UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 62 UVPG – Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 62 UVPG verweisen
- § 1 UVPG – Anwendungsbereich
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