Zum Inhalt springen
Zitierfest

BUrlG · Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer

§ 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs

Amtliche Fassung, Stand 20.04.2013.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 3 BUrlG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 BUrlG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten