Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
BauNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
§ 25 BauNVO – Fortführung eingeleiteter Verfahren
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2023.
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