(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
(2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie der Geschäftsleiter und der Betriebsleiter des Zweckverbandes haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Stellen oder Personen hören.