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Zitierfest

BauNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

§ 5a BauNVO – Dörfliche Wohngebiete

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2023.

(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

  • 1. Wohngebäude,
  • 2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
  • 3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
  • 4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
  • 5. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
  • 6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • 7. sonstige Gewerbebetriebe,
  • 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
  • 2. Gartenbaubetriebe,
  • 3. Tankstellen.

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