Bundesrecht
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2023. 37 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- § 1Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
- § 2Kleinsiedlungsgebiete
- § 3Reine Wohngebiete
- § 4Allgemeine Wohngebiete
- § 4aGebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
- § 5Dorfgebiete
- § 5aDörfliche Wohngebiete
- § 6Mischgebiete
- § 6aUrbane Gebiete
- § 7Kerngebiete
- § 8Gewerbegebiete
- § 9Industriegebiete
- § 10Sondergebiete, die der Erholung dienen
- § 11Sonstige Sondergebiete
- § 12Stellplätze und Garagen
- § 13Gebäude und Räume für freie Berufe
- § 13aFerienwohnungen
- § 14Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- § 15Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
- § 16Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
- § 17Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
- § 18Höhe baulicher Anlagen
- § 19Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
- § 20Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche
- § 21Baumassenzahl, Baumasse
- § 21aStellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
- § 22Bauweise
- § 23Überbaubare Grundstücksfläche
- § 24(weggefallen)
- § 25Fortführung eingeleiteter Verfahren
- § 25aÜberleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung
- § 25bÜberleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung
- § 25cÜberleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung
- § 25dÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
- § 25eÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
- § 25fÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
- § 25gÜberleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
- § 26aÜberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude das BauNVO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1 BauNVO? Zitiere den Wortlaut.“