Zum Inhalt springen
Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 16 UVPG – UVP-Bericht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:

  • 1. eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
  • 2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
  • 3. eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
  • 4. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
  • 5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
  • 6. eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
  • 7. eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.

Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um

  • 1. der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
  • 2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.

(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 UVPG verweisen

  • § 58 UVPG – Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
  • Anlage 4 UVPG – Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Anlage 5 UVPG – Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“
  • Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtsprechung zu § 16 UVPG

34 Entscheidungen zitieren § 16 UVPG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18/15 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Unterlagen einer in einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung sind in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren auch dann nicht erneut auszulegen, wenn die Planfeststellungsbehörde dort die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche …
  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2025 – 7 A 3.24 · 7. Senat

    Leitsatz: Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu …
  • BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 3/23 · 11. Senat

    Leitsatz: Maßgeblich für den gesetzlichen Schutz eines Biotops nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist sein tatsächliches Vorhandensein. Enthält das amtliche Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope (vgl. § 30 Abs. 7 BNatSchG) keine Informationen zu einer bestimmten Fläche, kann daraus nicht stets und von vornherein geschlossen werden, dass sie nicht die Merkmale eines gesetzlichen Biotops erfüllt.
  • BVerwG, Beschl. v. 02.03.2023 – 4 B 16/22 · 4. Senat

    Planfeststellungsbeschluss für eine einen Windpark querende Erdgasfernleitung; Gegenstand und Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung

  • BVerwG, Beschl. v. 18.02.2021 – 4 B 25/20 · 4. Senat

    Reichweite der UVP beim Bau einer Erdgasfernleitung

  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2020 – 3 B 24/19 · 3. Senat

    Leitsatz: Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Urteils, in dem Vorbringen auf der Grundlage einer unionsrechtswidrigen Präklusionsvorschrift ausgeschlossen und als in der Sache unbegründet zurückgewiesen wurde.

Weitere Entscheidungen zu § 16 UVPG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 UVPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 UVPG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten