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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 43 UVPG – Abschließende Bewertung und Berücksichtigung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten die in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 UVPG verweisen

  • § 35 UVPG – SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
  • § 246e BauGB – Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau

Rechtsprechung zu § 43 UVPG

4 Entscheidungen zitieren § 43 UVPG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 3.25 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. 2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § …
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25 · 10. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 2.25 · 10. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25 · 10. Senat

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