(1) Zur Unterstützung des Verbandsvorsitzenden bestellt die Verbandsversammlung für die verwaltungsmäßige und kaufmännische Geschäftsführung des Zweckverbandes einen Geschäftsleiter, für die technische Betriebsführung einen Betriebsleiter und, falls der Verbandsvorsitzende dies beantragt, einen Justitiar aus dem Bereich der Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Behandlung grundsätzlicher Rechts- und Vertragsangelegenheiten. Ihre Aufgaben und Befugnisse ergeben sich allgemein aus der Geschäftsordnung und aus Einzelanordnungen der Verbandsorgane. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 39 KommZG.
(2) Die Geschäftsstelle wird auf dem Betriebsgelände des Müllkraftwerkes Schwandorf eingerichtet.
Abschnitt III
Verbandswirtschaft