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Zitierfest

Rechtsprechung · ArbG Solingen

ArbG Solingen, Urteil vom 01.08.2025 – 1 Ca 1061/24

Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGSG:2025:0801.1CA1061.24.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.075,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus dem sich aus 1.533,88 EUR ergebenden Nettobetrag seit dem 01.12.2023, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2024 sowie 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2025 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.769,23 EUR brutto zuzüglich Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 93.645,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86,50 % und die Beklagte zu 13,50 %.

Streitwert: 159.789,05 EUR.

Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage wechselseitig über verschiedene Zahlungsansprüche. In einem Verfahren vor dem ArbG Solingen, Az. 1 Ca 631/23, stritten die Parteien u. a. über die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über weitere wechselseitige Zahlungsansprüche. In dem Verfahren wurde der Kläger zur Zahlung von 21.419,42 EUR an die Beklagte verurteilt. Vor dem ArbG Solingen, Az. 1 Ca 1377/24, war zwischen den Parteien zudem die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG Solingen vom 02.10.2024, Az.: 1 Ca 631/23, streitig.

Randnummer 3

Die Parteien sind miteinander verheiratet und befinden sich in Trennung. Der am 22.01.1954 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1993 beschäftigt. Über Jahrzehnte haben die Parteien als gleichberechtigte Partner das Unternehmen der Beklagten geführt; der Kläger hatte sämtliche Vollmachten und war kaufmännischer Geschäftsleiter der Beklagten und für die gesamte kaufmännische Verwaltung zuständig. Die Beklagte war dagegen im technischen Bereich des Unternehmens tätig. Jedenfalls bis zum Jahr 2019 erstellte der Kläger auch die Gehaltsabrechnungen für sich und die übrigen Mitarbeiter der Beklagten. Bis etwa Januar 2023 nahm der Kläger außerdem die Auszahlung der Gehälter bei der Beklagten, einschließlich seines eigenen Gehalts, vor. Ab dem 01.10.2019 bezog der Kläger eine Altersrente und trat im Unternehmen der Beklagten teilweise zurück. Durch Schreiben vom 10.01.2023 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass sie die Ehe nach 45 Jahren als gescheitert ansehe und künftig getrennt leben wolle. Ab Mitte Januar 2023 hat der Kläger keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr erbracht. Zum 31.10.2023 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung der Beklagten. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt jedenfalls für die Monate August, September und Oktober 2023 auf 2.000,00 EUR brutto nebst Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Über die Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgten eine Vielzahl von - als (temporäre) Einlagen von den Parteien bezeichnete - Einzahlungen auf die Konten der Beklagten durch den Kläger, umgekehrt allerdings auch - von den Parteien als Entnahmen bezeichnete - Überweisungen von Konten der Beklagten auf Konten des Klägers, wobei die erfolgten Einlagen und Entnahmen zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind.

Randnummer 4

Im Pensionsvertrag zwischen dem Kläger als Pensionsberechtigten und der Beklagten vom 01.12.1997 (Bl. 17 ff. d. A.) ist u. a. geregelt:

Randnummer 5

„I. Leistungsarten

Randnummer 6

Der Pensionsberechtigte hat gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf

Randnummer 7

a. Altersrente

Randnummer 8

[…]

Randnummer 9

II. Altersrente

Randnummer 10

1. Die Altersrente wird dem Pensionsberechtigten gezahlt, wenn er aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, weil er

Randnummer 11

a. das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hat oder

Randnummer 12

[…]

Randnummer 13

2. Die Altersrente beträgt DM 3.000,00 monatlich

Randnummer 14

[…]

Randnummer 15

V. Fälligkeit und Zahlung der Leistungen

Randnummer 16

Die Leistungen werden am Ende eines jeden Monats gezahlt, beginnend mit dem Monat nach Eintritt des Versorgungsfalls.

Randnummer 17

[…]

Randnummer 18

VII. Pflichten des Pensionsberechtigten

Randnummer 19

[…]

Randnummer 20

4. Das Unternehmen behält sich vor, zur Rückdeckung der ihr aus dieser Versorgungszusage erwachsenden Verpflichtungen bei einer Lebenversicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag abzuschließen, aus dem sie allein berechtigt ist und für den sie allein die Beiträge zahlt.

Randnummer 21

[…]

Randnummer 22

VIII. Vorbehalt und Entzug der Leistungen

Randnummer 23

1. Das Unternehmen behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Abschluß des Pensionsvertrages maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten, nicht mehr zugemutet werden kann.

Randnummer 24

2. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Pensionsberechtigte durch sein Verhalten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder verstoßen hat. Als ein solcher Verstoß gelten sowohl ein Verhalten, das eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde, als auch alle Handlungen, die die Interessen des Unternehmens beeinträchtigen oder schädigen können, insbesondere jede mittelbare oder unmittelbare Wettbewerbstätigkeit sowohl vor als auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.“

Randnummer 25

Mit Versicherungsbeginn zum 01.12.1997 und Ablauf der Beitragszahlung zum 30.11.2018 schloss die Beklagte zur Rückdeckung der ihr aus der Pensionszusage erwachsenen Verpflichtungen mit der Z. Lebensversicherung eine Rückdeckungsversicherung auf den Todes- und Erbfall, Versicherungs-Nr. 01, ab (Versicherungsschein, Bl. 421 ff. d. A., Versicherungsantrag, Bl. 168 f. d. A.). Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte war die Beklagte und versicherte Person der Kläger. Die Beiträge zur Versicherung bediente die Beklagte.

Randnummer 26

Auf die Rückdeckungsversicherung, Versicherungs-Nr. 01 (im Folgenden: Rückdeckungsversicherung) nahm der Kläger in zwei Fällen Policendarlehen auf. Als Konto, auf das die Darlehen ausgezahlt werden sollte, gab der Kläger das Konto 00 bei der P. Bank an, das auf G. lief. G. ist der verstorbene Vater der Beklagten. Dieses Konto war kein Geschäftskonto der Beklagten, sondern das Nachlasskonto, über das die Witwe von G. in geringem Umfang noch Geldbewegungen abwickelte und für das der Kläger eine Kontovollmacht besaß. Am 15.03.2011 überwies die Z. Lebensversicherung zur Erfüllung des Darlehensvertrags einen Betrag von 25.000,00 EUR auf dieses Konto. Am 16.03.2011 überwies der Kläger diesen Betrag vollständig auf sein Privatkonto bei der P. Bank. Auch am 29.03.2011 überwies die Z. Lebensversicherung einen Betrag in Höhe von 38.550,00 EUR auf das Nachlasskonto, den der Kläger am 05.04.2011 durch Überweisung auf sein Privatkonto weiterleitete. Am 15.04.2011 nahm der Kläger noch ein weiteres Darlehen i. H. v. 14.000,00 EUR auf die Versicherung auf. Die Auszahlung dieses Darlehens erfolgte jedoch auf ein Konto der Beklagten.

