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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 18 UVPG – Beteiligung der Öffentlichkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 bis 4, des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden.

(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 UVPG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 UVPG

13 Entscheidungen zitieren § 18 UVPG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes erfordert eine artenschutzrechtliche Vollprüfung im Planfeststellungsbeschluss. Hierzu gehört auch die Anordnung aktueller Bestandserhebungen und möglicher Anpassungen der Maßnahmen im Rahmen nachfolgender Betriebspläne. 2. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 …
  • BVerwG, Beschl. v. 28.03.2020 – 4 VR 5/19 · 4. Senat

    Eilverfahren gegen Planergänzungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung

  • BayVGH, Urt. v. 04.03.2026 – 8 A 22.40051 · 8. Senat

    straßenrechtliche Planfeststellung für den Ausbau der B 469 bei St., Öffentlichkeitsbeteiligung, naturschutzrechtliches Vermeidungsgebot, Biotopschutz, Befreiung, artenschutzrechtliche Ausnahme, Abwägung, Dimensionierung des Ausbauvorhabens, Verkehrssicherheit, Berücksichtigung des globalen …

  • BayVGH, Urt. v. 22.07.2025 – 22 A 23.40033 · 22. Senat

    Leitsatz: 1. Die deutschen Genehmigungsbehörden waren bei der Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Abfallverbrennungsanlagen bis zum Ablauf einer Frist von vier Jahren nach Veröffentlichung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallverbrennung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 nicht zu deren Anwendung …
  • BayVGH, Beschl. v. 06.11.2024 – 22 CS 24.925 · 22. Senat

    Leitsatz: Die Versäumung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist nicht genügend entschuldigt nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, wenn sich weder der Antrag noch die daraufhin gewährte Fristverlängerung nach dem objektiven Erklärungswert auf § 6 Satz 4 UmwRG, sondern auf eine anlässlich der Klageerhebung gesetzte richterliche Frist zur Klagebegründung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. …
  • BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 5/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes wird ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen. 2. Eine UVP- oder Vorprüfungspflicht besteht bei der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes nicht, wenn die beanspruchte Abbaufläche bereits Gegenstand eines planfestgestellten obligatorischen Rahmenbetriebsplanes war (vgl. hierzu das Parallelverfahren BVerwG 7 C …

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