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Zitierfest

BauNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

§ 26a BauNVO – Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2023.

Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 26a BauNVO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26a BauNVO? Zitiere den Wortlaut.“

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