, sondern darin, innerhalb des Bestellvorgangs nicht entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben den exakten Zeitpunkt korrekt benannt zu haben, in dem der vom Kläger zweifelsohne gewollte entgeltliche Vertrag konkret zustande kommt. Aus diesem Grund kann ihm auch nun nicht entgegengehalten werden, er habe sich nicht über die Entgeltlichkeit des Vertrags geirrt, weil dies nach Ansicht des Senats nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, der Hintergrund der Regelung ist. Hinsichtlich seiner Entscheidungsfreiheit, den konkreten letzten „Klick“ genau zu kennen, in dem der Bestellprozess zu einem verbindlichen, wenn auch zunächst stornierbaren und widerrufbaren Vertrag wird, ist der Kläger von der Beklagten durch die fehlerhafte Beschriftung des Buttons beeinträchtigt worden, denn dass der Button „bestellen“ dann tatsächlich der letzte Schritt war, kann nur retrospektiv, d.h. nach Anklicken des Buttons, beurteilt werden. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einem Käufer in der Position des Klägers nur dann ein Lösungsrecht zubilligen wollte, wenn seitens der Gegenseite eine Überrumplung oder Täuschung über das „Ob“ der Zahlungspflicht bestand (so aber im Ergebnis z.B. KG, Urteil vom 01.07.2026, 25 U 131/24; KG, Beschluss vom 19.02.2026, 26 U 17/25) oder ein Vertrag gar nicht gewollt war. Tatsächlich wollte der Gesetzgeber dem Käufer auch dann ein Lösungsrecht geben, wenn dieser im Bestellprozess über das „Wann“ des Verbindlichwerdens des gewollt entgeltlichen Vertrags getäuscht bzw. überrumpelt wurde. Dass dieser Verstoß der Beklagten aufgrund der Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber und in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu führt, dass der Vertrag unwirksam ist – ein Umstand, der von weiten Teilen der juristischen Literatur als richtlinienwidrig angesehen wird – kann dem Kläger nach Ansicht des Senats nicht abstrakt entgegengehalten werden und sein Verhalten kann nicht ohne Blick auf eine überwiegende Schutzbedürftigkeit der Gegenseite als treuwidrig angesehen werden. Insoweit ist zu beachten, dass der Unionsgesetzgeber durchaus ein ausgewogenes Verhältnis von hohem Verbraucherschutzniveau und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen wollte (Erwägungsgrund 4 der RL 2011/83/EU), indes die ordnungsgemäße, von § 312j Absatz 3 BGB explizit benannte Beschriftung einer Schaltfläche mit den Vorgaben genügenden Worten keine erhebliche Belastung für Unternehmen darstellt, die ihre Wettbewerbsfähigkeit oder unternehmerische Freiheit schädigen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 07.04.2022, a.a.O. Rn. 31). Dabei ist zudem zu bedenken, dass dem Kläger nicht vorzuwerfen ist, er habe sich erst mehr als drei Jahre nach dem Kauf auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen, denn bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 159/24 vom 09.10.2025 gingen jedenfalls Teile der Rechtsprechung und Literatur von einer nur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags aus, die – aufgrund der als den Schwebezustand beendenden Bestätigung durch Bezahlung des Kaufpreises und der Entgegennahme des Fahrzeugs durch den Kläger – ihm bis dahin keinerlei erfolgversprechende Lösungsmöglichkeit gegeben hätte. Dass der Kläger sich indes vom Vertrag lösen wollte, hat er durch seinen Widerruf vom 06.12.2023 rund ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs deutlich gemacht.
Unabhängig davon ist zu beachten, dass allein eine Widersprüchlichkeit im Verhalten der Partei, die die Wirksamkeit des Vertrages zunächst nicht in Zweifel gezogen und insoweit auch Zahlungen geleistet hat und sich erst im Laufe eines Rechtsstreits auf eine Vertragsnichtigkeit beruft, grundsätzlich nicht ausreicht, um den Verweis auf den Formverstoß als treuwidrig anzusehen (BGH, Urteil vom 24.04.1998, V ZR 197/97 Rn. 18; Urteil vom 16.07.2004, V ZR 222/03 Rn. 14). Umstände im Verhalten des Klägers, die Anlass geben, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind – wie ausgeführt – weder vorgetragen noch erkennbar. Ein solcher besonderer Umstand liegt gerade nicht darin, dass im zu entscheidenden Sachverhalt keine typische Gefährdungslage des elektronischen Geschäftsverkehrs abgewehrt werden soll (so aber OLG Thüringen, Urteil vom 02.07.2026, 9 U 402/24 Rn. 104, 107), da die von der Vorschrift und den zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorgaben verfolgte Zielrichtung über den Schutz vor unerkannt kostenpflichtigen Verträgen hinausgeht. Dass die Beschriftung des Buttons nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprach, kann auf der anderen Seite der Beklagten in Anbetracht der eindeutigen Vorgabe sowohl in der Richtlinie als auch im nationalen Recht nicht verborgen geblieben sein. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass andernfalls in Fällen, in denen der Verbraucher zwar einen entgeltlichen Vertrag schließen wollte, über den konkreten Zeitpunkt der Bindung aber durch die unzureichende Beschriftung des Bestellbuttons nicht hinreichend deutlich aufgeklärt wird, die Wirksamkeit und einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigt würde, denn dann bliebe der Verstoß des Unternehmers gegen seine aus der Richtlinie 2011/83/EU folgenden Pflichten – die gerade den Verbraucher, nicht aber den Unternehmer schützen will – in allen den Fällen folgenlos, in denen der Verbraucher zunächst – trotz Widerrufsrecht – an der Vertragsdurchführung festhält, ohne dass darüber hinaus weitere, dem Verbraucher vorzuhaltende Umstände hinzukämen. Dies würde dem mit der Richtlinie angestrebten hohen Verbraucherschutzniveau nicht gerecht und würde nicht hinreichend beachten, dass die als schutzwürdig erkannten Interessen beider Vertragsparteien bereits durch das gesetzliche Regelungsgefüge berücksichtigt werden. In der Gesamtschau kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Klägers allein zu anderen als dem gesetzlich vorausgesetzten Zweck eingesetzt wird oder diesen Zweck verfehlt und sich deshalb als evident missbräuchlich und deshalb treuwidrig darstellt.
c)
d)
Folge der Unwirksamkeit des Vertrages vom 08.06.2022 ist die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter beiderseitiger Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach §§ 812 Absatz 1, Alt. 1, 818 Absatz 1-3 BGB. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, dem Kläger das Erlangte nach Maßgabe von § 818 BGB herauszugeben, indes nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, § 818 Absatz 3 BGB, weshalb der Hauptantrag zu 1) unbegründet ist.
aa)
Dabei begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (BGH, Urteil vom 14.07.2000, V ZR 82/99, BGHZ 145, 52 ff m.N.). Die Saldierung führt zu einer Verrechnung sämtlicher Zahlungsansprüche, und zwar unter Einbeziehung der beiderseits gezogenen Nutzungen (vgl. BGH a.a.O., S. 3065; Urteil vom 11.11.1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; Finkenauer NJW 2004, 1704, 1705). Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises ist infolge des Synallagmas des unwirksamen Vertrages inhaltlich beschränkt durch das Erfordernis eines Angebots der Rückgewähr der empfangenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 10.02.1999, VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181) und dies nach der Rechtsprechung des BGH unabhängig von der Geltendmachung der Gegenrechte mittels Einrede nach § 320 BGB bzw. § 273 BGB. Dem hat der Kläger genügt, der jedenfalls mit der Klageänderung hilfsweise die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs Zug um Zug angeboten hat.
Eine Saldierung noch nicht abgeschlossener Vorgänge wie der beiderseitigen Nutzungsziehung kann nur auf einen bestimmten Stichtag erfolgen. Der grundsätzlich maßgebliche und zugleich spätestmögliche Zeitpunkt für die Berechnung ist der Tag der letzten mündlichen Verhandlung (siehe Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 818 Rn. 41 und zur gleich liegenden Frage einer Schadensberechnung BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 445; Urteil vom 12.07.1996, V ZR 117/95, NJW 1996, 2652, 2654: letzte mündliche Verhandlung als prozessual spätester möglicher Zeitpunkt).
Einer Saldierung steht nicht der Schutzzweck des § 312j Absatz 3 BGB entgegen. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 09.10.2025 (I ZR 159/24, a.a.O. Rn. 51) Folgendes festgehalten:
„Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags verneinen, kann die Klägerin eine Maklerprovision nicht unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB verlangen. Dem steht der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB entgegen, den Verbraucher durch eine hinreichende Information über die Entgeltlichkeit der Gegenleistung vor einem unüberlegten und übereilten Vertragsschluss zu bewahren. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (vgl. BGH, WM 2024, 1376 [juris Rn. 44 bis 48]).“
Vorliegend kann der Kläger indes die Leistung der Beklagten – Eigentum und Besitz am Fahrzeug – noch herausgeben und hat er durch diese unstreitig tatsächlich – gewollte – Nutzungen in Form des Gebrauchs des in sein Eigentum übergegangenen PKW gezogen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass der Schutzzweck der Vorschrift einer Saldierung der beiderseitigen Leistungen entgegensteht.
bb) Diese Vorgaben berücksichtigt der Kläger mit seinen Anträgen nur zum Teil. Der Antrag des Klägers zu 2a) berücksichtigt zwar die Verpflichtung, Eigentum und Besitz an dem Auto als Gegenleistung der Beklagten Zug um Zug zur Rückgabe anzubieten. Er unterlässt es indes, die Nutzung des Fahrzeugs in Form der Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen.
Zu den Bestandteilen der Saldierung gilt:
(1)
Der Kaufpreis ist von der Beklagten auch ohne Nutzungsziehung (§ 818 Absatz 1 BGB) gemäß § 818 Absatz 4 i.V.m. §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit der Klageänderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der in die Saldierung einzubeziehende Zinsbetrag beläuft sich danach, berechnet ab 17.04.2025 (Zustellung der Klageänderung am 16.04.2025, siehe EB zu Bl. 187 d.A.) bis zum 13.10.2026 auf 6.262,75 Euro (berechnet mit www.basiszinssatz.de).
Zinsen wie beantragt seit dem 21.12.2023 sind hingegen nicht in die Saldierung einzustellen; der Kläger hat hierauf keinen Anspruch. Die Beklagte war in Bezug auf die Unwirksamkeit des Vertrags nicht bösgläubig im Sinne von § 819 Absatz 1 BGB; jedenfalls ist dies vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (BGH, Urteil vom 10.02.1999, VIII ZR 314/97 Rn. 15) Kläger nicht dargelegt worden und kann aufgrund der bis zur Entscheidung des BGH vom 09.10.2025 nicht geklärten Rechtslage auch nicht sonst angenommen werden. Dass die Beklagte sonst Nutzungen aus dem Kaufpreis gezogen hat, welche sie nach § 818 Absatz 1 BGB herauszugeben hätte, hat der Kläger bereits nicht behauptet.
(2)
Zugunsten der Beklagten ist in den Saldo die vom Kläger durch Gebrauch gezogene Nutzung, d.h. die tatsächlich erlangten Vorteile des Gebrauchs des Fahrzeugs (§ 818 Absatz 1, 2 BGB) einzustellen, die nach dem Wertverzehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berechnen sind (BGH, Urteil vom 25.10.1995, VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252; Urteil vom 31.03.2006, V ZR 51/06, NJW 2006, 1582, 1583; zum insoweit maßgeblichen Endzeitpunkt siehe BGH, Urteil vom 25.10.1995, VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 251) und sich bei Kraftfahrzeugen nach der Kilometerleistung aufgrund einer linearen Berechnungsmethode bemessen (BGH, Urteil vom 17.05.1995, VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2161). Der Wert von Gebrauchsvorteilen ist bei der Eigennutzung beweglicher Sachen grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu berechnen, d.h. nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts bzw. des vereinbarten Kaufpreises (sogenannter Wertverzehr, vgl. BGHZ 115, 47, 54; Urteil vom 17.05.1995, VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2161 zu Ziff. III.2; Urteil vom 25.10.1995, VIII ZR 42/94 NJW 1996, 250, 252); dies gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beklagten nicht nur im Bereich des Schadensersatzrechts, sondern auch im Rahmen von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen (vgl. ausdrücklich BGH, Urteil vom 25.10.1995, a.a.O., ebenso noch die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 13.01.2026 S. 25, Bl. 67 d.A.).
Der Bewertung der Gebrauchsvorteile nach dem "Wertverzehr" liegt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erwägung zugrunde, dass derjenige, der eine rechtsgrundlos erworbene eigene Sache nutzt, hierdurch Ausgaben erspart, weil der durch den Gebrauch eintretende Wertverlust im Ergebnis wegen der Rückabwicklung nicht zu Lasten des eigenen, sondern des fremden Vermögens geht. Vergleichsmaßstab ist also die hypothetische Situation, dass der Bereicherungsschuldner – hier der Kläger als Schuldner des Anspruchs auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen – anstelle der rechtsgrundlos erworbenen anderweitig eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise – d.h. als in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug und nicht etwa als nur geleastes Fahrzeug, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erörtert – genutzt haben würde. Dann kann es aber für den Anfangs- wie für den Restwert nur darauf ankommen, welchen Wert der Bereicherungsgegenstand in der Hand des Empfängers zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt hat. Der weitergehende Nachteil, den der Bereicherungsgläubiger – hier die Beklagte – (voraussichtlich) dadurch erleiden wird, dass er auf seine Kosten die nunmehr gebrauchte Sache zurücknehmen, einen anderen Interessenten ausfindig machen und einen bereits gebrauchten Gegenstand mit dem damit verbundenen weiteren Wertverlust weiterveräußern muss, um dessen verbleibenden Geldwert zu realisieren, entreichert zwar den Bereicherungsgläubiger, kommt aber nicht als ersparte Aufwendung dem Bereicherungsschuldner zugute (BGH, Urteil vom 25.10.1995 a.a.O. unter Ziff. B I 2b)). Nachdem die Beklagte selbst im Berufungsverfahren eine Berechnung der abzuziehenden Nutzungsentschädigung im Wege der linearen Berechnungsmethode vertreten hat und auf den Hinweis des Senats im Vergleichsvorschlag vom 08.07.2026, der ausdrücklich auf eben dieser von der Beklagten vertretenen Methode beruhte, hiergegen in der Stellungnahme vom 17.07.2026 keine inhaltlichen Einwände erhoben hat, war ihr auf ihren in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2026 gestellten Antrag keine weitere Stellungnahmemöglichkeit zu anderen Berechnungsmethoden – wie von ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf den Wertverlust von Neufahrzeugen mit Zulassung und der Heranziehung von Leasingraten – mehr zu gewähren.
Dies ergibt folgende Berechnung (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa 335/21 Rn. 80):
Unstreitig betrug der Kilometerstand am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung 59.694 km. Als Gesamtlaufleistung sind – siehe den Vergleichsvorschlag – im Wege der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO im Hinblick auf die nicht-gewerbliche Nutzung des PKW 300.000 km anzusetzen und nicht die vom Kläger in den Raum gestellten 480.000 - 800.000 km. Bei der vom Kläger gezogenen Nutzung von rund 42 km pro Tag müsste er das Fahrzeug (800.000 ./. 42 = 19.048 Tage ./. 365 = 52,19 Jahre) rund 52 Jahre nutzen, was offenkundig unrealistisch ist und der Schätzung im Rahmen von § 287 ZPO nicht zugrunde gelegt werden kann (ebenso KG, Urteil vom 17.09.2026, 1 U 25/25). Der Senat hält deshalb an seiner mit dem Vergleichsvorschlag vom 08.07.2026 mitgeteilten Schätzung der Gesamtlaufleistung auf 300.000 km im Hinblick auf die jährliche Gesamtlaufleistung von rund 15.000 km und einer aus den Daten des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nutzungsdauer von Fahrzeugen in Deutschland von weniger als 18 Jahren, zuzüglich eines Aufschlags für erwartbar etwas längere Nutzungsdauern von reinen E-Autos fest (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.10.2021, 4 U 2130/21).
Kaufpreis x gefahrene Kilometer ./. Gesamtlaufleistung = Nutzungsvorteil, d.h.
