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Zitierfest

BauNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

§ 25 BauNVO – Fortführung eingeleiteter Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2023.

Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.

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