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Zitierfest

RgbZMSVerbandS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf

§ 8 RgbZMSVerbandS – Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.07.2023.

(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

  • 1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
  • 2. die Aufnahme von Verbandsmitgliedern,
  • 3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen sowie über die Aufnahme zusätzlicher Kredite während der vorläufigen Haushaltsführung,
  • 4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
  • 5. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
  • 6. die Festsetzung von Entschädigungen,
  • 7. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
  • 8. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung und der Dienstordnung,
  • 9. die Beschlussfassung über Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  • 10. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern,
  • 11. die Entscheidungen über die Gründung von, die Beteiligung an oder die Aufgabenübertragung auf Unternehmen des Zweckverbandes im Sinn von Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 86 ff. GO,
  • 12. die Bestellung des Abschlussprüfers.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist, und über alle wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten des Zweckverbandes. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über

  • 1. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, einschließlich dem Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter, die für den Zweckverband - im Einzelfall oder insgesamt - Verpflichtungen in Höhe von mehr als 1.000.000 € mit sich bringen.
  • 2. die Erhebung von Umlagen,
  • 3. die organisatorische Änderung von Verbandseinrichtungen,
  • 4. die Festlegung der Bedingungen beim Austritt eines Mitgliedes,
  • 5. die Festlegung oder Änderung der jeweiligen Bauabschnitte des Gesamtvorhabens oder von Erweiterungsmaßnahmen,
  • 6. die Einstellung und Entlassung des Geschäftsleiters und des Betriebsleiters sowie die Gestaltung der mit ihnen abzuschließenden Dienstverträge,
  • 7. Personalangelegenheiten, soweit sie nicht dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten sind.

(3) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss dem Verbandsvorsitzenden, unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 KommZG, allgemein oder im Einzelfall Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

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