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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 56 UVPG – Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des anderen Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen.

(2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass

  • 1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und
  • 2. dabei angegeben wird,
  • a) wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffentlichkeit des anderen Staates zugänglich gemacht werden,
  • b) welcher deutschen Behörde in welcher Form und innerhalb welcher Frist die betroffene Öffentlichkeit des anderen Staates Äußerungen übermitteln kann sowie
  • c) dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit mit Ablauf der festgelegten Frist alle Äußerungen für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(3) Die zuständige deutsche Behörde kann der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische Übermittlung die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 UVPG verweisen

  • § 14e UVPG – Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur
  • § 19 UVPG – Unterrichtung der Öffentlichkeit
  • § 24 UVPG – Zusammenfassende Darstellung
  • § 26 UVPG – Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
  • § 31 UVPG – Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde
  • § 54 UVPG – Benachrichtigung eines anderen Staates
  • § 61 UVPG – Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
  • § 66 UVPG – Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung
  • Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • § 70 BauO Bln – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 70 BremLBO – Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 68 NBauO NI – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 72 BauO NRW 2018 – Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 70a LBO SH – Beteiligung der Öffentlichkeit
  • § 71 LBO SL – Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit
  • § 76 ThürBO – Beteiligung benachbarter Personen und der Öffentlichkeit

Rechtsprechung zu § 56 UVPG

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