Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 43d EnWG – Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Verweise
Vorschriften, die auf § 43d EnWG verweisen
- § 117b EnWG – Verwaltungsvorschriften
Rechtsprechung zu § 43d EnWG
12 Entscheidungen zitieren § 43d EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 12.07.2022 – 4 A 10/20 · 4. Senat
380-kV-Leitung Hürth; Planergänzungsbeschluss
BVerwG, Urt. v. 07.10.2021 – 4 A 9/19 · 4. Senat
Leitsatz: Eine Verletzung des § 27a VwVfG ist unbeachtlich.
BVerwG, Beschl. v. 28.03.2020 – 4 VR 5/19 · 4. Senat
Eilverfahren gegen Planergänzungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung
BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24) · 11. Senat
Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
BVerwG, Urt. v. 02.10.2024 – 11 A 16/23 · 11. Senat
Klage eines unmittelbar betroffenen Eigentümers gegen Höchstspannungsfreileitung (Immissionsschutz, Auslösekriterien für ein Erdkabel)
BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 7 A 9/22 · 7. Senat
Leitsatz: 1. Der Ausschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 LNGG verstößt nicht gegen Unionsrecht. 2. Der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst auch die Zulassung von Vorhaben, die deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, weil eine nach dem UVPG an sich bestehende UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 LNGG ausgeschlossen ist. 3. …