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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 17 UVPG – Beteiligung anderer Behörden

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 UVPG verweisen

  • § 15 UVPG – Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
  • § 24 UVPG – Zusammenfassende Darstellung
  • § 26 UVPG – Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
  • § 55 UVPG – Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben
  • § 58 UVPG – Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
  • § 66 UVPG – Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung
  • § 18a AEG – Anhörungsverfahren
  • Art. 38 BayStrWG – Verwaltungsverfahren
  • Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • § 43a EnWG – Anhörungsverfahren
  • § 29a PBefG – Anhörungsverfahren

Rechtsprechung zu § 17 UVPG

7 Entscheidungen zitieren § 17 UVPG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24) · 11. Senat

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 3/23 · 4. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 2/23 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist trotz der geringfügigen Abweichung gegenüber dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 VwVfG ("offenkundig" statt "offensichtlich") revisibel. 2. Ein "bestimmtes Vorhaben" i. S. d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG ist bei einem Bauvorhaben nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG schon dann gegeben, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. In einem solchen Fall …
  • BVerwG, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 CN 3/16 · 4. Senat

    Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob Art. 11 UVP-RL (juris: EURL 92/2011) der Anwendung des § 215 Abs. 1 BauGB entgegensteht, wenn der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens sich gegen einen Bebauungsplan wendet, durch den die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werden soll, das jedenfalls UVP-vorprüfungspflichtig ist.
  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 – 9 A 1/13 · 9. Senat

    Leitsatz: Im Rahmen der Vorprüfung nach dem UVPG bedarf es einer Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Steht danach bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Planfeststellung haben kann, bedarf es nicht der …
  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – 4 A 1/13 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 3c Satz 1 UVPG zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschritten wird und damit die Umweltauswirkungen nach Einschätzung der Behörde so gewichtig sind, dass sie zu …

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