(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
(2) Verbandsräte sind der jeweilige Landrat, Oberbürgermeister oder Verbandsvorsitzende sowie 2 weitere Verbandsräte je Verbandsmitglied.
(3) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die weiteren Verbandsräte und deren Stellvertreter sind von den Beschlussorganen der Verbandsmitglieder zu bestellen und dem Zweckverband schriftlich zu benennen. Dienstkräfte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein
(4) Mit ihrer Zustimmung können anstelle des Landrats, des Oberbürgermeisters oder Verbandsvorsitzenden und ihrer allgemeinen Vertreter im Hauptamt auch andere Personen als Verbandsräte und deren Vertreter bestellt werden.
(5) Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und deren Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane bestimmt, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für 6 Jahre. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitgliedes angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.