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Zitierfest

RgbZMSVerbandS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf

§ 2 RgbZMSVerbandS – Verbandsmitglieder

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.07.2023.

(1) Verbandsmitglieder sind

  • a) die Landkreise Amberg-Sulzbach, Cham, Neumarkt i. d. OPf., Neustadt a. d. Waldnaab, Regensburg, Schwandorf und Tirschenreuth sowie die kreisfreien Städte Amberg, Regensburg und Weiden i. d. OPf. (Regierungsbezirk Oberpfalz),
  • b) der Zweckverband Abfallwirtschaft Straubing Stadt und Land, der Landkreis Landshut sowie die kreisfreie Stadt Landshut (Regierungsbezirk Niederbayern),
  • c) die Landkreise Bayreuth und Kulmbach sowie die kreisfreie Stadt Bayreuth (Regierungsbezirk Oberfranken),
  • d) der Abfallzweckverband Stadt und Landkreis Hof (Regierungsbezirk Oberfranken).

(2) Der Beitritt weiterer Mitglieder kann von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl unter gleichzeitiger Festsetzung der Bedingungen über den Beitritt zugelassen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Beschluss nach Satz 1 erfordert die Zustimmung des Landkreises und der Stadt Schwandorf.

(3) Vor Ablauf von 5 Jahren ab Beitritt kann kein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband austreten. Danach kann jedes Verbandsmitglied zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens 2 Jahre vorher schriftlich dem Verbandsvorsitzenden gegenüber erklärt werden. Er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 44 Abs. 3 KommZG), bleibt unberührt.

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