(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung - GO - kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen, und erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist zuständig für
- 1. die Begründung von Verbindlichkeiten, Leistungen und den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter, die – im Einzelfall oder insgesamt – einen Betrag von 1.000.000 € nicht überschreiten und im Wirtschaftsplan des Zweckverbandes veranschlagt sind,
- 2. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken im Einzelfall bis zu einem Wert von 25.000 €,
- 3. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen Dienstes und desmittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 BBesOA sowie für die Einstellung, die Höhergruppierung und die Entlassung von Arbeitnehmern bis einschließlich EGr. 8 TV-V - für die Meister bis einschließlich EGr. 9 TV-V - und für den Abschluss der entsprechenden Arbeits- und Dienstverträge auf der Grundlage des jeweils geltenden Stellenplanes,
- 4. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Dienstvereinbarungen im Vollzug des TV-V,
- 5. die Führung der Dienstaufsicht und die Ausübung der übrigen Befugnisse eines Vorgesetzten,
- 6. die Regelung der Stellvertretung für den Geschäftsleiter und den Betriebsleiter
- 7. die Regelung aller innerdienstlichen Angelegenheiten.
(4) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 8 Abs. 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Übertragung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
(5) Der Verbandsvorsitzende ist ferner befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(6) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 1.000 € mit sich bringen.
(7) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.