Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbZMSVerbandS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf

§ 22 RgbZMSVerbandS – Rechnungslegung und Prüfungswesen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.07.2023.

(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen und sodann der Verbandsversammlung vorzulegen.

(1a) § 25 Abs. 2 EBV und Art. 107 GO finden entsprechende Anwendung

(2) Der Jahresabschluss wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Schwandorf vorgeprüft. Der Bericht hierüber ist dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der örtlichen Prüfung vorzulegen.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss wird aus der Mitte der Verbandsversammlung gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Die Verbandsversammlung bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres durchzuführen. Bei der örtlichen Prüfung ist Art. 106 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechend anzuwenden. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses sind Niederschriften aufzunehmen.

(5) Nach Durchführung der Abschlussprüfung und der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt die Verbandsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Wirtschaftsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert die Verbandsversammlung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, so hat sie die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

(6) Die Verbandsräte können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.

(7) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Verbandsvorsitzenden.

(8) Die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen werden durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchgeführt. Der Verbandsvorsitzende veranlasst unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses die Durchführung der überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen.

Abschnitt IV

Schlussbestimmungen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 22 RgbZMSVerbandS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22 RgbZMSVerbandS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten