Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung¹⁰⁾, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 79 BayVwVfG – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
Rechtsprechung zu Art. 79 BayVwVfG
2 Entscheidungen zitieren Art. 79 BayVwVfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 27.03.2014 – 1 BvR 3533/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Zivilprozess durch nicht nachvollziehbare Auslegung einer Vertragsklausel - Gegenstandswertfestsetzung
BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 – 10 C 17/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat
Leitsatz: 1. Steuerberater sind vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten auch in Beitragsstreitigkeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 7 VwGO zur Vertretung befugt. 2. Die Vertretung in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren ist Steuerberatern als Nebenleistung zur Prozessvertretung nach § 5 Abs. 1 RDG gestattet.
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