(1) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. Die weitere Vertretung des Verbandsvorsitzenden regelt die Verbandsversammlung durch Beschluss.
(2) Der Verbandsvorsitzende und die Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amts gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus