Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 41 UVPG – Beteiligung anderer Behörden
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 41 UVPG verweisen
- § 35 UVPG – SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
- § 43 UVPG – Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
- § 44 UVPG – Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms
- § 45 UVPG – Überwachung
- § 53 UVPG – Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
- § 246e BauGB – Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
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