Randnummer 27

Im März 2011 zahlte sich der Kläger außerdem 71.000,00 EUR vom Konto der Beklagten zur Anschaffung eines Bootes aus. Im Juli 2011 leistete der Kläger sodann vier Zahlungen i. H. v. 8.000,00 EUR, 5.000,00 EUR, 10.000,00 EUR und 5.000,00 EUR an die Beklagte. Am 21.07.2011 überwies der Kläger an die Beklagte zudem einen Betrag i. H. v. 15.000,00 EUR aus einem Darlehen des Klägers bei der P. Bank, durch das der Kläger monatlich mit 252,00 EUR belastet wurde. Diese Beträge ließ sich der Kläger anschließend vom Konto der Beklagten zurückerstatten.

Randnummer 28

Mit Schreiben vom 30.11.2016 kündigte der Kläger die Rückdeckungsversicherung bei der Z. Lebensversicherung. Dazu nutzte der Kläger den Kopfbogen der Beklagten, setzte auf dieses Schreiben den Firmenstempel der Beklagten, unterschrieb über dem Stempel und setzte rechts daneben seinen eigenen Stempel mit einer weiteren abweichenden eigenen Unterschrift (Kündigung, Bl. 93 d. A.). Als Konto, auf das der durch die Kündigung aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdende Betrag zur Auszahlung gelangen sollte, gab der Kläger sein eigenes Konto bei der P. Bank an. Ausgezahlt wurde auf dieses Konto anschließend ein Betrag in Höhe von 30.095,22 EUR.

Randnummer 29

Im Dezember 2016 überwies der Kläger auf ein Konto der Beklagten in mehreren Einzelbeträgen insgesamt 30.056,50 EUR. Im dazu vorgelegten Kontoauszug (Bl. 482 ff. d. A.) sind die Verwendungszwecke der Überweisungen als „temp. Einlage Stadt gew.“, „temporäre Einlage Z.“, „Temp. Transfer (Z.)UST trotz Guthaben beim FA“ sowie „A conto Temp“ und „temp. Einlage“ bezeichnet.

Randnummer 30

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 17.08.2023 im Verfahren vor dem ArbG Solingen, Az. 1 Ca 631/23, widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger die erteilte Pensionszusage vom 01.12.1997.

Randnummer 31

Im durch beide Seiten unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 10.12.1993 (Bl. 12 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien u. a.:

Randnummer 32

„§ 3 Bezüge

Randnummer 33

[…]

Randnummer 34

2. Neben dem Grundgehalt erhält der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt einem weiteren Monatsgehalt. Die Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld richtet sich hierbei nach den allgemeinen Verhältnissen des Arbeitgebers.

Randnummer 35

[…]

Randnummer 36

§ 4 Urlaub

Randnummer 37

Herr O. erhält jährlich einen Urlaub von 30 Arbeitstagen. Wann er diesen Urlaub nimmt und wie er ihn auf das Jahr verteilt hat der Arbeitnehmer so mit dem Arbeitgeber abzustimmen, daß die Belange des Arbeitgebers keinen Schaden nehmen.

Randnummer 38

§ 6 Spesen, Auslagen, Dienstwagen

Randnummer 39

[…]

Randnummer 40

3. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Kraftwagens der gehobenen Mittelklasse (z.B. Mercedes 300) zu Lasten des Arbeitgebers. Soweit der Kraftwagen privat genutzt wird, hat der Arbeitnehmer die auf einen eventuellen geldwerten Vorteil der privaten Nutzung zu entrichtende Lohnsteuer zu tragen.“

Randnummer 41

In der gesamten Zeit seiner Beschäftigung beanspruchte und erhielt der Kläger zu keiner Zeit das in § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Randnummer 42

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses befanden sich die Parteien jedenfalls teilweise auch gemeinsam im Urlaub. In 2018 befand sich der Kläger jedenfalls an sechs und in 2019 jedenfalls an acht Tagen im Urlaub. In der gesamten Zeit seiner Beschäftigung stellte der Kläger allerdings keine Urlaubsanträge. In Lohnabrechnungen des Klägers aus den Jahren 2020, 2021 und 2023 sind jeweils 129 (Rest-)Urlaubstage angegeben.

Randnummer 43

Im Dezember 2020 kamen die Parteien überein, dass es für das Unternehmen besser sei, zunächst für den Kläger einen Dienstwagen nicht weiter zu leasen. Der Kläger äußerte zwar, dass er einen Anspruch auf einen Dienstwagen habe. Gleichwohl vereinbarten die Parteien, vorläufig zunächst keinen Dienstwagen zu leasen, sondern stattdessen privat einen Mercedes zu kaufen. Die Finanzierungsrate für den sodann privat gekauften und vom Kläger auch genutzten Mercedes GLC wurde zwischen den Parteien anteilig bedient und dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt.

Randnummer 44

Mit seiner bei Gericht am 23.09.2024 eingegangenen und der Beklagten am 27.09.2024 zugestellten Klage begehrte der Kläger zunächst die Vergütung für die Monate Juli, August, September und Oktober 2023 i. H. v. jeweils 2.026,59 EUR sowie Arbeitgeberzuschüsse i. H. v. 192,02 EUR netto, Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2021 bis 2023 i. H. v. insgesamt 6.029,77 EUR brutto, monatliche Altersrente ab November 2023 i. H. v. insgesamt 15.338,80 EUR brutto (1.533,88 EUR brutto monatlich), Urlaubsabgeltung für 456 Tage i. H. v. 89.287,90 EUR brutto sowie Nutzungsausfallentschädigung für die Nichtbereitstellung eines Dienstwagens zur Privatnutzung für die Zeit ab 2021 i. H. v. insgesamt 18.700,00 EUR (550,00 EUR monatlich).

Randnummer 45

Mit der dem Kläger am 24.01.2025 zugegangenen Widerklage begehrt die Beklagte die Zahlung von 93.645,22 EUR als vertraglichen Schadensersatz sowie nachrangig aus deliktischer Haftung sowie Bereicherungsrecht aufgrund der Aufnahme der Policendarlehen durch den Kläger und der Kündigung der Rückdeckungsversicherung.

Randnummer 46

Durch Klageänderung vom 23.02.2025 reduzierte der Kläger die geltend gemachte Vergütung für die Monate Juli bis Oktober 2023 auf einen Betrag i. H. v. 8.449,68 EUR netto.

Randnummer 47

Durch Vergleich vom 25.03.2025 vor dem ArbG Solingen, Az. 1 Ca 1377/24, erledigten die Parteien den ursprünglichen Klageantrag zu 1 hinsichtlich der Vergütung für die Monate Juli bis Oktober 2023 i. H. v. 6.759,00 EUR netto. Die darüber hinausgehende Lohnforderung i. H. v. 1.690,68 EUR sowie der widerklagend geltend gemachte Betrag in Höhe von 93.645,22 EUR blieben durch den Vergleich unberührt.

Randnummer 48

Durch Klageänderung vom 14.04.2025 reduzierte der Kläger den Antrag zu 1 dementsprechend auf einen Betrag i. H. v. 1.690,68 EUR netto (im Antrag offensichtlich fehlerhaft als 1.690,98 EUR netto angegeben). Zudem wurde die Klage um die monatliche Altersrente bis März 2025 auf insgesamt 26.075,96 EUR brutto erweitert, die Urlaubsabgeltung auf 15.338,10 EUR brutto reduziert und die Klage zudem auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2024 und damit insgesamt auf einen Betrag i. H. v. 7.718,35 EUR brutto erweitert.

