Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
BUrlG · Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
§ 2 BUrlG – Geltungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 20.04.2013.
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