(1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit, Tagungsort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.
(2) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beim Verbandsvorsitzenden beantragt.
(3) Die Aufsichtsbehörde und das Bayerische Landesamt für Umwelt sind von der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.