Stadtrecht Regensburg
Verbandssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf (RgbZMSVerbandS)
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.07.2023. 24 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- Eingangsformel
- § 1Rechtsstellung § 2 Verbandsmitglieder § 3 Räumlicher Wirkungsbereich § 4 Aufgaben des Zweckverbandes, Pflichten der Verbandsmitglieder Abschnitt II § 5 Verbandsorgane § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 7 (entfällt) § 8 Zuständigkeit der Verbandsversammlung § 9 (entfällt) § 10 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden § 11 Einberufung der Verbandsversammlung § 12 Sitzungen der Verbandsversammlung § 13 Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung § 14 (entfällt) § 15 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden, der Ausschussvorsitzenden und der Verbandsräte; Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit § 16 (entfällt) § 17 Wahl des Verbandsvorsitzenden § 18 Geschäfts- und Betriebsleitung Abschnitt III § 19 Anzuwendende Vorschriften § 20 Haushaltssatzung § 21 Deckung des Finanzbedarfs § 22 Rechnungslegung und Prüfungswesen Abschnitt IV § 23 Öffentliche Bekanntmachung § 24 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde § 25 Auflösung § 26 Inkrafttreten *)
- § 1 (2)Rechtsstellung
- § 2Verbandsmitglieder
- § 3Räumlicher Wirkungsbereich
- § 4Aufgaben des Zweckverbandes, Pflichten der Verbandsmitglieder
- § 5Verbandsorgane
- § 6Zusammensetzung der Verbandsversammlung
- § 8Zuständigkeit der Verbandsversammlung
- § 10Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
- § 11Einberufung der Verbandsversammlung
- § 12Sitzungen der Verbandsversammlung
- § 13Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung
- § 15Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden, der Ausschussvorsitzenden und der Verbandsräte; Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
- § 17Wahl des Verbandsvorsitzenden
- § 18Geschäfts- und Betriebsleitung
- § 19Anzuwendende Vorschriften
- § 20Haushaltssatzung
- § 21Deckung des Finanzbedarfs
- § 22Rechnungslegung und Prüfungswesen
- § 23Öffentliche Bekanntmachung
- § 24Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde
- § 25Auflösung
- § 26Inkrafttreten *)
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