(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 wird die Verbandsversammlung zu ihrer ersten Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen. Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.