(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Betriebskostenumlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen laufenden Finanzbedarf zu decken. Diese Umlage wird nach dem Verhältnis der im Rahmen der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr an den Einrichtungen des Zweckverbandes im laufenden Jahr angelieferten Müllmengen umgelegt; hierbei bleibt der übernommene Klärschlamm (§ 4 Abs. 1 Buchst. f) außer Betracht. Die Modalitäten der Umlageberechnung und -erhebung regelt die Verbandsversammlung durch Beschluss. Die jeweilige Höhe der Umlage wird in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Bis zum Ablauf des zweiten Betriebsjahres erfolgt die Umlegung nach der Einwohnerzahl. Scheidet ein Verbandsmitglied aus, bevor die Betriebskostenumlage für das letzte Wirtschaftsjahr seiner Mitgliedschaft endgültig abgerechnet ist, so nimmt es an der Abrechnung für dieses Jahr wie ein Verbandsmitglied teil.
(2) Die erstmalige Errichtung der Verbandsanlagen wird durch staatliche Zuwendungen und durch Aufnahme von Krediten finanziert. Eine Investitionsumlage wird dafür nicht erhoben.
(3) Die Verbandsmitglieder haben zur teilweisen Deckung des Verwaltungsaufwandes des Zweckverbandes eine einmalige verlorene Einlage zu leisten. Sie beträgt 5.000 € je Mitglied.
(4) Die Einlage wird mit der Entstehung des Zweckverbandes, in sonstigen Fällen mit dem Beitritt eines Mitgliedes fällig.
(5) Abfälle zur Verwertung werden im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen gegen Entgelt angenommen.