(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe
- a) ein Müllkraftwerk in Schwandorf für die thermische Verwertung von Haus- und Sperrmüll (Hausmüll) sowie hausmüllähnlichen Abfällen aus Industrie und Gewerbe (Gewerbemüll) zu errichten, zu betreiben oder betreiben zu lassen,
- b) die wirtschaftlich oder technisch erforderlichen Müllumladestationen bei den einzelnen Verbandsmitgliedern zu errichten und gegebenenfalls zu betreiben oder betreiben zu lassen,
- c) die Müllentladestation beim Müllkraftwerk zu errichten und zu betreiben,
- d) den Transport des Mülls von den Müllumladestationen bei den Verbandsmitgliedern zur Entladestation bei dem zentralen Müllkraftwerk zu besorgen oder besorgen zu lassen,
- e) die wirtschaftlich oder technisch erforderlichen Anlagen zur stofflichen Verwertung von Gewerbemüll zu errichten und gegebenenfalls zu betreiben oder betreiben zu lassen,
- f) auf Wunsch eines Verbandsmitgliedes bis zu 10 Gewichtsprozent der angelieferten Müllmenge entwässerten Klärschlamm anzunehmen und im Müllkraftwerk zu entsorgen. Den Aufwand (insbesondere für Investitionen, Transporte und thermische Verwertung) trägt das Verbandsmitglied. Über den Entwässerungsgrad und die anzuliefernde Menge ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen,
- g) auf Wunsch eines Verbandsmitgliedes außerhalb der regelmäßigen Haus- und Sperrmüllabfuhr anfallende Müllmengen anzunehmen und im Müllkraftwerk zu behandeln; die technischen und finanziellen Anlieferbedingungen werden jeweils gesondert geregelt,
- h) erneuerbare Energien (Strom und Wärme) im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes zu erzeugen, zu speichern und zu vermarkten.
- i) Er kann seine Aufgaben ferner mittels eines Regiebetriebs nach Art. 88 Abs. 6 GO erfüllen. Sofern in der Satzung der Begriff „thermische Verwertung“ gebraucht wird, ist hierunter sowohl die energetische Verwertung als auch die Abfallbeseitigung/-behandlung zu verstehen.
(1a) Der Zweckverband kann Unternehmen im Sinn der Art. 86 ff. GO errichten oder sich an solchen beteiligen, soweit diese Aufgaben des Zweckverbandes ganz oder teilweise übernehmen oder ganz oder teilweise für den Zweckverband erfüllen.
(2) Der Zweckverband stellt den Verbandsmitgliedern seine öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung und übernimmt von diesen die beseitigungspflichtigen Abfälle. Näheres wird in einer Benutzungssatzung geregelt.
(3)
- a) Die Verbandsmitglieder überlassen dem Zweckverband nur die Anteile des Hausmülls, die thermisch verwertet werden sollen. Die stoffliche Verwertung obliegt den einzelnen Verbandsmitgliedern. Der Gewerbemüll zur Abfallbeseitigung/-behandlung ist dem Zweckverband zu überlassen, soweit dieser nicht von einem Unternehmen des Zweckverbandes im Sinne des Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 86 ff. GO übernommen wird.
- b) Der Zweckverband führt auch energetische Verwertung von Abfällen durch, soweit die Voraussetzungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegen. Die Annahme von Abfällen zur Verwertung erfolgt nur insoweit, als nach Erfüllung der bestehenden Entsorgungsaufgaben Kapazitäten vorhanden sind. Die Annahme der Abfälle zur Verwertung wird mit privatrechtlichen Vereinbarungen geregelt .
(4) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, in ihrem Zuständigkeitsbereich
- - die Abfallvermeidung und -verringerung zu fördern,
- - Maßnahmen zur Abfallverwertung zu verstärken und
- - eine höchstmögliche Schadstoffentfrachtung der Abfälle anzustreben.
(5) Der Zweckverband hat nicht das Recht, Verordnungen zu erlassen.
Das Recht, Satzungen zu erlassen, beschränkt sich auf die Haushaltssatzung, die Benutzungssatzung für Zweckverbandseinrichtungen, die Gebührensatzung für Direktanlieferer (= Anlieferer außerhalb der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr), die Satzung zur Regelung der Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Kostensatzung.
Abschnitt II
Verfassung und Verwaltung