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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 18d AEG – Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

Rechtsprechung zu § 18d AEG

4 Entscheidungen zitieren § 18d AEG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 – 3 A 8/15 · 3. Senat

    Leitsatz: Ein bestandskräftiger eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss kann auf Antrag eines betroffenen Dritten nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 VwVfG geändert werden.
  • BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 A 5/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrslärm nach der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) darf der Schienenbonus in den Übergangsfristen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG n.F. weiter angewendet werden. 2. Ab welcher Höhe einer Lärmschutzwand die Kosten ihrer Errichtung außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (§ 41 Abs. 2 BlmSchG), kann im Regelfall auf der …
  • BVerwG, Beschl. v. 15.06.2011 – 7 VR 8/11 · 7. Senat

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnstrecken in den neuen Bundesländern betreffen

  • BVerwG, Beschl. v. 01.04.2016 – 3 VR 2/15, 3 VR 2/15 (3 A 5/15) · 3. Senat

    Leitsatz: Bei Mängeln des Lärmschutzkonzepts für die Bauphase können Betroffene die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechend nicht seine Außervollzugsetzung verlangen. Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um …

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