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Zitierfest

BauNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

§ 25c BauNVO – Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2023.

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 25c BauNVO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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