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Zitierfest

BUrlG · Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer

§ 2 BUrlG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 20.04.2013.

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

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