Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

§ 2 BauNVO – Kleinsiedlungsgebiete

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2023.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

  • 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
  • 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  • 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
  • 3. Tankstellen,
  • 4. nicht störende Gewerbebetriebe.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 2 BauNVO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 BauNVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten