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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 27 UVPG – Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 20 gilt hierfür entsprechend. Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffentlichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden und das Ergebnis des Verfahrens mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe kann entsprechend dem in § 19 Absatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich ausgelegt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 UVPG verweisen

  • § 59 UVPG – Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
  • Art. 38 BayStrWG – Verwaltungsverfahren
  • Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • § 70 WHG – Anwendbare Vorschriften, Verfahren

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