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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 43c EnWG – Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  • 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
  • 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
  • 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
  • 4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43c EnWG verweisen

Rechtsprechung zu § 43c EnWG

2 Entscheidungen zitieren § 43c EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2026 – 9 VR 6.26, 9 VR 6.26 (9 A 21.26) · 9. Senat

    Leitsatz: Bei dem Verweis in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG auf § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EnWG handelt es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Gemeint ist § 43b Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG.
  • BVerwG, Urt. v. 22.02.2022 – 4 A 6/20 · 4. Senat

    Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung

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