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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 54 UVPG – Benachrichtigung eines anderen Staates

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann, benachrichtigt die zuständige deutsche Behörde frühzeitig die von dem anderen Staat benannte Behörde durch Übersendung geeigneter Unterlagen über das Vorhaben. Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, so wird die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates benachrichtigt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer Staat um Benachrichtigung ersucht.

(3) Die Benachrichtigung und die geeigneten Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln.

(4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die von dem anderen Staat benannte Behörde um Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine Beteiligung erwünscht wird.

(5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteiligung gewünscht wird, so findet eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt.

(6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann und der andere Staat eine Beteiligung nicht wünscht, kann sich die betroffene Öffentlichkeit des anderen Staates am inländischen Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 UVPG verweisen

  • § 14e UVPG – Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur
  • § 19 UVPG – Unterrichtung der Öffentlichkeit
  • § 31 UVPG – Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde
  • § 60 UVPG – Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
  • Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • § 43n EnWG – Vorhaben in Infrastrukturgebieten
  • § 70 BauO Bln – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 68 NBauO NI – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit

Rechtsprechung zu § 54 UVPG

2 Entscheidungen zitieren § 54 UVPG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 9/23 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Auch im Hinblick auf die mit dem zweiten Änderungsgesetz zum LNG-Beschleunigungsgesetz als Vorhaben aufgenommene Ostsee-Anbindungsleitung ist § 4 LNGG mit Unionsrecht vereinbar (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 -). 2. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz der nationalen …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.01.2024 – 7 VR 1/24 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeits(vor)prüfung nach § 4 LNGG muss auch bei einem Änderungsvorhaben nach § 9 UVPG geeignet sein, die Zulassung des konkreten Vorhabens nach § 2 LNGG zu beschleunigen.

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