Randnummer 49

Am 25.04.2025 einigten sich die Parteien im vorliegenden Verfahren durch Teilvergleich u. a. auf die vollständige Erledigung des ursprünglichen Antrags zu 1 sowie darauf, dass der durch Urteil des ArbG Solingen vom 10.11.2023, Az. 1 Ca 631/23, in Tenor zu 6 titulierte Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 1.690,68 EUR erfüllt ist.

Randnummer 50

Der Kläger behauptet, er habe das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Vergangenheit nicht geltend gemacht, weil er das Unternehmen gerade auch in der wirtschaftlich schwereren Zeit nicht mit weiteren Ansprüchen belasten wollte. Die dahingehende Interessenlage habe sich erst im Hinblick auf die Trennung der Parteien geändert. Der Abruf der Policendarlehen als auch die Auflösung der Versicherung seien in Rücksprache mit der Beklagten erfolgt. Die Überweisung auf das Nachlasskonto sei aus finanzpolitischen Gründen erfolgt. Die aus den Policendarlehen erhaltenen Beträge seien durch die Zahlungen im Juli 2011 i. H. v. insgesamt 43.000,00 EUR entweder zum Ausgleich von Forderungen gegen die Beklagte oder als Einlage bei der Beklagten eingezahlt worden. Seine unterschiedlichen Unterschriften auf dem Schreiben zur Kündigung der Rückdeckungsversicherung seien seine Firmenunterschrift einerseits und seine Privatunterschrift andererseits. Durch die Zahlungen aus Dezember 2016 sei auch der Betrag aus der Kündigung der Rückdeckungsversicherung an die Beklagte als Einlagen weitergegeben worden. Er ist der Ansicht, ihm seien aufgrund der entsprechenden Angabe in den Lohnabrechnungen aus 2020, 2021 und 2023 für die Jahre 2018 bis 2023 noch 129 Urlaubstage abzugelten. Er hätte auch in Familienurlauben gearbeitet und ihm sei im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit meistens möglich gewesen, Arbeiten auch außerhalb des Büros zu verrichten. Da er ab 2019 nicht mehr verpflichtet gewesen sei, seine Arbeitsleistung im Betrieb zu erbringen, sei nicht ersichtlich, dass mit Abwesenheiten im Ferienhaus oder auf dem Boot überhaupt ein Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne verbunden gewesen sei. Weiter ist er der Ansicht, er habe Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen die Beklagte. Unter Zugrundelegung eines Bruttolistenpreises für einen Mercedes GLC i. H. v. 55.000,00 EUR sei die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsausfallentschädigung i. H. v. 550,00 EUR brutto verpflichtet. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung gegen die Widerklageforderung mit von ihm behaupteten Rückzahlungsansprüchen gegen die Beklagte aus verschiedenen Darlehen und als temporäre Einlagen bezeichneten Zahlungen i. H. v. insgesamt 199.260,05 EUR sowie vorsorglich die Kündigung aller durch ihn erteilten Darlehen.

Randnummer 51

Der Kläger beantragt,

Randnummer 52

53die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.029,77 EUR brutto zuzüglich Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Randnummer 54

55die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.075,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus dem sich aus 1.533,88 EUR ergebenden Nettobetrag seitdem 01.12.2023, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.,01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2024 sowie 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2025 zu zahlen;

Randnummer 56

57die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.338,10 EUR brutto zuzüglich Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Randnummer 58

59die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.700,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 60

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 61

die Klage abzuweisen.

Randnummer 62

Widerklagend beantragt die Beklagte und Widerklägerin,

Randnummer 63

den Kläger zu verurteilen, an sie 93.645,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Randnummer 64

Der Kläger und Widerbeklagte beantragt,

Randnummer 65

die Widerklage abzuweisen.

Randnummer 66

Unter Darlegung der einzelnen Tage und Zeiträume im Umfang von (teilweise deutlich) mehr als 30 Tagen im Jahr sowie der jeweiligen - teilweise gemeinsamen - Urlaubsaktivitäten (Bl. 75 ff. d. A.) behauptet die Beklagte, dass die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2018 bis 2022 vollständig erfüllt seien. Dass der Kläger ab dem 11. oder 12.01.2023 arbeitsunfähig gewesen sein soll und anschließend keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, sei von ihr ebenfalls als Urlaub gewertet worden. Die Zahlungen des Klägers aus Dezember 2016 i. H. v. insgesamt 30.056,50 EUR stünden einer als „Tantieme" bezeichnete Entnahme von über 50.000,00 EUR durch den Kläger entgegen, obwohl ihm als Tantieme lediglich 14.406,67 EUR zugestanden hätten. Sie ist der Auffassung, das gesamte Verhalten des Klägers lasse erkennen, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt der Ansicht gewesen sei, dass ihm Urlaubs- und Weihnachtsgeld zustehe. Ein Widerruf der Pensionszusage sei gerechtfertigt, weil der Kläger Straftaten im Sinne der Untreue und des Betrugs als auch der Urkundenfälschung begangen habe. Auch die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 21.419,42 EUR rechtfertige den Widerruf. Zudem sei ihr Geschäftsbetrieb aufgrund eines Brandes eingestellt und das Unternehmen liquidiert worden; eine ausreichende Regulierung durch die Versicherung sei nicht erfolgt. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit dem vom ArbG Solingen ausgeurteilten Zahlungsanspruch i. H. v. 21.419,42 EUR gegen die Klageforderungen in der Reihenfolge ihrer Geltendmachung in den Ziff. 2 bis 5 der Klageschrift.

Randnummer 67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 70

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der monatlichen Altersrente sowie teilweise der Urlaubsabgeltung begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Randnummer 71

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld i. H. v. 6.029,77 EUR brutto gemäß § 611a Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags. Der Kläger hat einen etwaigen Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt.

Randnummer 72

Die sog. Verwirkung schließt als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), der von Amts wegen zu berücksichtigen ist, eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten aus. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die beim Verpflichteten den Eindruck erweckt haben, der Berechtigte wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Weiterhin muss das Vertrauen des Verpflichteten, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen, das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG Urt. v. 17.8.2021 - 1 AZR 56/20, BeckRS 2021, 38269 Rn. 47; BAG Urt. v. 21.12.2016 - 5 AZR 362/16, BeckRS 2016, 116751 Rn. 17; BAG Urt. v. 12.12.2012 - 4 AZR 328/11, BeckRS 2013, 70481 Rn. 36; BAG Urt. v. 22.2.2012 - 4 AZR 3/10, BeckRS 2012, 70982 Rn. 26; BAG Urt. v. 14.2.2007 - 10 AZR 35/06, BeckRS 2007, 44057 Rn. 20). Die Inanspruchnahme von Vertrauen setzt die Kenntnis des Schuldners von einem möglichen Anspruch gegen ihn voraus. Fehlt es hieran, kann der Schuldner auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen (BAG Urt. v. 17.8.2021 - 1 AZR 56/20, BeckRS 2021, 38269 Rn. 47). Muss der Verpflichtete davon ausgehen, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß, kann er nicht darauf vertrauen, der Berechtigte werde wegen des Zeitablaufs seine Rechte nicht mehr geltend machen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten auf dem Verhalten des Verpflichteten beruht (BAG Urt. v. 22.2.2012 - 5 AZR 765/10, BeckRS 2012, 70243 Rn. 24).

Randnummer 73

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung vor.

Randnummer 74

Der Kläger hat das in § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags vom 10.12.1993 vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2023 und damit fast 30 Jahre weder erhalten noch beansprucht, sodass das Zeitmoment erfüllt ist.

Randnummer 75

Auch das Umstandsmoment ist vorliegend erfüllt. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist ausdrücklich in § 3 Ziff. 2 des beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrags als vertragliche Grundlage der Beschäftigung des Klägers geregelt. Auch musste die Beklagte vor dem Hintergrund der Beschäftigung des Klägers als für die Auszahlung der Gehälter zuständigen kaufmännischen Leiter nicht davon ausgehen, dass er von den ihm möglicherweise zustehenden Ansprüchen nichts weiß. Der Kläger hat selbst dargelegt, er habe das Urlaubs- und Weihnachtsgeld lediglich nicht geltend gemacht, weil er das Unternehmen gerade auch in der wirtschaftlich schwereren Zeit nicht mit weiteren Ansprüchen habe belasten wollen.

Randnummer 76

Zwar reicht auch selbst eine jahrelange Untätigkeit für sich allein genommen für den Verwirkungseinwand nicht aus (BAG Urt. v. 20.3.2018 - 9 AZR 508/17, BeckRS 2018, 12909 Rn. 31). Das bloße Unterlassen oder „Nichtstun" kann nur dann die begründete Erwartung hervorrufen, der Arbeitgeber werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn es eine von dem Beklagten wahrnehmbare Pflicht zum Handeln gab (BAG Urt. v. 11.12.2014 - 8 AZR 838/13, BeckRS 2015, 65381 Rn. 35). Der Kläger war allerdings jedenfalls bis zu seinem teilweisen Rückzug im Jahr 2019 als Ehemann der Beklagten gleichberechtigter Partner im Unternehmen und für die gesamte kaufmännische Geschäftsleitung zuständig. Jedenfalls bis 2019 wurden auch die Gehaltsabrechnungen bei der Beklagten ausschließlich durch den Kläger erstellt und bis etwa Januar 2023 hat der Kläger die Auszahlung der Gehälter bei der Beklagten, einschließlich seines eigenen Gehalts, selbst vorgenommen. Nicht nur wäre es dem Kläger damit möglich gewesen, die Auszahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds an sich selbst ohne weiteres zu veranlassen. Die ordnungsgemäße Auszahlung der Gehälter bei der Beklagten war vielmehr arbeitsvertragliche Pflicht des Klägers. Der Kläger stand auch nicht in einem für ein Arbeitsverhältnis typischen Unterordnungsverhältnis zur Beklagten, sondern war nicht nur Ehemann der Beklagten, sondern auch ihr gleichberechtigter Partner. Dadurch, dass es der Kläger bei den von ihm veranlassten Auszahlungen seiner Vergütung über Jahre wiederholt aktiv unterlassen hat, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld auszuzahlen, hat er bei der Beklagten den berechtigten Eindruck erweckt, er wolle sein Recht nicht geltend machen bzw. - wie es die Beklagte formuliert -, dass er selbst nicht der Ansicht war, dass ihm Urlaubs- und Weihnachtsgeld zustehe, sodass sich die Beklagte darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dass der Kläger das Unternehmen in einer wirtschaftlich schwereren Zeit nicht mit weiteren Ansprüchen habe belasten wollen, ist irrelevant, da weder ersichtlich ist, dass der Kläger dies entsprechend gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, noch dass sich die Beklagte über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Kläger, wenn er Ansprüche hätte durchsetzen wollen, dies im Rahmen seiner Zuständigkeit auch veranlasst oder jedenfalls im Rahmen der gleichberechtigten Partnerschaft und Ehe angesprochen hätte.

Randnummer 77

Der Beklagten ist die Erfüllung eines etwaigen Anspruchs auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch nicht mehr zuzumuten. Ein überwiegendes Interesse des Klägers ist nicht ersichtlich. Nach der Überzeugung der Kammer dient die Klage hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgelds weniger der Durchsetzung eines vom Kläger als „offen“ empfundenen Anspruchs. Vielmehr hat der Kläger - nachdem das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zuvor von ihm zu keiner Zeit auch nur gefordert wurde und daher im laufenden Arbeitsverhältnis offensichtlich für ihn nicht von besonderer Bedeutung war - erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zerbrechen der Ehe mit der zwischen den Parteien und von ihm selbst durch die aktive Nichtauszahlung über Jahrzehnte geübten Praxis gebrochen, sodass es sich vorliegend um eine widersprüchliche, gegen den Grundsatz „venire contra factum proprium” verstoßende, illoyale und der Beklagten nicht zumutbare Geltendmachung handelt. Dahingehend hat der Kläger eingeräumt, dass sich die Interessenlage erst im Hinblick auf die Trennung geändert habe.

Randnummer 78

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Altersrente i. H. v. 1.533,88 EUR (= 3.000,00 DM) brutto monatlich gemäß Ziff. II des Pensionsvertrags, mithin i. H. v. insgesamt 26.075,96 EUR brutto für die Monate November 2023 bis März 2025.

Randnummer 79

Die Anspruchsvoraussetzungen der Ziff. II des Pensionsvertrags sind erfüllt; der am 22.01.1954 geborene Kläger ist aus den Diensten der Beklagten zum 31.10.2023 ausgeschieden und hatte zum Beendigungszeitpunkt das 65. Lebensjahr (als auch die Regelaltersgrenze) bereits erreicht. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Die monatliche Rente ist gemäß Ziff. V des Pensionsvertrags am Ende eines jeden Monats zu zahlen, beginnend mit dem Monat nach Eintritt des Versorgungsfalls.

Randnummer 80

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch Widerruf der Beklagten erloschen. Weder die vorgeworfenen Pflichtverletzungen des Klägers noch eine Einstellung des Betriebs berechtigen die Beklagte zum Widerruf. Eine Aufrechnung der Beklagten gegen die Bruttoforderung des Klägers ist nicht zulässig.

Randnummer 81

a. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar werden konnte und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen. Eine „Vertuschung“ in diesem Sinne kann z. B. darin liegen, dass sich der Arbeitnehmer seine Stellung in der Betriebshierarchie und die damit verbundene „Abhängigkeit“ anderer Mitarbeiter zunutze macht, um seine Pflichtverletzungen zu verschleiern. Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Hat der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers gefährdet, hat er durch sein eigenes Verhalten die Gefahr heraufbeschworen, dass seine Betriebsrente nicht gezahlt werden kann. Deshalb kann er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dennoch seine Betriebsrentenansprüche erfüllt. In einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Da die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgelt des Arbeitnehmers sind, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält, kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zugefügt hat. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen. Nur wenn die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu einer Existenzgefährdung des Arbeitgebers geführt haben, ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich. Führen vom Arbeitnehmer durch pflichtwidriges Verhalten verursachte Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind die Interessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt und der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten (BAG Urt. v. 12.11.2013 - 3 AZR 274/12, BeckRS 2014, 66545 Rn. 26 f.; BAG Urt. v. 13.11.2012 - 3 AZR 444/10, BeckRS 2013, 67445 Rn. 31 ff., 46 ff.; LAG Düsseldorf Urt. v. 16.4.2010 - 9 Sa 1506/09, BeckRS 2010, 74039, 2. a) der Gründe; vgl. auch BGH Urt. v. 18.6.2007 - II ZR 89/06, BeckRS 2007, 12109 Rn. 18; BGH Urt. v. 17.12.2001 - II ZR 222/99, BeckRS 2002, 681 Rn. 7).

Randnummer 82

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist das Versorgungsverlangen des Klägers nicht dem durchgreifenden Rechtmissbrauchseinwand ausgesetzt. Nicht entscheidend ist, ob es sich bei den vorgeworfenen Pflichtverletzungen um Straftaten handelt.

Randnummer 83

Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Pflichtverletzungen waren die Ansprüche des Klägers aus der Pensionszusage vom 01.12.1997 bereits gemäß § 30f Abs. 1 i. V. m. § 1b BetrAVG unverfallbar. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, eine rechtzeitige Entdeckung der vorgeworfenen Verfehlungen hätte zur fristlosen Kündigung des Klägers geführt.

Randnummer 84

Die Beklagte hat auch nicht behauptet, durch die Pflichtverletzungen sei eine Existenzgefährdung eingetreten, sondern lediglich, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten aufgrund eines Brandes eingestellt worden sei.

Randnummer 85

Der Beklagten ist auch ein Widerruf aufgrund der Aufgabe des Geschäftsbetriebs nicht möglich. Die Beklagte behauptet zwar, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten aufgrund eines Brandes eingestellt, das Unternehmen liquidiert worden sowie eine ausreichende Regulierung durch die Versicherung nicht erfolgt sei. Eine etwaige wirtschaftliche Notlage, aus der ihr eine Leistung der Altersrente nicht zugemutet werden könnte, hat die Beklagte damit allerdings nicht hinreichend dargelegt. Eine Einstellung des Geschäftsbetriebs rechtfertigt nicht die Verweigerung der Leistung der Altersrente. Nach der früheren Rechtslage kam ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nur in Betracht, wenn ein Sanierungsplan vorlag, der geeignete Wege zur Überwindung der Unternehmenskrise aufzeigte und das Unternehmen sanierungsfähig war (BAG Urt. v. 31.7.2007 - 3 AZR 373/06, BeckRS 2007, 48410 Rn. 35; BAG Urt. v. 24.4.2001 - 3 AZR 402/00, BeckRS 2001, 30175937 II. der Gründe). Eine Einstellung der Leistung bzw. ein Widerruf der Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage ist aber mit der Abschaffung des bis zum 31.12.1998 im BetrAVG vorgesehenen Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage ohnehin nicht mehr möglich (BAG Urt. v. 31.7.2007 - 3 AZR 373/06, BeckRS 2007, 48410 Rn. 27 ff.; BAG Urt. v. 17.6.2003 - 3 AZR 396/02, BeckRS 2004, 40071 B. II. 3. der Gründe); insbesondere ist die behaupteten Einstellung des Geschäftsbetriebs auch nicht vor dem 01.01.1999 eingetreten, vgl. § 31 BetrAVG.

Randnummer 86

Die in Ziff. VII der Pensionsvereinbarung vorgesehenen Vorbehalte haben allenfalls deklaratorischen Charakter und begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf bzw. zur Einstellung der Leistung (BAG Urt. v. 17.6.2003 - 3 AZR 396/02, BeckRS 2004, 40071 B. II. 3. b) bb) c) der Gründe).

Randnummer 87

b. Die von der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrechnung hat nicht gem. §§ 387, 389 BGB zum teilweisen Erlöschen der Forderung des Klägers i. H. v. 26.075,96 EUR geführt, denn die Aufrechnung ist unzulässig. Die Forderungen sind schon nicht gleichartig.

Randnummer 88

Eine Aufrechnung mit der durch Urteil des ArbG Solingen vom 10.11.2023, Az. 1 Ca 631/23, titulierten Forderung i. H. v. 21.419,42 EUR, die gemäß Teilvergleich vom 25.04.2025 i. H. v. 1.690,68 EUR erfüllt wurde, scheitert bereits daran, dass eine Aufrechnung gegen die Bruttoforderung des Klägers nicht zulässig ist. Versorgungsleistungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) - wie vorliegend die Pensionszusage - sind einkommensteuerlich nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen daher bei ihrer Fälligkeit dem Lohnsteuerabzug nach §§ 38 ff. EStG. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt dieser Steuer verpflichtet und haftet für die ordnungsgemäße Abführung an das Finanzamt. Zwar handelt es sich vorliegend bei beiden Forderungen um Geldforderungen, die dem Grunde nach gleichartig sind. Allerdings hat der Kläger eine Bruttoforderung geltend gemacht. Demgegenüber handelt es sich bei der Gegenforderung der Beklagten um eine Nettoforderung. Für die Aufrechnung einer Nettoforderung gegen eine Bruttoforderung ist anerkannt, dass Gleichartigkeit nicht besteht, es sei denn - wie vorliegend nicht der Fall -, die Höhe der Abzüge ist bekannt (BAG Urt. v. 12.10.2021 - 9 AZR 133/21, BeckRS 2021, 38236 Rn. 26; BAG Urt. v. 16.3.1994 - 5 AZR 411/92, BeckRS 1994, 30748332 B. I. der Gründe; LAG Niedersachsen Urt. v. 19.7.2024 - 14 SLa 121/24, BeckRS 2024, 20298 Rn. 25; LAG Düsseldorf Urt. v. 12.10.2009 - 16 Sa 501/09, BeckRS 2009, 74990 I. A) 4. der Gründe).

Randnummer 89

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Urlaubsanspruchs aus 2023 gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 4, 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. § 4 des Arbeitsvertrags i. H. v. 2.769,23 EUR brutto. Im Übrigen ist der Antrag auf Urlaubsabgeltung bezogen auf die Jahre 2018 bis 2022 unbegründet. Eine Aufrechnung der Beklagten mit der durch Urteil des ArbG Solingen, Az. 1 Ca 631/23, titulierten Forderung gegen den Bruttourlaubsabgeltungsanspruch scheitert aus den bereits unter I. 2. b. genannten Gründen.

Randnummer 90

Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags hat der Kläger einen Anspruch jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Eine von den Bestimmungen des BUrlG abweichende Vereinbarung wurde für den übergesetzlichen Urlaub nicht getroffen.

Randnummer 91

Für das Jahr 2023 hat der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung von 30 Urlaubstagen. Da das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres zum 31.10.2023 endete, findet keine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach § 5 BUrlG statt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG, BAG Urt. v. 20.1.2009 - 9 AZR 650/07, BeckRS 2009, 66115 Rn. 20). Die Beklagte hat für 2023 lediglich vorgetragen, dass die Nichterbringung der Arbeitsleistung in 2023 von ihr als Urlaub gewertet worden sei. Die bloß subjektive Einschätzung als Urlaub durch die Beklagte genügt nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07, BeckRS 2009, 61260 Rn. 23), sodass dem Kläger der volle Jahresurlaubsanspruch für 2023 abzugelten ist.

Randnummer 92

Der Anspruch auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nach Maßgabe von § 11 BUrlG zu berechnen. Die Grundsätze gelten auch für die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs, wenn die Parteien - wie vorliegend - insoweit keine von den Bestimmungen des BUrlG abweichenden Vereinbarungen getroffen haben (BAG Urt. v. 16.4.2024 - 9 AZR 165/23, BeckRS 2024, 22104 Rn. 38; BAG Urt. v. 22.10.2019 - 9 AZR 98/19, BeckRS 2019, 35203 Rn. 29). Der Kläger hat damit ausgehend von einer Bruttovergütung i. H. v. insgesamt 6.000,00 EUR in den letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung i. H. v. 2.769,23 EUR brutto (6.000,00/65x30). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob von den 2.000,00 EUR brutto monatlich 300,00 EUR brutto als schlichter Arbeitslohn oder als Gegenleistung für den Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens und die Finanzierung des privat gekauften Pkw gezahlt wurden, kommt es dabei nicht an, da es sich in beiden Fällen um zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt i. S. d. § 11 BUrlG handelt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB.

Randnummer 93

In den übrigen streitgegenständlichen Jahren 2018 bis 2022 wurden die Urlaubsansprüche des Klägers jedoch jeweils vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat detailliert dargelegt, an welchen Tagen der Urlaub des Klägers in diesen Jahren erfüllt worden sei und zwar an (teilweise deutlich) mehr als 30 Tagen im jeweiligen Jahr. Zwar hat der Kläger während der Dauer seiner Beschäftigung zu keiner Zeit Urlaubsanträge gestellt, zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es allerdings auch keines Antrags, sondern grundsätzlich einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers (BAG Urt. v. 20.8.2019 - 9 AZR 468/18, BeckRS 2019, 26067 Rn. 13). Vor dem Hintergrund des Eheverhältnisses der Parteien, der gleichberechtigten Partnerschaft im Unternehmen sowie der Regelung in § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags bedurfte es vorliegend allerdings ausnahmsweise keiner Freistellungserklärungen der Beklagten. Der Kläger selbst trägt dazu vor, dass es im Arbeitsverhältnis keine Urlaubsanträge und Urlaubsgewährung wie in einem typischen Arbeitsverhältnis gegeben habe; gleichwohl ist aber auch er der Auffassung, dass ihm seine Urlaubsansprüche jedenfalls teilweise erfüllt wurden. Aufgrund des Eheverhältnisses sowie der der gleichberechtigten Partnerschaft im Unternehmen wäre es lebensfremd anzunehmen, die Beklagte hätte gegenüber dem Kläger eine Freistellungserklärung abgeben müssen, zumal sich die Parteien jedenfalls teilweise gemeinsam im Urlaub befunden haben. Dies behauptet der Kläger auch selbst nicht, sondern er ist ebenfalls der Auffassung, dass seine Urlaubsansprüche mindestens teilweise auch ohne Urlaubsgewährung im typischen Sinne, also im Sinne einer Freistellungserklärung, erfüllt wurden. Dementsprechend wurde auch in § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags geregelt, dass der Kläger den Jahresurlaub „nimmt“ und dies lediglich mit der Beklagten abzustimmen ist. Auf den Vortrag der Beklagten wäre es daher Sache des Klägers gewesen, substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen seine Urlaubsansprüche in den behaupteten Urlaubszeiten nicht erfüllt wurden.

Randnummer 94

Der Vortrag des Klägers, dass er auch in den gemeinsamen Familienurlauben gearbeitet hätte, es ihm im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit meistens möglich gewesen sei, Arbeiten auch außerhalb des Büros zu verrichten, und der Kläger ab 2019 nicht mehr verpflichtet gewesen sei, seine Arbeitsleistung im Betrieb zu erbringen und daher nicht ersichtlich sei, dass mit Abwesenheiten im Ferienhaus oder auf dem Boot auch ein Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne verbunden gewesen sei, ist nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu entkräften. Im Gegenteil hat der Kläger den von ihm behaupteten Anspruch bereits nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Auf den Vortrag der Beklagten beruft sich der Kläger neben seinen pauschalen Behauptungen anhand von Lohnabrechnungen unschlüssig darauf, dass für den Zeitraum 2018 bis 2023 noch 129 Urlaubstage abzugelten seien. Er behauptet damit selbst nicht, dass er in diesen Jahren keinerlei Urlaub in Anspruch genommen hat, denn andernfalls wären für die sechs Jahre insgesamt noch 160 Urlaubstage abzugelten. Der Kläger stützt den behaupteten Anspruch allein auf die Angabe von 129 Urlaubstagen auf den Lohnabrechnungen aus 2023, 2021 sowie 2020. Die Angabe von Urlaubstagen in einer Entgeltabrechnung stellen allerdings regelmäßig lediglich eine Wissens-, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Die bloße Mitteilung durch den Arbeitgeber entfaltet in der Regel keine rechtsgeschäftliche Wirkung (BAG Urt. v. 19.3.2019 - 9 AZR 881/16, BeckRS 2019, 15656 Rn. 16; LAG Düsseldorf Urt. v. 25.7.2016 - 9 Sa 31/16, BeckRS 2016, 72900 Rn. 33). Besondere Umstände, die bei den Entgeltabrechnungen des Klägers ausnahmsweise auf einen Geschäftswillen der Beklagten schließen lassen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Wenn die Urlaubsansprüche - wie vom Kläger behauptet - ab 2020 bis 2023 konstant bei 129 Urlaubstagen verblieben sind, bedeutet dies zugleich, dass der Kläger mindestens seine Urlaubsansprüche aus den Jahren 2021 und 2022 voll in Anspruch genommen haben muss. Da sich der behauptete Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Jahre 2018 bis 2023 bezieht, ist nicht ersichtlich und auch nicht Streitgegenstand, aus welchen Vorjahren sich die behaupteten 129 Urlaubstage dann herleiten, jedenfalls in der Gesamtheit nicht aus den Jahren 2018 bis einschließlich 2020, da für diese drei Jahre allenfalls 90 Urlaubstage angefallen sein können. Begehrt ein Arbeitnehmer aber von seinem Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand (BAG Urt. v. 23.1.2018 - 9 AZR 200/17, BeckRS 2018, 6522 Rn. 26). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in 2018 jedenfalls an sechs und 2019 jedenfalls an acht Tagen im Urlaub befunden hat. Die behaupteten Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Kläger daher auf den substantiierten Vortrag der Beklagten für die Jahre 2018 bis 2022 nicht ansatzweise schlüssig darlegt.

Randnummer 95

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen ein Anspruch auf Entschädigung für den Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB i. H. v. 18.700,00 EUR für die Zeit ab dem 01.01.2021 bis zum 31.10.2023.

Randnummer 96

In § 6 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags hatten die Parteien zwar zunächst vereinbart, dass der Kläger einen Anspruch auf einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung hat. Im Dezember 2020 vereinbarten die Parteien jedoch, vorläufig den Dienstwagen des Klägers nicht weiter zu leasen, sondern stattdessen privat einen Mercedes zu kaufen. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass diese vorläufige Regelung in der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder aufgehoben wurde. Ohnehin wäre zu beachten, dass dem Kläger ein gleichwertiges Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung stand und zwar ein - auch vom Kläger zur Berechnung der Entschädigung zugrunde gelegter - Mercedes GLC. Eine - wie vom Kläger vorgenommene - Berechnung anhand des Bruttolistenpreises ist in diesem Fall nicht möglich. Nutzt der Arbeitnehmer privat ein gleichwertiges Fahrzeug, ist der Schadensersatz stattdessen auf die konkret hierfür aufgewendeten Kosten beschränkt, weil der Arbeitnehmer tatsächlich über einen gleichwertigen Pkw verfügt und damit keinen Nutzungsausfall erlitten hat. Der Arbeitnehmer muss sich deshalb auf eine konkrete Schadensberechnung in dem Sinne des Ersatzes von tatsächlich erbrachten Aufwendungen (Wertverlust, Steuern, Versicherung, Kosten notwendiger und nützliche Reparaturen und Wartungsarbeiten, Treibstoff) verweisen lassen (BAG Urt. v. 16.11.1995 - 8 AZR 240/95, BeckRS 1996, 40302 B. I. 4. der Gründe; ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, BGB § 611a Rn. 482; Schaub ArbR-HdB/Linck, 20. Aufl. 2023, § 68. Rn. 14).

II.

Randnummer 98

Die Widerklage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 i. V. m. 241 Abs. 2 BGB i. H. v. 93.645,22 EUR. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB.

Randnummer 99

1. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 i. V. m. 241 Abs. 2 BGB wegen Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Schuldner arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und der Schuldner die Vertragsverletzung zu vertreten hat. Der Schuldner hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Gemäß § 619a BGB hat der Arbeitnehmer abweichend von § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, liegt beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers (BAG Urt. v. 21.5.2015 - 8 AZR 116/14, BeckRS 2015, 72639 Rn. 25; LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 20.4.2021 - 2 Sa 231/20, BeckRS 2021, 20757 Rn. 43; LAG Hessen Urt. v. 30.10.2020 - 3 Sa 335/19, BeckRS 2020, 46605 Rn. 55). Allerdings dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis - wie vorliegend - näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber lag. Der Arbeitnehmer hat sich im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern, sofern der Arbeitgeber Indizien vorträgt, die auf ein haftungsbegründendes Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen (LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 1.2.2022 - 8 Sa 160/21, BeckRS 2022, 18358 Rn. 50; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 21.4.2020 - 19 Sa 46/19, BeckRS 2020, 12869 Rn. 69; LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 20.10.2020 - 5 Sa 48/20, BeckRS 2020, 30285 Rn. 30, LAG Düsseldorf Urt. v. 15.10.2008 - 7 Sa 493/08, BeckRS 2012, 75500 A. II. der Gründe). Macht der Arbeitnehmer einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund geltend, trägt er hierfür die Beweislast (LAG München, Urt. v. 22.5.2006 - 2 Sa 1110/05 Rn. 27 (juris); Legleitner in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 619a BGB (Stand: 29.04.2025), Rn. 16; Fischinger in: Staudinger/, § 619a BGB (2025), Rn. 24).

Randnummer 100

Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 93.645,22 EUR. Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis bewirkt für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führt (BAG Urt. v. 28.10.2010 - 8 AZR 418/09, BeckRS 2011, 68692 Rn. 12). Der Kläger hat durch die Aufnahme der Policendarlehen und die Auszahlung der Darlehensbeträge über das Nachlasskonto auf sein Privatkonto sowie durch die Kündigung der Rückdeckungsversicherung und die Veranlassung der Auszahlung des Kapitalwerts der Versicherung auf sein Privatkonto nach der Überzeugung der Kammer vorsätzlich seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Arbeitgeberin nicht zu schädigen, verletzt. Unstreitig hat der Kläger die Policendarlehen aufgenommen und die Kündigung der Versicherung, die der Rückdeckung der Pensionszusage diente, veranlasst. Durch die unmittelbare Belastung des (Rückkauf-)Werts der Rückdeckungsversicherung durch die Darlehen sowie die Kündigung der Versicherung ist bei der Beklagten ein kausaler Schaden i. H. v. von 93.645,22 EUR entstanden. Die Beklagte war als Versicherungsnehmerin aus der Rückdeckungsversicherung allein bezugsberechtigt.

Randnummer 101

Die auf den Vortrag der Beklagten erfolgten Einlassungen des Klägers sind unschlüssig und vor allem widersprüchlich. Zwar hat der Kläger behauptet, sowohl der Abruf der Policendarlehen als auch die Auflösung der Versicherung seien - ohne dies näher zu konkretisieren - in Rücksprache mit der Beklagten erfolgt und die vom Kläger erhaltenen Beträge seien entweder zum Ausgleich von Forderungen gegen die Beklagte oder als Einlage bei der Beklagten eingezahlt worden. Der Kläger konnte allerdings auch auf Nachfrage des Gerichts weder nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen die Auszahlungen der Darlehen zunächst auf das Nachlasskonto erfolgten noch aus welchen Gründen die Kündigung der Rückdeckungsversicherung von ihm mit zwei unterschiedlichen Unterschriften unterzeichnet wurde. Die Überweisung auf das Nachlasskonto begründete der Kläger schlicht mit „finanzpolitischen Gründen“, ohne diese näher erläutern. Die unterschiedlichen Unterschriften unter der Kündigung begründete der Kläger ebenso wenig nachvollziehbar damit, dass diese seine Firmenunterschrift und seine Privatunterschrift seien. Weiter ist nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen der sich aus der Kündigung der Versicherung ergebende Betrag unmittelbar auf sein Privatkonto überwiesen wurde und nicht auf das Konto der Beklagten, wenn dann im unmittelbaren Anschluss noch im Dezember 2016 der Betrag ohnehin auf das Konto der Beklagten überwiesen worden sein soll. Es erschließt sich nicht und dies konnte der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts nicht näher erläutern, aus welchen Gründen die Beträge nicht unmittelbar für eine Überweisung auf das Konto der Beklagten angewiesen wurden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger am 15.04.2011 noch ein weiteres Darlehen auf die Versicherung aufnahm, hierbei jedoch eine Überweisung unmittelbar auf das Konto der Beklagten erfolgte, kurze Zeit später „finanzpolitische Gründe“ einer Überweisung auf das Beklagtenkonto also wohl nicht mehr entgegenstanden. Dagegen hat die Beklagte näher dargelegt, dass der Kläger im Juli 2011 vier Zahlungen i. H. v. 8.000,00 EUR, 5.000,00 EUR, 10.000,00 EUR und 5.000,00 EUR an die Beklagte zwar geleistet hat, unstreitig hat der Kläger sich allerdings zuvor im März 2011 71.000,00 EUR vom Konto der Beklagten zur Anschaffung eines Bootes ausgezahlt. Auf den Vortrag der Beklagten, dass die vorstehenden Zahlungen zur Rückzahlungen auf die entnommenen 71.000,00 EUR erfolgt seien, ist der Kläger nicht weiter eingegangen. Ebenso wenig ist der Beklagten dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, dass seine Überweisung i. H. v. 15.000,00 EUR vom 21.07.2011 aus einem Darlehen des Klägers stammen, durch das der Kläger monatlich mit 252,00 EUR belastet wurde, diese Beträge sich der Kläger sodann allerdings vom Konto der Beklagten zurückerstatten ließ. Im Gegenteil hat der Kläger durch Schriftsatz vom 04.06.2025 selbst vorgetragen, dass die an die Beklagte am 21.07.2011 überwiesenen 15.000,00 EUR aus einem Darlehen des Klägers bei der P. Bank stammen und damit gerade nicht - wie von ihm behauptet - aus der Aufnahme der Policendarlehen. Allein darin liegt ein nicht auflösbarer Widerspruch im Vortrag des Klägers. Auch ist der Kläger nicht nachvollziehbar auf den Vortrag der Beklagten eingegangen, dass die Zahlungen aus Dezember 2016 i. H. v. insgesamt 30.056,50 EUR einer als „Tantieme" bezeichnete Entnahme von über 50.000,00 EUR durch den Kläger entgegenstünden, obwohl ihm als Tantieme lediglich 14.406,67 EUR zugestanden hätten. Durch Schriftsatz vom 04.06.2025 hat der Kläger dazu unter Verweis auf einen Kontoauszug vom 30.12.2016 behauptet, der Betrag aus der Kündigung der Rückdeckungsversicherung sei zum Ausgleich von Schulden der Beklagten an diese weitergeleitet worden. Im Kontoauszug werden die Verwendungszwecke der Überweisungen allerdings als „temp. Einlage Stadt gew.“, „temporäre Einlage Z.“, „Temp. Transfer (Prov)UST trotz Guthaben beim FA“, „A conto Temp“ und „temp. Einlage“ bezeichnet. Im gleichen Schriftsatz vom 17.07.2025 werden zur Begründung der hilfsweisen Aufrechnung mit anderen Zahlungen des Klägers an die Beklagte unter Verweis auf die Bezeichnung als temporäre Einlagen Rückzahlungsansprüche behauptet. Wenn der Kläger aber der Auffassung ist, dass sich aus als temporäre Einlage bezeichneten Überweisungen Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte ergeben, dann wurde der Betrag aus der Rückdeckungsversicherung - insbesondere auch vor dem Hintergrund der regelmäßigen Entnahmen durch den Kläger - gerade nicht wie behauptet einfach an die Beklagte weitergegeben, sondern allenfalls als temporäre Einlagen, bei denen sich der Kläger eines Rückzahlungsanspruchs berühmt. Auch stimmen die vom Kläger dargelegten Zahlungen aus Juli 2011 und Dezember 2016 nicht mit den von der Versicherung erhaltenen Beträgen überein. So hat der Kläger durch die Policendarlehen in 2011 insgesamt 63.550,00 EUR erhalten, nach seinem Vortrag aber lediglich 43.000 EUR, von denen 15.000 EUR nach dem eigenen Vortrag des Klägers aus einem anderen Darlehen der P. Bank stammen, auf das Konto der Beklagten überwiesen. Durch die Kündigung der Versicherung erhielt der Kläger zudem einen Betrag i. H. v. 30.095,22 EUR, hingegen wurden von ihm auf das Konto der Beklagten sodann lediglich 30.056,00 EUR überwiesen. Weiter erfolgten die Überweisungen des Klägers an die Beklagte in mehreren Kleinbeträgen, während der Kläger sich die erhaltenen Darlehen unmittelbar in einer Summe auf sein Privatkonto auszahlte. Aus dem eindeutig widersprüchlichen Vortrag des Klägers ergeben sich nach der Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme der Darlehen und die Kündigung der Rückdeckungsversicherung mit der Beklagten abgestimmt waren und die erhaltenen Beträge an die Beklagte schlicht weitergegeben wurden. Durch die Aufnahme der Darlehen sowie die Kündigung der Versicherung wurde der Beklagten durch den Kläger vielmehr vorsätzlich und ohne ihr Einverständnis ein Versicherungswert i. H. v. insgesamt 93.645,22 EUR entzogen.

Randnummer 102

2. Die vom Kläger erklärte hilfsweise Aufrechnung hat nicht gem. §§ 387, 389 BGB zum Erlöschen der Forderung der Beklagten geführt, denn die Aufrechnungserklärung ist zu unbestimmt und damit unzulässig.

Randnummer 103

Eine Aufrechnung setzt voraus, dass klar ist, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden. Insoweit gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Der Umfang der Rechtskraft darf nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund einer Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, welche der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in welcher Höhe erloschen sind (BAG Urt. v. 12.10.2021 - 9 AZR 133/21, BeckRS 2021, 38236 Rn. 12; BAG Urt. v. 26.10.2016 - 5 AZR 167/16, BeckRS 2016, 110297 Rn. 59).

Randnummer 104

Der Kläger rechnet aus mehreren behaupteten Forderungen aus Darlehen und temporären Einlagen insgesamt mit einem Betrag i. H. v. 199.260,05 EUR gegen die Widerklageforderung i. H. v. 93.645,22 EUR der Beklagten auf. Unklar bleibt, welche der behaupteten Beträge konkret als Darlehen oder als temporäre Einlage geleistet worden sein sollen, ob die Begriffe „temporäre Einlage“ und „Darlehen“ synonym zu verstehen sind bzw. welche Rechtsfolgen mit den Zahlungen jeweils einhergehen sowie ob etwaige Rückzahlungsansprüche bereits fällig waren oder erst durch die nur vorsorglich erklärte Kündigung aller durch den Kläger erteilten Darlehen fällig wurden. Zudem übersteigen die vom Kläger dargelegten Zahlungen, die jeweils gesonderte Streitgegenstände darstellen, die Widerklageforderung erheblich, sodass der Kläger lediglich mit einem Teilbetrag seiner Forderungen gegenüber der Beklagten aufrechnet, ohne aber eine Reihenfolge für die Aufrechnung der behaupteten Ansprüche anzugeben. Es kann deshalb selbst unter Berücksichtigung der Tilgungsreihenfolge aus § 396 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 366 Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden, mit welchen der behaupteten Forderungen der Kläger aufrechnet. Übersteigen die zur Aufrechnung gestellten Forderungen die Höhe der Widerklageforderung, muss aber im Einzelnen bestimmt werden, in welcher Reihenfolge mit den Ansprüchen aufgerechnet wird. Der bloße Umstand, dass der Kläger die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in einer bestimmten Reihenfolge schriftsätzlich aufgezählt hat, reicht hierfür nicht aus (BAG Urt. v. 20.9.2016 - 3 AZR 77/15, BeckRS 2016, 74468 Rn. 105).

III.

Randnummer 106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 98, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, wobei die teilweise Klagrücknahme vollständig zulasten des Klägers sowie die Erledigungen durch Teilvergleich vom 25.04.2025 sowie Vergleich vom 25.03.2025 jeweils hälftig Berücksichtigung fanden.

IV.

Randnummer 108

Den Wert des Streitgegenstands hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil entsprechend den Nennbeträgen der Klage- und Widerklageanträge festgesetzt.

V.

Randnummer 110

Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG), war sie nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1b BetrAVG, § 30f BetrAVG, § 31 BetrAVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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