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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 61 UVPG – Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 42 beteiligen.

(2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 genannten Informationen. Dabei übermittelt sie folgende Informationen auch in einer Amtssprache des anderen Staates:

  • 1. die Entscheidung zur Annahme des Programms,
  • 2. die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen zu erkennen, auf welche Art und Weise
  • a) der Plan oder das Programm die im Umweltbericht dargestellten voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zum Ausschluss, zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Auswirkungen berücksichtigt,
  • b) die Stellungnahmen der Behörden und die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt,
  • 3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird, und
  • 4. sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung wesentlich sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 UVPG verweisen

  • § 43 UVPG – Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
  • § 44 UVPG – Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms
  • § 53 UVPG – Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
  • Art. 18 BayLplG – Beteiligungsverfahren
  • § 9 ROG – Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

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