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Zitierfest

RgbZMSVerbandS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf

§ 15 RgbZMSVerbandS – Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden, der Ausschussvorsitzenden und der Verbandsräte; Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.07.2023.

(1) Der Verbandsvorsitzende, die Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sowie der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses und sein Stellvertreter erhalten eine pauschale Entschädigung.

(3) Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse, an Besprechungen und anderen Veranstaltungen nur Auslagenersatz (Reisekostenvergütung) nach den für sie im Hauptamt geltenden Bestimmungen.

(4) Die bestellten Verbandsräte bzw. deren Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Beschlussgremien, an Besprechungen und anderen Veranstaltungen Entschädigungen, Auslagenersatz und Ersatzleistungen.

(5) Sonstige ehrenamtlich für den Zweckverband Tätige, die nicht Verbandsräte sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und anderen Veranstaltungen eine Sitzungsgeldpauschale, Auslagenersatz und Ersatzleistungen.

(6) Einzelheiten bezüglich der Entschädigungen, Auslagenersätze und Ersatzleistungen nach den Absätzen 2 bis 5 werden in einer eigenen Entschädigungssatzung geregelt. Dort kann auch festgelegt werden, dass diese Leistungen nach bestimmten Kriterien dynamisiert werden.

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