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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 43e EnWG – Rechtsbehelfe

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43e EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 43e EnWG

90 Entscheidungen zitieren § 43e EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 11 A 22.24 · 11. Senat

    Leitsatz: § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG geht § 6 Satz 1 UmwRG vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2026 – 9 VR 6.26, 9 VR 6.26 (9 A 21.26) · 9. Senat

    Leitsatz: Bei dem Verweis in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG auf § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EnWG handelt es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Gemeint ist § 43b Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG.
  • BayVGH, Beschl. v. 11.07.2024 – 22 AS 24.40012 · 22. Senat

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Errichtung einer 110-kV-Erdkabelleitung

  • BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 4 A 16/16 · 4. Senat

    Leitsatz: § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG (juris: EnWG 2005) verlangt, dass sich der Kläger in der fristgerecht vorzulegenden Klagebegründung mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss substantiiert auseinandersetzt. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren wörtliche Wiederholung in der Klagebegründung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses …
  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – 4 A 1/13 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 3c Satz 1 UVPG zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschritten wird und damit die Umweltauswirkungen nach Einschätzung der Behörde so gewichtig sind, dass sie zu …
  • BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 11 A 24.24 · 11. Senat

    Leitsatz: § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BBPlG bestimmen für mit "E" gekennzeichnete Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb einer Freileitung verlangen kann. Liegen die Auslösekriterien des § 3 Abs. 2 BBPlG nicht vor, ist ein solches Verlangen …

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