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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 44 UVPG – Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Annahme eines Plans oder Programms ist öffentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung eines Plans oder Programms kann öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind folgende Informationen zur Einsicht auszulegen:

  • 1. der angenommene Plan oder das angenommene Programm,
  • 2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach § 40 sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde,
  • 3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 45 sowie
  • 4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 UVPG verweisen

  • § 53 UVPG – Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
  • § 61 UVPG – Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
  • § 63 UVPG – Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
  • § 246e BauGB – Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau

Rechtsprechung zu § 44 UVPG

4 Entscheidungen zitieren § 44 UVPG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 3.25 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. 2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § …
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25 · 10. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 2.25 · 10. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25 · 10. Senat

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