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Zitierfest

BauNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

§ 4 BauNVO – Allgemeine Wohngebiete

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2023.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

  • 1. Wohngebäude,
  • 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
  • 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • 3. Anlagen für Verwaltungen,
  • 4. Gartenbaubetriebe,
  • 5. Tankstellen.

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