Zum Inhalt springen
Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 62 UVPG – Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 UVPG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 62 UVPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 62 UVPG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten