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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Ist in Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern für Vorhaben ein Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, so gelten hierfür die §§ 2 bis 4, 15 bis 23, 24 Abs. 1, §§ 25 bis 30, 31 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6, Satz 2 bis 4 und Abs. 4, §§ 32, 54 bis 59, 64, 72, 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  • 1. Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG entfällt der Erörterungstermin, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist oder die zuständige Behörde einen Erörterungstermin nicht für erforderlich hält.
  • 2. Abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 1 UVPG sind die Vorhaben getrennt nach den im jeweiligen Fachrecht genannten Vorhabenarten mitzuteilen.
  • 3. Verweisungen des UVPG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

Rechtsprechung zu Art. 78a BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 78a BayVwVfG.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.03.2025 – 9 B 59/24 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1).

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