64.970 x 59.694 /300.000 = 12.927,73 Euro
Der Kläger hat sich deshalb einen Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 12.927,73 Euro anrechnen zu lassen.
Per 13.10.2026 – Schluss der mündlichen Verhandlung – ergibt sich danach folgender Zahlungssaldo zugunsten des Klägers
Kaufpreis 64.970,00 Euro
+ Zinsen auf Kaufpreis 6.262,75 Euro
./. Nutzungen PKW 12.927,73 Euro
Summe: 58.305,02 Euro
(3)
Auf den sich danach ergebenden Saldo sind gemäß §§ 291 Satz 1, 2, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2026 (Tag nach der mündlichen Verhandlung) zu zahlen. Dies hält sich im Rahmen des Klageantrags, § 308 ZPO, mit dem Zinsen auf den Gesamtkaufpreis seit 21.12.2023 begehrt wurden. Die Frage eines Doppelansatzes von Zinsen stellt sich vorliegend nicht, da der Saldo – bei Bildung eines Untersaldos der niedrigeren Zinsen mit den höheren Nutzungen – keinen Zins auf den Kaufpreis enthält.
3.
Der (Hilfs-)Antrag zu 2b) auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte befindet sich nicht mit der Annahme des dem Kläger übereigneten und übergebenen PKW in Verzug.
Voraussetzung für einen Annahmeverzug der Beklagten wäre, dass der Kläger der Beklagten die von ihm geschuldete Leistung zur richtigen Zeit (spätester Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung), am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise angeboten hat. Leistungsort für die Rückgabe einer Sache aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung ist nach § 269 Absatz 1, Absatz 2 BGB der Wohnsitz des Klägers als Rückgewährschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961, VIII ZR 167/60, MDR 1962, 399; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. § 269 Rn. 14; BeckOGK/Beurskens, Stand 01.05.2026, § 269 Rn. 57; Münchener Kommentar/Krüger, BGB, 10. Aufl. 2025 § 269 Rn. 44). Für ein Angebot würde zwar grundsätzlich nach §§ 293, 295 BGB ein wörtliches Angebot reichen, da zur Bewirkung seiner Leistungen eine Mitwirkungshandlung der Beklagten erforderlich ist, nämlich die Abholung des Autos beim Kläger. Grundsätzlich kann dieses Angebot in der entsprechenden Klageerhebung bzw. im Sachantrag liegen und diese als wörtliches Angebot nach § 295 Satz 1, 1. Fall BGB ausreichen.
Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs indes nicht in Verzug, denn der Kläger hat dessen Rückgabe und Rückübereignung nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Saldierung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen, § 298 BGB.
Hier hat der Kläger zwar sein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug ausgeübt, indes durchgängig die Zahlung eines so nicht und zudem nicht nur geringfügig höheren Betrages verlangt, als er hätte beanspruchen können, betrug doch die Zuvielforderung rund 10%. Es fehlt damit sein wörtliches Angebot im Sinne von §§ 293, 295, 298 BGB, welches den Annahmeverzug der Beklagten im Hinblick auf §§ 293, 298 BGB hätte begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2021, VI ZR 521/19, NJW - RR 2021, 952; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 NJW 2020, 1962 Rn. 85; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806; Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848). Auch war die vom Kläger geforderte Leistung erheblich höher als die von der Beklagten geschuldete, weshalb ein Annahmeverzug der Beklagten ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2023, V ZR 192/22). Daran ändert der erstinstanzlich vorgetragene, unangekündigte und von der Beklagten bestrittene Rückgabeversuch eines vom Kläger beauftragten Dritten bei der Beklagten nichts, denn dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass dieses Rückgabeangebot nicht an die Rückzahlung des Kaufpreises geknüpft war (vgl. Klageschrift Bl. 41 d.A.).
Dies gilt umso mehr, als der Kläger problemlos unabhängig von seinen Anträgen ein ausdrückliches Angebot an die Beklagte machen könnte, das Fahrzeug abzuholen gegen Leistung des ihm zustehenden Rückzahlungsanspruchs, wenn er in den Genuss der vollstreckungsrechtlichen Vorteile des rechtskräftig festgestellten Annahmeverzugs kommen möchte (siehe auch Kiehne, JR 2021, 137, 142). Zudem hätte der Kläger, da das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht aus § 320 BGB, sondern aus § 273 BGB folgt, deren Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung nach § 273 Absatz 3 BGB abwenden und nach deren Leistung sogar auf unbedingte Leistung klagen können. Der Kläger ist also nicht schutzlos gestellt.
Nichts anderes folgt aus § 242 BGB. Zwar könnte das außergerichtliche und gerichtliche Verhalten der Beklagten dahingehend gewertet werden, dass ausnahmsweise nach § 242 BGB für deren Annahmeverzug sogar ein wörtliches Angebot des Klägers nach § 295 BGB entbehrlich wäre (siehe dazu Kiehne, JR 137, 144). Maßstab hierfür ist die Frage, ob das Verhalten der Beklagten als ernsthafte und endgültige Annahmeverweigerung zu werten ist, welches ein Verlangen nach nochmaligem Leistungsangebot des Klägers als sinnlose Förmelei erscheinen ließe (BGH, Urteil vom 28.10. 1996, II ZR 14/96, NJW-RR 1997, 537; Kiehne a.a.O.). Dem steht jedoch das eigene prozessuale Verhalten des Klägers entgegen, der ebenfalls auf einer vollständigen unbedingten Rückzahlung des Kaufpreises beharrte (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007, 7 U 169/06 Rn. 21).
4.
Über den höchst hilfsweise gestellten Antrag zu 3. war nicht zu entscheiden, nachdem die Bedingung nicht eingetreten ist, unter der dieser gestellt wurde, nämlich die (vollständige) Erfolgslosigkeit des Antrags zu 2. Der Senat legt den Antrag des Klägers im Hinblick auf den Vortrag in der Klage (vgl. Bl. 49 eAkte LG) dahingehend aus, dass dieser – wegen der im Vergleich zum Antrag zu 2 nur in Bezug auf die abweichende Regelung der Gegenleistung – nur für den Fall gestellt wird, dass dem Antrag zu 2 gar nicht stattgegeben wird.
5.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.120,00 Euro gemäß §§ 280, 286 Absatz 2 Nr. 1, 288 Absatz 1 BGB. Es ist dem klägerischen Vortrag bereits nicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte mit der Rückerstattung wie beantragt am 21.12.2023 in Verzug befand. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung können nur dann eine erstattungsfähige Schadensposition sein, wenn sich die Beklagte bei der am 27.12.2023 erfolgten Beauftragung der Klägervertreter in Verzug mit der Rückzahlung befand. Da der Kläger indes mit seiner Erklärung vom 06.12.2023 keinen wirksamen Widerruf erklärt hat, war die Beklagte auch nicht mit Ablauf von 14 Tagen gemäß § 357 Absatz 1 BGB mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug, unabhängig davon, dass es sich beim nunmehr erfolgreichen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht um den damals geltend gemachten Anspruch handelt.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
D.
Die Revision wird gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die zitierten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, von denen der Senat im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 312j Absatz 2 bis 4 BGB in der hiesigen, keinen Einzelfall darstellenden Fallgestaltung abweicht, wie tenoriert zugelassen; die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert insoweit eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Zitierte Vorschriften
- § 312j BGB
- § 242 BGB
- § 312g BGB
- § 357 BGB
- § 818 BGB
- § 355 BGB
- Art. 246a § 1 EGBGB
- § 356 BGB
- § 812 BGB
- § 273 BGB
- § 293 BGB
- § 295 BGB
- § 298 BGB
- § 287 ZPO
- Art. 267 AEUV
- § 141 BGB
- § 291 BGB
- § 320 BGB
- § 814 BGB
- Art. 246 EGBGB
- § 263 ZPO
- Art. 169 AEUV
- § 269 BGB
- § 280 BGB
- § 286 BGB
- § 288 BGB
- § 312c BGB
- § 346 BGB
- § 819 BGB
- § 308 ZPO
- § 517 ZPO
- § 519 ZPO
- § 520 ZPO
- § 533 ZPO
- § 540 ZPO
- § 543 ZPO
- § 708 ZPO
- § 92 ZPO
Außerdem: Art. 8 VRRL, Art. 1 VRRL, Art. 6 VRRL
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